Verwaltungsrecht par excellence

Liebe Experten!

Stellen wir uns mal vor, dass ein Beschuldigter in einem Strafverfahren vor einem bayerischen Amtsgericht freigesprochen worden ist. Sein Anwalt stellt daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag und wenig später, weil er das verschusselt hatte, den Verzinsungsantrag.

Nach langem Warten erhält er den Kostenfestsetzungsbeschluss - ohne Zinsen - und auch das festgesetzte Geld. Auf die Beschwerde des Anwalts werden später auch noch die Zinsen als Ergänzung zum ursprünglichen KFB festgesetzt. Schön und gut, aber sie werden auch dann nicht ausgezahlt, als der Anwalt den Restbetrag mehrfach, einmal monatlich, beim Gericht anmahnt.

Zwangsvollstreckung is hier wohl nich. Meine Idee zur Rechtsdurchsetzung ist eine Verpflichtungsklage, und zwar aus folgenden Überlegungen heraus:

Damit Geld rausgehen kann, muss die Justizkasse von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts dazu angewiesen werden. Diese Anweisung könnte ein Verwaltungsakt sein. Jemand dagegen?

Beklagter wäre der Direktor des Amtsgerichts. Jemand dagegen?

Zuständig wäre das für den Gerichtsort zuständige Verwaltungsgericht. Jemand dagegen?

hi

ich versuche mich mal mit meinen rudimentären verwaltungsrechtskenntnissen:

Damit Geld rausgehen kann, muss die Justizkasse von der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts dazu angewiesen werden. Diese
Anweisung könnte ein Verwaltungsakt sein. Jemand dagegen?

Ein Verwaltungsakt ist doch bereits erlassen worden, oder? Immerhin hat er ja bereits den Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten. Insofern hätte ich, hätte ich in einer Klausur den Sachverhalt vor mir liegen, auf eine allgemeine Leistungsklage getippt.

Beklagter wäre der Direktor des Amtsgerichts. Jemand dagegen?

hmm… auch hier gilt das Rechtsträgerprinzip, oder?

Zuständig wäre das für den Gerichtsort zuständige
Verwaltungsgericht. Jemand dagegen?

nein…

Habe ich irgendwo einen Fehler gemacht?

grüße
Raoul

Huhu!

Ein Verwaltungsakt ist doch bereits erlassen worden, oder?
Immerhin hat er ja bereits den Kostenfestsetzungsbeschluss
erhalten.

Ein sehr guter Gedanke. Tatsächlich dürfte der KFB ein Verwaltungsakt sein. Die Anweisung, einen bestimmten Betrag auszuzahlen, dann wohl eher nicht.

Insofern hätte ich, hätte ich in einer Klausur den
Sachverhalt vor mir liegen, auf eine allgemeine Leistungsklage
getippt.

Nun, wie man’s nennt, ist ja in der Praxis dank des Amtsermittlungsgrundsatzes zum Glück egal. Ich frage mich eher grundsätzlich, ob das Verwaltungsgericht der richtige Ansprechpartner ist. Nach §464b StPO gilt der KFB ja als Vollstreckungstitel, braucht man dann noch ein Urteil? Wenn nein, bleibt die Frage: wie kann man gegen die Staatskasse vollstrecken?

Beklagter wäre der Direktor des Amtsgerichts. Jemand dagegen?

hmm… auch hier gilt das Rechtsträgerprinzip, oder?

Wenn „auch hier“ „in Bayern“ bedeutet, dann vielen Dank für die Info. In NRW gilt es nämlich nicht.

Hallo!

hmm… auch hier gilt das Rechtsträgerprinzip, oder?

Diesen Begriff kenne ich nicht, aber das interessiert mich. Könntet ihr mir erläutern was das Rechtsträgerprinzip ist?

Gruß
Tom

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstr%C3%A4gerprinzip

Levay

hi

Nun, wie man’s nennt, ist ja in der Praxis dank des
Amtsermittlungsgrundsatzes zum Glück egal. Ich frage mich eher
grundsätzlich, ob das Verwaltungsgericht der richtige
Ansprechpartner ist. Nach §464b StPO gilt der KFB ja als
Vollstreckungstitel, braucht man dann noch ein Urteil? Wenn
nein, bleibt die Frage: wie kann man gegen die Staatskasse
vollstrecken?

Ui, da erwischst Du mich jetzt auf den ganz falschen Fuß. Letztendlich wäre es ja aber so, dass in diesem Fall die Staatskasse und der Bürger auf „Augenhöhe“ sich begegnen, oder? Würde es sich nicht um die Staatskasse, sondern um einen normalen Bürger handeln, würde man „einfach“ den Gerichtsvollzieher losschicken, aufgrund des Titels aus § 464b StPO, oder? Die Frage ist: Warum soll das denn nicht auch gegen die Staatskasse gehen? § 882a ZPO lässt ja grundsätzlich auch die Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land zu. Wenn man jetzt aber schon einen Titel aus § 464b StPO hat, warum sollte man dann erst den Umweg über das VG nehmen? Aber wie gesagt: Nur geraten, keine Ahnung…

Beklagter wäre der Direktor des Amtsgerichts. Jemand dagegen?

hmm… auch hier gilt das Rechtsträgerprinzip, oder?

Wenn „auch hier“ „in Bayern“ bedeutet, dann vielen Dank für
die Info. In NRW gilt es nämlich nicht.

Achso! Ich meinte eigentlich „auch bei der Leistungsklage gem. § 78 analog VwGO“. Aber Du hast Recht, ja. In Bayern hat der Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit des § 78 I Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht.
Es gilt das Rechtsträgerprinzip.

grüße
Raoul

Hallo!

Ah danke, kenn mich aus.

Gruß
Tom

Ah danke, kenn mich aus.

Glaub das nur nicht zu früh! :smile: Die Vorschrift dazu lautet

http://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html

und sie verweist teilweise ins Landesrecht. Dort, etwa in Niedersachsen, finden sich wieder Regelungen, die aus sich selbst heraus nicht verständlich sind. Denn das Rechtsträgerprinzip gilt ja nun auch nicht immer…

Levay

und sie verweist teilweise ins Landesrecht. Dort, etwa in
Niedersachsen, finden sich wieder Regelungen, die aus sich
selbst heraus nicht verständlich sind. Denn das
Rechtsträgerprinzip gilt ja nun auch nicht immer…

Tja, und ich ärgere mich immer, das Bayern nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und ich mich deswegen mit dem Rechtsträgerprinzip rumärgern muss :wink:. Insbesondere wenn mal wieder das Landratsamt tätig wird und man rumeiern muss, ob es jetzt als Kreis- oder als Kreisverwaltungsbehörde tätig geworden ist…

gruß

§ 170 VwGO
Vielleicht kannst Du ja mit diesem Urteil etwas Licht ins Dunkel bringen…

Die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vor Ablauf von mindestens einem Monat nach Zustellung des Kostenfestetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner führt nicht zur Erstattungsfäfigkeit der mit der Vollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

VG Stade, Beschluß vom 6. 4. 2005 - 6 D 287/05
Zum Sachverhalt:
Nachdem die Bet. übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, werde es insoweit eingestellt, im Übrigen hatte der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
Die von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachten Gebühren in Höhe von 35,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung nicht notwendig waren (§ 167 VwGO i.V. mit § 788 I 1 Halbs. 1 i.V. mit § 91 ZPO). Der Vollstreckungsantrag war verfrüht.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach § 170 VwGO Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muss der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (NJW 1999, 778f.). Die Fristdauer ist in der VwGO nicht geregelt. Die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO i.V. mit § 798 ZPO ist hier eingehalten. § 882a ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Mahnfrist von vier Wochen einzuhalten ist, findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Anwendung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. [2005], § 882a ZPO Rdnr. 15). Die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten dürfte in der Regel - mindestens - einen Monat betragen. Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, kann die Frist u.U. auch sechs Wochen ausmachen (VGH München, BayVBl 2004, 571; BVerfG, NJW 1991, 2758f.).

Ausgehend von diesen Grundlagen war die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Anrufung des Gerichts am 14. 2. 2005 nicht „notwendig“ i.S. des § 788 I 1 ZPO, weil der Vollstreckungsantrag zu früh gestellt worden ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. 12. 2004 ist der Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung am 18. 1. 2005 zugestellt worden. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin datiert bereits vom 11. 2. 2005 und ist bei Gericht am 14. 2. 2005 - also schon vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingegangen, ohne dass die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsschuldner gemahnt hätte und ohne dass eine besondere Dringlichkeit für eine Vollstreckung deutlich gemacht worden wäre. Die Frist von einem Monat nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, nach deren Ablauf die Anrufung des Gerichts regelmäßig erst „notwendig“ ist, war noch nicht abgelaufen. Außerdem war die Hauptforderung am 14. 2. 2005 bereits beglichen; der Betrag ist schon am 11. 2. 2005 überwiesen worden.

Die „Notwendigkeit“ einer Zwangsvollstreckung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Vollstreckungsschuldner die Zahlung der Zinsen erst am 23. 2. 2005 angewiesen hat, und in diesem Zeitpunkt die Monatsfrist nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abgelaufen war. Der Vollstreckungsantrag ist nicht in die Zulässigkeit „hineingewachsen“. Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht und nicht nach einem späteren Zeitpunkt (VG Lüneburg, Beschl. v. 25. 3. 2003 - 3 D 1/03, Juris; Zöller, ZPO, 23. Aufl. [2002], § 788 Rdnr. 9a). Deshalb kommt es nicht darauf an, wie sich die Verhältnisse nach dem 14. 2. 2005 weiter entwickelt haben.

Hallo!

Ok, also das kann in unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. In der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gibts das Prinzip nicht, also muss ich mir da keine großen Gedanken machen. Beim Kostenersatz spielts dann aber doch eine Rolle, denn dazu ist dann doch die Gebietskörperschaft verpflichtet, für die die Behörde tätig war und zwar sachlich und nicht organisatorisch.

Gruß
Tom