stellt euch vor ihr bekommt eine Klausur im November 2005 vorgelegt mit folgendem Sachverhalt (abgekürzt):
Stadtfest im Juli 2005
Irgendeiner darf nicht Teilnehmen (Bescheid aus dem April 2005)
Kommunalaufsicht greift ein (Bescheid aus dem Mai 2005)
Stadt möchte gegen die Beanstandung der KA vorgehen. Lt. Sachverhalt: „Die Stadt will diese Maßnahme nicht hinnehmen und beantragt deshalb beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht, festzustellen, dass der Bescheid des Ministeriums des Innern rechtswidrig sei.“
Aussicht auf Erfolg?
Frage für die Studenten: welche Klageart? Und dies hängt vom Betrachtungszeitpunkt ab.
m.E. war hier Anfechtungsklage gegeben, da Beanstandung der KA ein VA ist.
Aber: AK wurde im Mai eingelegt, die Wirkung des VA ist mit erfolgtem Stadtfest weggefallen, die Klausurentscheidung ist im November 2005, also eigentlich dann nur noch die lupenreine Fortsetzungsfeststellungsklage, oder?
Könnte man den Studenten es als „falsch“ oder „unvertretbar“ anstreichen, wenn sie sich für einen Betrachtungszeitpunkt entschieden haben? Hier konnte man zum einen an eine Prüfung der Ausgangsklage (also AK) denken, aber eben auch an die FFK aus sicht November nach Erledigung.
Sollte doch im Streitfall dem Korrektor egal sein, oder?
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (das ist ja der fiktive Zeitpunkt in einer Klausur) das Stadtfest bereits vorbei ist und die Stadt den Teilnehmer aufgrund des Bescheids der KA zulassen musste.
Hieraus erfolgt doch völlig offensichtlich, dass Erledigung eingetreten ist. Die Stadt kann ihr Ziel - Stadtfest im Juli 2005 ohne diesen Teilnehmer - natürlich nicht mehr erreichen.
Daher kommt hier nichts anderes als die FFK (hier ausnahmsweise mal nicht 113 I 4 analog) in Betracht. Eine AK scheidet wegen Erledgung zwingend aus und wäre auch m.E. als Klausurlösung falsch. Die von Dir genannte „Prüfung der Ausgangsklage (AK)“ nach Erledigung ist ja gerade Inhalt der FFK.
Gruß,
Dea
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Irgendeiner darf nicht Teilnehmen (Bescheid aus dem April
Kommunalaufsicht greift ein (Bescheid aus dem Mai 2005)
Stadt möchte gegen die Beanstandung der KA vorgehen. Lt.
Sachverhalt: „Die Stadt will diese Maßnahme nicht hinnehmen
und beantragt deshalb beim örtlich zuständigen
Verwaltungsgericht, festzustellen, dass der Bescheid des
Ministeriums des Innern rechtswidrig sei.“
Solche Sachverhalte sind immer ätzend, weil man nicht genau weiß, welcher Zeitpunkt ausschlaggebend ist…So wie Du das schilderst, also Fortsetzungsfeststellungsklage, hätte ich das auch gemacht. Wenn man wirklich davon ausgeht, dass die Klausur im Mai spielen soll, würde ich an einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO denken - in der Hauptsache dann eine Anfechtungsklage.
Wenn ich heute diese Klausur vorgelegt bekäme, würde ich wohl genauso vorgehen, wie Du das beschrieben hast. Andererseits deutet die Formulierung der Fallfrage daraufhin, dass die Aufgabe anders gemeint ist, denn sonst hätte dort wohl gestanden „…rechtswidrig war“…Wenn dennnoch die materielle Prüfung in Ordnung ist sollte man aber trotzdem eine FFK gewählt wurde, einigermaßen ordentlich abschneiden können denke ich.
Ich hatte mal ein ähnliches Problem in einer Hausarbeit. Es ging dabei um ein Zeugenschutzprogramm, Anfechtungsklage gegen das Entfernen einer Person aus diesem Amt. Ich hab’ das alles nach den Regeln des allgemeinen Polizeirechts gemacht, also das Zeugenschutzprogramm als Maßnahme, die auf die Generalklausel gestützt ist. Mir war schon aufgefallen, dass es mittlerweile ein Zeugenschutzgesetz gab, zur Zeit, in der der Sachverhalt spielte, war das aber noch gar nicht in Kraft. Deswegen habe ich mich darauf überhaupt nicht bezogen, was wohl der Hauptgrund für meine fünf Pünktchen gewesen ist…Ich find’ man könnte Sachverhalte manches mal einfacher formulieren, insbesondere was die Zeiten angeht, denn es kann ja auch dem Aufgabensteller nicht daran gelegen sein, dass seine Aufgabe flasch verstanden wird.
Ich
find’ man könnte Sachverhalte manches mal einfacher
formulieren, insbesondere was die Zeiten angeht, denn es kann
ja auch dem Aufgabensteller nicht daran gelegen sein, dass
seine Aufgabe flasch verstanden wird.
hi,
danke für eure stellungnahme. dann werde ich das mal sehen. eigentlich fand die gr. übung im öff. recht immer im sommersemester statt. das legt den schluß nah, dass diese klausur so schonmal war und einfach die jahreszahlen von 2002 auf 2005 gedreht wurden. hätte man die klausur im sommersemester geschrieben, wäre §§ 42I, 80 V VwGO eindeutig gewesen… die Faulheit der Lehrenden, ist die Last der Studierenden.