Verwaltungsrecht Schulrecht

Hallo,

eine hypothetische Beispiel Frage in die Fachrunde

Ein fleißiger Student, der nach dual noch einen weiteren Abschluss ablegen will, zum staatlich geprüften Betriebswirt, das bilden zur Info einige Schulen/Berufskollegs aus, ruft zuerst in der Schule an und lässt sich beraten, die lehrfachkraft - findet die Idee toll - aber hält nichts von einer externenprüfung - Begründung da kann ja jeder kommen, später will hier keiner mehr das abendstudium besorgen, wenn das bekannt wird das das so einfach ist. Und sie würde auch nicht glauben, dass man eine Zulassung bekommt.

Der Student versucht es und stellt einen Zulassungsantrag laut Gesetz, zur Externenprüfung bei der Bezirksregierung, erhält die Zulassung weil die Erfahrung Bachelor wird angerechnet stimmt um eine Zulassung zur Prüfung zurechtfertigen.

Bezirksregierung teilt dem Studenten die Schule zu, mit der er vorab telefoniert hat Und informiert auch selber die schule

student schickt eine Mail, ruft 3 Tage später im Sekretariat bittet um Rückruf - da keine Mail antwort. Schickt wieder eine Mail und bekommt ganze 3 Woche keinerlei Rückmeldungen.

Da der Prüfungstermin vor der Tür steht,  bittet er die Bezirksregierung um Hilfe. Zeitnah kommt dann eine Mail von der Schule. Ja, hier der Prüfungstermin.

Er schreibt zurück bittet um ein Gespräch gern persönlich und um Einblick in die letzten prüfungsunterlagen in Kopie (dieser Wunsch wurde im Zulassungsantrag bei der Bezirksregierung gestellt und genehmigt) für die Vorbereitung und würde sich auch über ein Telefonat freuen.

etwas zeit vergeht, dann eine Mail, hier 3 Seiten lernmaterial + onlinezugang da finden sie den rest. Problem beim onlinezugangn war das zwar login Daten gab aber keine Website dazu, wo man sich einloggen soll. Und mein Wunsch zur prüfungskopie wurde nicht beachtet.

problem, jetzt stand in 3 tagen die Prüfung an.

fazit: Teilnahme an der prüfung war dem Studenten, wegen fehlender Unterlagen nicht möglich.

geschichte ende!

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-> welche Möglichkeiten hätte dieser student ggf. rechtlich? 

Idee: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrer/schule

Und dann klagen

Grund: Untätigkeitsklage in Tateinheit mit grob fährlässiger Unterschlagung von Vorbereitungsunterlagen. Gleichzeitig wird aufgrund dieser Vorgehensweise, die zukünftige Neutralität des Prüfungsausschusses in Frage gestellt, da dort dann diese angeklagten Lehrkörper vertreten sind, wenn eine Nachschreibprüfung ermöglicht wird. Da es keine vergleichbaren Schule im Unkreis gibt, die diese Prüfung abnehmen und die offiziell nächste Prüfung erst im Sommer 2015 statt findet wird Schadensersatz (gibt es hier was oder ist die Zuerkennung der Prüfung dies?) gefordert und die Zuerkennung von diesen Prüfungsleistungen.

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wie seht ihr die Thematik?

danke!!!

viele gruss

max

Die Bildungslücken sind heute bei uns auch deshalb so groß, daß Tricksereien und Möglichkeiten,  wie und wo man am einfachsten zu einem Bildungsabschluß kommt haarsträubend sind. Nach Möglichkeit ein Studium nur mit Taschenrechner und Internet, weil man dann das eigene Hirn nicht mehr so belasten muß. So etwas hat es noch nie gegeben und bringt unser Land nicht vorwärts.
Und dann noch mit Klagen Gerichte zu beschäftigen (evtl. noch mit Prozesskostenhilfe), um gegen Bildungseinrichtung vorzugehen, halte ich für den falschen Weg.

Gruß Bernst

[…]
Und dann noch mit Klagen Gerichte zu beschäftigen (evtl. noch
mit Prozesskostenhilfe), um gegen Bildungseinrichtung
vorzugehen, halte ich für den falschen Weg.

Und was wäre der richtige Weg? Was sollte unser Titelheld deiner Meinung nach nun tun?

Greetz
T.

Hallo max, 
natürlich ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Diese richtet sich i.d.R. an den Leiter der Behörde bzw. Schule, der auch über die Beschwerde entscheidet. Wenn du diese Beschwerde (weil sie den Schulleiter betrifft) an das übergeordnete Organ (vermutlich Ministerium) richten willst, ist das eine Aufsichtsbeschwerde.Bei beiden handelt es sich um formlose Rechtsbehelfe, von denen der Volksmund sagt, dass form-, frist- und fruchtlos seien (d.h. meistens bekommst du damit nicht Recht). Andererseits heißt fristlos auch, dass du die (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde auch noch stellen kannst, wenn du das Prüfungsergebnis hast. 
Ich bin nicht fit im Schul- und Fortbildungsbereich, drum hab ich das Verwaltungsrecht analog angewendet. Kannst ja mal im Verwaltungsverfahrensgesetz deines Bundeslandes und in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in speziellen „Schulordnungen oder –gesetzen“ im Internet recherchieren.
Ich hab ja auch mal eine Prüfung bei der Bayer. Verwaltungsschule versiebt und Widerspruch gegen einzelne Noten eingelegt. Hat aber nix gebracht.Von einer Klage würde ich dir abraten, wenn du nochmal von den gleichen Leuten geprüft wirst, gegen die du vorgehen willst. (Außer du bist so gut, dass dir keiner was kann – aber wenn sie wollen, finden sie immer was.) Lehrer können sehr nachtragend sein. Und eine Klage auf Schadensersatz? Wie willst du den Schaden vor Gericht nachweisen? Da müsstest du schon eine Stelle fest zugesagt bekommen haben, die du dann aufgrund fehlender Qualifikation nicht bekommst und bei der du mehr verdient hättest. 
Eine Untätigkeitsklage sehe ich nach deinen Angaben nicht gegeben – da hätte die Schule 3 Monate lang gar nicht getan haben müssen. Sie hat ja immer wieder was getan, wenn auch nicht das gewünschte. Eine Unfähigkeitsklage, wie sie meiner Kollegin mal angedroht wurde, gibt’s ja nicht.
Aber das kannst du ja noch mal in den o.g. Gesetzen nachprüfen. Wär ja nicht schlecht, wenn du die Schule mal auf den Prüfstand schickst, wenn du dein Zeugnis hast. Aber wenn sie die einzige im weiten Umkreis ist, wird nicht viel dabei rauskommen. Da bleibt dir wohl nur die Bildzeitung:smile:.
Viel Glück und Erfolg wünscht dir 
Johanna

Danke für die Tipps.

Ich frage mich nur, ob Akzeptanz dieser Situation tatsächlich der bessere Weg ist.
Setzen wir uns nicht mehr gegen offentsichtliche Fehler einer Behörder zur wehr, nur weil diese ggf. am längerem Hebel setzen könnten? Hierfür muss es doch gesetzlich auch Abhilfe geben, dass ein Prüfungsauschuss gegen diesen vorgegangen wurde - nicht erneut beauftragt wird?

Hallo Johanna

Danke für Deine zahlreichen Zeilen. Ich denke eine Akzeptanz dieser Situation kann auch nicht der richtige Weg sein.

fraglich ist wirklich, welche ergebnisse ich erreichen kann. google gibt hierzu wenig aufschluss.

wenn ich eine person grob fahrlässig an seinem recht hindere, was hier mindestens fährlässig geschah, muss die schädigte person gemäß BGB in den zustand versetzt werden, als wenn dieser umstand (immaterielle Schaden) - nicht entstanden wäre.

wenn der logik müsste zumindestens ein nachschreiben ermöglicht werden, obwohl das nachschreiben - nur ein ausgleich wäre aber ein schadensersatz da bisdahin viel zeit vergeht.

logisch und ohne nachteil wäre nach bürgerlichen simplen denken - die zuerkennung des abschlusses zum zeitpunkt der regulären abschlussfeier!

Oder sehe ich dies alles falsch?

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das ein deutsch!

…Der Logik nach müsste mindestens ein nachschreiben ermöglicht werden, obwohl ein Nachschreiben - kein vergleichbarer schadensersatz ist, da a) bis dahin .viel Zeit vergeht b) die neutralität der lehrkörper stark in frage gestellt werden kann, aufgrund einer aufsichtbeschwerde…

als Schadensersatz aufgrund der umstände kann somit ohne nachteil nach bürgerlichen simplen denken - dann nur die zuerkennung des abschlusses zum zeitpunkt der regulären abschlussfeier sein, in Höhe der mindestpunkte (4-)