Verwandte Nicht EU Bürger nach Deutschland holen

Gibt es theoretisch die Möglichkeit beispielsweise seinen Neffen, der, sagen wir in SüdAfrika lebt, und dem es unter Umständen psychisch wie auch physich durch Armut sehr schlecht geht, nach Deutschland zu holen ?

Ich gehe davon aus, dass hier ein entsprechender Wohlstand (der einladenden Person) vorhanden ist, und dadurch komplett für die einreisende Person gesorgt wäre.

Ich spreche also nicht von einem 3 Monatsvisum, sondern von einer dauerhaften Lösung.

Welche juristischen Möglichkeiten gäbe es ? Wie könnte man argumentieren und vorgehen, oder würde das AusländerR einem einen Strich durch die Rechnung machen ?

Gruß Adrian

Hallo!

Einfach so einwandern, geht nicht. Wenn er zu Besuch kommt, muss jemand für ihn eine Bürgschaft unterschreiben. Wenn er dann hier heiratet, und es keine Scheinehe ist, kann er bleiben.

Ich hoffe, diese Informationen sind noch aktuell. Fragt mal beim Ausländeramt, da kommt man eh nicht drum rum.

Grüße

Andreas

Wie lange könnte man denn „zu Besuch“ bleiben ?

Schließlich besteht ja ein Verwandschaftsverhältnis, wenn auch kein sehr nahes.

Wie lange könnte man denn „zu Besuch“ bleiben ?
Schließlich besteht ja ein Verwandschaftsverhältnis, wenn auch
kein sehr nahes.

3 Monate hintereinander, maximal 6 Monate im Jahr.

Gruß
Torsten

Servus,

das sind die Grenzen für Schengen-Visa. Gelten die auch für nationale deutsche Visa?

Und wie siehts mit § 28 Abs 4 i.V.m. § 36 Abs 2 AufenthG aus?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

das sind die Grenzen für Schengen-Visa. Gelten die auch für
nationale deutsche Visa?

soweit ich weiß, gibt es nur noch Schengen-Visa.

Und wie siehts mit § 28 Abs 4 i.V.m. § 36 Abs 2 AufenthG aus?

Ob die normalen Lebensbedingungen in einem Nichtkriegsgebiet schon als Härtefall gelten glaube ich eher nicht (zuindest nicht in München). Ansonsten geht bis zum 16. Lebensjahr noch die Adoption, das gibt automatisch einen Aufenthaltstitel.

Gruß
Torsten

Servus,

nationale Visa, beschränkt auf das deutsche Territorium, gibts schon noch - § 6 Abs 4 AufenthG. Da ist zumindest mehr Ermessensspielraum drin betreffend die Dauer. Ob und unter welchen Umständen es einen Anspruch gibt, weiß ich nicht.

Wegen Zuzug sonstiger Angehöriger zu Deutschen geht es grundsätzlich um Vermeidung außergewöhnlicher Härte i.S.d. § 36 AufenthG. Konkreter ist das im Gesetz nicht benannt, von daher fände ich es schon interessant, ob bereits die gänzliche Verarmung des ausländischen Angehörigen und die moralische Verpflichtung der in D lebenden vermögenden Familie zu seiner Unterstützung dem Kriterium „Vermeidung außergewöhnlicher Härte“ entsprechen.

Schöne Grüße

MM