Die hiesige Gemeinde nutzt seit Jahren mein Grundstück für Abwasserleitungen ohne mir eine Entschädigung zu zahlen. Es sind ungefähr 30 Meter und eine Schleuse von 1,5x1,5 und 1,5m tief. Was kann ich tun.
Die Leitungen wurden schon zu DDR Zeiten gebaut .Sind aber nicht im Grundbuch eingetragen. Seit 10 Jahren hält die Gemeinde mich nun schon hin, ohne tätig zu werden. Vor ca 8 jahren wurde in einem Protokoll Entschädigung oder Rückbau seitens der Gemeinde angeboten. rotz regelmäßiger Anmahnung geschieht aber nichts.
Hallo Herr Kline
Zunächst muss geprüft werden, ob Sie oder ein Rechtsvorgänger damals eine Genehmigung für die Abwasserleitung der Gemeinde erteilt haben. Ist dies der Fall, können Sie keinerlei Rechte geltend machen, da Sie dann in die dahinterstehende Duldungsverpflichtung für die Abwasserleitung als Rechtsnachfolger eingetreten sind und diese akzeptieren müssen.
Sie sollten also die weiteren Eigentümer sofern noch nicht geschehen ausdrücklich befragen, ob eine Einräumung des Leitungsrechts und ggf, in welcher Form erfolgt ist. Eine Eintragung im Grundbuch ist nicht unbedingt für die Rechtswirksamkeit des Leitungsrechts erforderlich.
Können Sie das ausschließen, können Sie jederzeit die Durchleitung verhindern, solange kein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Sie können die Leitungsdurchführung durch Ihr Grundstück verbieten, wenn die Gemeinde im konkreten Fall kein Durchleitungsrecht hat.
Es kann auch eine bloß schuldrechtliche Verpflichtung ohne Eintragung ins Grundbuch eingegangen worden sein. Nur wenn das Leitungsrecht von Anfang an nicht bestand, kann ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden ( § 1004 BGB ), der dann ggf. zu einer finanziellen Entschädigung führt.
Liegt eine vertragliche Vereinbarung, wie Sie angeben, nicht vor, kann sich ein Notleitungsrecht analog aus § 917 BGB oder aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Ein Notleitungsrecht wird anerkannt, wenn der Anschluss insbesondere an das Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und die verbundene Beeinträchtigung für die Gemeinde nicht erheblich ist. Sollte ein solches Notleitungsrecht in Betracht kommen, können Sie unter Umständen aber zumindest verlangen, dass die Leitung an eine andere Stelle verlegt wird.
Zuletzt können sich Durchleitungsrechte unter Umständen aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Das wäre der Fall, wenn das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme die Durchleitung nach Treu und Glauben gebietet. Hier kann dann auch das Zeitmoment eine Rolle spielen, wenn der jetzige Zustand bereits lange Zeit Bestand hat.
Eine abschließende Antwort ist hier leider ohne Kenntnis der jeweiligen Lage nicht möglich. Ich hoffe aber, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft und die Ausgangslage klargestellt zu haben.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
kraroma
Bedanke mich für die Auskunft aber wie soll der Vorbesitzer seine Einwilligung gegeben haben.Schriftlich liegt nichts vor.
… rotz regelmäßiger Anmahnung
geschieht aber nichts.
Hallo,
vermutlich sind für den Staat verwirrende Briefe mit Mahnung gemeint, denn alles was in der Erde sich befindet ist Staatseigentum, laut allgemeine Gesetzbücher. Bei Rohstoffe und Grabgut kann nur eine Pacht erhoben werden ohne das Recht der Vermarktung.
In solchen Fällen steht eine kostenlose Rechtsberatung zu, bei jeden Rechtsanwalt.
Im Internet gibt es das kostenlose Online Mahnverfahren. Für den Staat braucht man keine persönliche Anrede bei Mahnbriefe, es reichen alle notwendige Zeichen und Forderung. Also " Sehr geehrte Damen und Herren … " ist unnötig.
Bescheide immer mit Rückschein Einschreiben verschicken aber nicht mit ePost. Ok, bei vielen Mahnungen gegen viele Schuldner hilft eine Kennziffer beim Mahngericht.
Nach drei Mahnungen erfolgt der Mahnbescheid und bei Widerspruch ist das Verfahren beim Mahngericht beendet für eine Klage zum Vollstreckungsbescheid nach erneuten drei Mahnungen. Ab hier sollte eine Rechtsvertretung alles übernehmen auch für das Landgericht.
Früher kam es häufig bei solchen Störungen zu Enteignung und Entmündigung der Besitzer.
Der Staat trägt ja die Haftung bei Schäden und man kann Nachforschungen verlangen ob Gefahr besteht durch defekte Rohre. Eine Bodenanalyse mit hohe Werte ist ein Umweltrisiko und Grund zur Sperrung. Hier muss sofort reagiert werden zum Schutz der Öffentlichkeit.
Auch gegen Behörden können notfalls Zwangsmittel erforderlich sein bei der Vollstreckung. Ebenso sich im Bürgerbüro der Parteien beschweren und den Bürgermeister informieren mit Rückschein Einschreiben.
FÜR ALLES QUITTUNG SAMMELN !!!
Bedanke mich für die Auskunft aber wie soll der Vorbesitzer
seine Einwilligung gegeben haben.Schriftlich liegt nichts vor.
Es kann auch nur mündlich gewesen sein.
Hallo,
Ein Schreiben an die Gemeinde per Einschreiben mit dem vollen Sachverhalt schicken.
Begründung:
***
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
***
Kein Grundbucheintrag = keine Grunddienstbarkeiten am Grundstück = nicht zur Duldung verpflichtet
Darin eine Frist setzen, am besten 4 Wochen. Schreiben, dass nach Ablauf der Frist eine Klage erfolg. Unbedingt „“ Weitere Einlassungen und Rechtsmittel behalte ich mir ausdrücklich vor „“ mit hineinschreiben.
LG
in dem fall würde ich eine Untätigkeitsklage einreichen.
Hallo,
auch wenn in der Anfrage eine Verwaltung handelt, ist das Rechtsgebiet m. E. im Zivilrecht zu suchen. Mit Grundstücksrechten kenne ich mich leider nicht aus.
Viele Grüße und viel Erfolg beim Streiten.
Hallo! Ich weiß (kann aber momentan Gesetz/VO nicht benennen) das die großen Netze-Betreiber das Recht bekamen, in den ‚Beitrittsgebieten‘ ihre dort betriebenen Netzteile nachträglich ohne Zustimmung des Grundbesitzers im Grundbuch eintragen lassen konnten. Dafür wurde aber eine Frist gesetzt, die inzwischen sicher ablief. M.E. könnten Sie dem Netzbetreiber (das wird nicht die Gemeinde sein) eine angemessene Frist setzen zum Entfernen der Netzteile von Ihrem Grund aber unter der Voraussetzung, das Sie selbst nicht von diesem Netz ver- bzw. entsorgt werden.
Die hiesige Gemeinde nutzt seit Jahren mein Grundstück für Abwasserleitungen ohne mir eine Entschädigung zu zahlen. Die Leitungen wurden schon zu DDR Zeiten gebaut .Sind aber nicht im Grundbuch eingetragen.
Hallo,
in der Regel sichert man Leitungen wir Wasser oder Abwasser über Grunddienstbarkeiten. Diese regeln die Länge und Breite eines Streifens, der für den Eigentümer nur bedingt nutzbar ist. Dafür gibt es eine Entschädigung.
Ich schlage Ihnen vor, sich an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu wenden, der die Gemeinde entsprechend schriftlich anmahnt, eine Grunddienstbarkeit vorzulegen. Sie können auch selbst die Gemeinde mit Frist verpflichten, eine Dienstbarkeit vorzulegen, alternativ muss die Leitung aus dem Grundstück entfernt werden, auf Kosten der Gemeinde.
Gruß
Sorry, habe für diesen Fall keinen Lösungvorschlag gefunden.
MfG
Dirk
Hallo Wolf,
tut mir leid, ich hab deine Mail ganz vergessen, weil mir nicht gleich was eingefallen ist und irgendwie war ich im Bewerbungsstress.
Wer weiß, wann es mir wieder eingefallen wär, wenn nicht der Newsletter von wer-weiß-was gekommen wäre.
Das ist eine schwierige Frage. Ich weiß nicht, wie ich dir da weiterhelfen könnte. Vor allem weil ich in Bayern lebe, und du vermutlich in den Neuen Ländern. Ich weiß nun auch nicht, wie dieser Überbau/Überleitung auf deinem Grundstück zustande kam. Kannst du den Grund nicht an die Gemeinde verkaufen???
Das einzige was mir dazu einfällt, frag doch mal einen Notar, wie „die Rechtslage“ ist. Soviel ich weiß, sind Auskünfte von Notaren kostenlos (zumindest in unseren Landen), aber man sollte Ihnen auch nicht alles glauben bzw. konkret nachfragen. Eine großartige Rechtsberatung kann man von ihnen nicht erwarten.
Notfalls wirst du dir einen Rechtsanwalt nehmen müssen, um deine (berechtigten) Ansprüche durchzusetzen.
Problematisch scheint mir die Berührung mit DDR-Recht. Gibt’s da keinen Landtags- oder Bundestagsabgeordneten, den du einspannen könntest? Da müsste es doch eine bundesrechtliche Regelung geben, wie in solchen (Eigentums-)Fällen zu verfahren ist. Oder da ist vom Bundesverfassungsgericht noch keine entsprechende Entscheidung ergangen?
Was passiert, wenn du die Überleitung unterbindest? Schadet das jemandem? Normalerweise heißt es Gemeinwohl geht vor dem Recht auf Eigentum. Aber wird das Bauwerk überhaupt noch für das Gemeinwohl benötigt?
Wenn nicht, würde ich es beseitigen, notfalls auf eigene Kosten. Aber auf alle Fälle erst die Rechtslage klären.
Viele Grüße aus Oberbayern und viel Glück
Johanna Karkosch
da bin ich leider überfragt