§ 170 VwGO
Vielleicht kannst Du ja mit diesem Urteil etwas Licht ins Dunkel bringen…
Die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vor Ablauf von mindestens einem Monat nach Zustellung des Kostenfestetzungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner führt nicht zur Erstattungsfäfigkeit der mit der Vollstreckung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
VG Stade, Beschluß vom 6. 4. 2005 - 6 D 287/05
Zum Sachverhalt:
Nachdem die Bet. übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, werde es insoweit eingestellt, im Übrigen hatte der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachten Gebühren in Höhe von 35,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung nicht notwendig waren (§ 167 VwGO i.V. mit § 788 I 1 Halbs. 1 i.V. mit § 91 ZPO). Der Vollstreckungsantrag war verfrüht.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach § 170 VwGO Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muss der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (NJW 1999, 778f.). Die Fristdauer ist in der VwGO nicht geregelt. Die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO i.V. mit § 798 ZPO ist hier eingehalten. § 882a ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Mahnfrist von vier Wochen einzuhalten ist, findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Anwendung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. [2005], § 882a ZPO Rdnr. 15). Die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten dürfte in der Regel - mindestens - einen Monat betragen. Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, kann die Frist u.U. auch sechs Wochen ausmachen (VGH München, BayVBl 2004, 571; BVerfG, NJW 1991, 2758f.).
Ausgehend von diesen Grundlagen war die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Anrufung des Gerichts am 14. 2. 2005 nicht „notwendig“ i.S. des § 788 I 1 ZPO, weil der Vollstreckungsantrag zu früh gestellt worden ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. 12. 2004 ist der Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung am 18. 1. 2005 zugestellt worden. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin datiert bereits vom 11. 2. 2005 und ist bei Gericht am 14. 2. 2005 - also schon vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingegangen, ohne dass die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsschuldner gemahnt hätte und ohne dass eine besondere Dringlichkeit für eine Vollstreckung deutlich gemacht worden wäre. Die Frist von einem Monat nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, nach deren Ablauf die Anrufung des Gerichts regelmäßig erst „notwendig“ ist, war noch nicht abgelaufen. Außerdem war die Hauptforderung am 14. 2. 2005 bereits beglichen; der Betrag ist schon am 11. 2. 2005 überwiesen worden.
Die „Notwendigkeit“ einer Zwangsvollstreckung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Vollstreckungsschuldner die Zahlung der Zinsen erst am 23. 2. 2005 angewiesen hat, und in diesem Zeitpunkt die Monatsfrist nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abgelaufen war. Der Vollstreckungsantrag ist nicht in die Zulässigkeit „hineingewachsen“. Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht und nicht nach einem späteren Zeitpunkt (VG Lüneburg, Beschl. v. 25. 3. 2003 - 3 D 1/03, Juris; Zöller, ZPO, 23. Aufl. [2002], § 788 Rdnr. 9a). Deshalb kommt es nicht darauf an, wie sich die Verhältnisse nach dem 14. 2. 2005 weiter entwickelt haben.