angenommen jemand stellt einen Antrag bei einer Bundesbehörde deren Vorgehensweise sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet.
Nun ist der Fall so, dass der Antragsteller den Antrag bereits vor der Erteilung eines Bescheids zurücknimmt und das Verfahren erst gar nicht in Gang setzen möchte.
Meine Fragen hierzu: Ist das möglich? Ich bitte um Angabe der entsprechenden Rechtsquellen.
angenommen jemand stellt einen Antrag bei einer Bundesbehörde
deren Vorgehensweise sich grundsätzlich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz richtet.
Nun ist der Fall so, dass der Antragsteller den Antrag bereits
vor der Erteilung eines Bescheids zurücknimmt und das
Verfahren erst gar nicht in Gang setzen möchte.
Meine Fragen hierzu: Ist das möglich? Ich bitte um Angabe der
entsprechenden Rechtsquellen.
Ja, generell ist das möglich, sofern es sich um eine Verwaltungsentscheidung handelt, die nur auf Antrag ergehen darf (§22 S. 2 Nr. 2 VwVfG). Das ist bei den meisten Verfahren der Fall, die auf Erteilung einer Genehmigung gerichtet sind (z.B. Baugenehmigung). In Verfahren, bei denen ein Antrag zwar möglich aber nicht notwendig ist (z.B. Untersagungsverfahren der Kartellbehörde wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen), liegt es bei der Behörde, ob sie das Verfahren weiter führt, wenn der Antrag fehlt. Im Einzelfall ergibt sich daher aus dem einschlägigen Fachrecht, ob eine Entscheidung ohne Antrag ergehen kann oder nicht.