Moin,
also, wenn ich aus einem Ort rausfahre, Gelbes Ortschild durchgestrichen
hört dort auch Verwatungstechnisch der Ort auf und damit auch die Baurechtlichen Vorgaben oder auch Baumfällverordnungen?
Wohne nämlich hinter so einem Ortsausgangsschild und würd gern jetzt noch Bäume fällen
Gruß Steffen
Hallo Steffan,
Baumschutzsatzungen gelten meist für das gesamte Gemeindegebiet. Das endet nicht am Ortsausgangsschild. Dazu kommt, dass einige Landesnaturschutzgesetze unabgängig von den Baumschutzsatzungen das Beseitigen von Bäumen außerhalb der Wintermonate verbieten.
Von den Beschränkungen ist eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ausgenommen.
Grüße
Ulf
äste schneiden oder bäume fällen meistens nur bis ende februar erlaubt–aber baumschutzsatzung beachten–umweltamt der gemeinde zuständig
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Super!!!
äste schneiden oder bäume fällen meistens nur bis ende februar
erlaubt–aber baumschutzsatzung beachten–umweltamt der
gemeinde zuständig
Könnte es sein, dass die Frage gerade darin bestand, ob diese Satzung hinter dem Ortsschild gilt (weiß es selbst i.Ü nicht)?
Dea
Hallo Steffen!
also, wenn ich aus einem Ort rausfahre, Gelbes Ortschild
durchgestrichen
hört dort auch Verwatungstechnisch der Ort auf und damit auch
die Baurechtlichen Vorgaben oder auch Baumfällverordnungen?
Um mal Deine Ausgangsfrage zu beantworten:
Die gelbe Ortstafel ist nur ein Verkehrszeichen, das besagt, dass hier eine geschlossene Ortschaft beginnt, in der grundsätzlich 50 km/h gelten. Etwas anderes ist die Ortsdurchfahrt (OD), die durch einen sog. OD-Stein am Straßenrand gekennzeichnet sein müsste. An diesem Stein hört straßenrechtlich und baurechtlich (und damit verwaltungstechnisch) der Ort auf. Das ist z.B. hinsichtlich sog. Sondernutzungen an der Straße, etwa für Werbung, erheblich.
Wohne nämlich hinter so einem Ortsausgangsschild und würd gern
jetzt noch Bäume fällen
Was für Bäume willst Du denn fällen? Doch nicht etwa Straßenbäume! Wenn Du Bäume auf Deinem Grundstück fällen willst, so hast Du neben einer etwaigen Baumschutzsatzung (nicht -verordnung, denn Ordnungsrecht=Gefahrenabwehr wird damit nicht geregelt) Deiner Gemeinde auch naturschutzrechtliche Belange zu beachten (wurde hier schon angeführt). Aber die Baumschutzsatzung würde Dich nur binden, wenn Du innerhalb der OD wohnst, denn die Gemeinde können nur die Innenbereiche von Ortsteilen mit solchen Satzungen überziehen. Außerhalb der OD wäre entweder eine entsprechende kreisliche oder ggf. auch eine landesrechtliche Regelung maßgebend. Jedenfalls keine baurechtliche, denn Baumschutz ist Naturschutz und kein Baurecht. Frag doch einfach mal Deine Gemeindeverwaltung.
Gruß HeinzEric
Hallo HeinzEric,
Aber die Baumschutzsatzung würde Dich nur binden,
wenn Du innerhalb der OD wohnst, denn die Gemeinde können nur
die Innenbereiche von Ortsteilen mit solchen Satzungen
überziehen. Außerhalb der OD wäre entweder eine entsprechende
kreisliche oder ggf. auch eine landesrechtliche Regelung
maßgebend.
Das begründe bitte!
Jedenfalls keine baurechtliche, denn Baumschutz ist
Naturschutz und kein Baurecht.
Was willst du damit sagen?
Ich benenne dir mal eine Rechtsgrundlage zur Erstellung von Baumschutzsatzungen: § 22 (2) SächsNatSchG: „Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Parkanlagen, Alleen oder anderen Landschaftsbestandteilen des Gemeindegebietes erstrecken.“ Andere Länder halten es so ähnlich.
Grüße
Ulf
Hallo Ulf,
Aber die Baumschutzsatzung würde Dich nur binden,
wenn Du innerhalb der OD wohnst, denn die Gemeinde können nur
die Innenbereiche von Ortsteilen mit solchen Satzungen
überziehen. Außerhalb der OD wäre entweder eine entsprechende
kreisliche oder ggf. auch eine landesrechtliche Regelung
maßgebend.
Das begründe bitte!
Ups, ich muss gestehen, dass ich mich schon lange nicht mehr mit dem Thema beschäftigt habe. Nach unserem Naturschutzgesetz http://mv.juris.de/mv/gesamt/NatG_MV.htm gibt es scheinbar gar keine Ermächtigung für Gemeinden zur Unterschutzstellung von Bäumen mehr. Früher war das auf die sog. Innenbereiche beschränkt. Ich muss selbstkritisch feststellen, dass man solche Fragen nur richtig beantworten kann, wenn das betroffene Bundesland bekannt ist.
Jedenfalls keine baurechtliche, denn Baumschutz ist
Naturschutz und kein Baurecht.
Was willst du damit sagen?
Das hast Du doch mit Deinen Zitat schon selbst beantwortet: Du führst das „SächsNatSchG“ an, das ja wohl keine baurechtliche Vorschrift ist, oder?
Gruß HeinzEric
Nach unserem Naturschutzgesetz
http://mv.juris.de/mv/gesamt/NatG_MV.htm gibt es scheinbar gar
keine Ermächtigung für Gemeinden zur Unterschutzstellung von
Bäumen mehr.
Hallo HeinzEric,
dort ist der § 26 die Ermächtigungsgrundlage.
Grüße
Ulf