Wenn gegen die Satzung eines Vereins verstoßen wird, ist hier der Vorgang der „Heilung“ analog anwendbar?
z.B. bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist.
An sich würde ich das bejahen (jedenfalls übertragen wir in unserem Verein die Festlegungen hinsichtlich der Tagesordnung 1:1), aber wie heilt man die Nichteinhaltung der Ladungsfrist?
besten Dank für Ihre Nachricht. Ich würde ebenfalls Verwaltungsrecht in Anspruch nehmen, weil hier der Vorgang der „Heilung“ exakt definiert ist. Die „Heilung eines Verwaltungsaktes“ bezieht sich aber aben nur auf Verwaltungsakte. Die analoge Anwendung des Verwaltungsrechts auf Vereinsrecht wäre eine einfache Sache. Bin mir aber nicht sicher, ob diese Verfahrensweise rechtsrelevant ist.
An sich würde ich das bejahen (jedenfalls übertragen wir in
unserem Verein die Festlegungen hinsichtlich der Tagesordnung
1:1), aber wie heilt man die Nichteinhaltung der Ladungsfrist?
Hallo,
das Vereinsrecht ist kein öffendliches Recht sondern Zivilrecht. Anwendungen direkt oder anlog zum öffendlichen Recht sind nicht begründbar.
Auf gut deutsch, wenn in der Satzung nichts dazu steht und im BGB auch nicht, dann wars das hat man vielleicht noch irgend wie die „üblichen“ Verdächtigen, aber nichts aus dem Verwaltungsrecht
hth
Besten Dank für die Antwort,
vielleicht könnten Sie mir mitteilen, ob Sie die Würdigung der Fragestellung als Jurist vorgenommen haben.
M.E. muss es auch im Zivilrecht möglich sein, einen nichtigen Beschluß zu korrigieren.
sicher, man kann einfach satzunggerecht einladen und den beschluss neu zur abstimmung stellen.