nehmen wir mal an man ist zu Besuch in Köln. Es ist Feiertag und man fährt mit dem Auto in die Innenstadt und parkt am Heumarkt an der Seite vom subway. Dort steht lediglich ein Schild das besagt, dass man dort Mo-Sa nicht parken darf. Der ganze Bereich des Heumarkts ist gepflastert, d.h. eine Unterscheidung Straße/Gehweg besteht nur durch eine kleine Einsenkung durch Pflastersteine.
Nun kam ein Bußgeldbescheid mit dem Vermerk „Parken auf dem Gehweg länger als 1 Stunde“. Den haben alle Fahrzeuge die dort standen bekommen.
Ist das rechtens? Klar darf man nach §12 nicht auf dem Gehweg parken, aber
standen alle Autos nur mit 2 Reifen auf dem vermeitlichen Gehweg und
konnte man das nicht klar als Gehweg erkennen. Wie ist ein Gehweg ordentlich definiert? Reicht da wirklich eine kleine Einsenkung (eine Handbreit etwa) bei den Pflastersteinen (wie gesagt die gesamte Gegend in der Innenstadt besteht aus Pflastersteinen).
Für die Autofahrer war das keine klare Trennung. Aber wie sieht es mit den Chancen bei Widerspruch aus? Lohnt der überhaupt, denn wenn ihn die Stadt nicht anerkennt zahlt man ja wieder mehr.
Ein abgesenkter Bordstein ist nunmal ein Bordstein! Und dass man auf Gehwegen nicht Parken darf, ist jawohl klar! Zwei Reifen, sind zwei Reifen zuviel.
Bei den Vorfahrtsregeln zählt ein abgesenkter Bordstein ja auch eine Rolle. Schließlich hat ein Auto, was aus einer Straße mit einem abgesenkten Bordstein kommt keine Vorfahrt und muss warten - hier zählt auch bei keinen Schildern nicht „rechts vor links“.
dass man auf einem Gehweg nicht parken darf ist vollkmmen klar. Dagegen ist ja nichts zu sagen. Aber wie muss ein Gehweg erkennbar sein? Wenn die ganze Fläche des Heumarktes bepflastert ist gibt es keinen ersichtlichen Gehsteig. Also Pech gehabt, Klein-Bürokratie zum Opfer gefallen. V.a was sollen das diese Parkverbotsschilder? Nur auf der Straße zu parken geht dort nämlich nicht, weil sonst kein anderes Fahrzeug mehr vorbei kommt (zu enge Straße).
D.h. ein Gehweg muss keine ersichtliche Grenze zur Straße haben und eine unter der Woche Einkaufsstraße ist an Sonn- und Feiertagen in Straße und Gehweg unterteilt? Da soll einer noch durchblicken…
Einsichtigkeit hin, Einsichtigkeit her… wenn der Gehweg nicht oder nur unter Schwierigkeiten erkennbar ist, dann ist die Kommune gefordert, diesen eindeutig kenntlich zu machen. Liegt dies nicht vor, hat sie auch kein Recht, ein Verwarnungsgeld zu erheben.
da ich §12 sehr wohl kenne liegt es wohl nicht an der Einsicht. Es war nur eine ganz normale Frage wie ein Gehweg aussehen muss damit man ihn auch als solchen erkennen kann. Also bringt mir Dein Beitrag leider rein gar nichts.
das denk ich auch, aber wo steht das? Wo sind die Grenzen zwischen gut ekennbar und nicht? Und v.a. wie beweist man das? Wenn man Einspruch erhebt entscheidet doch die Kommune selber ob sie dem stattgibt, oder?
Zunächst gibt es ein Verwarnungsgeldangebot, das ist eine Freiwilligkeitsentscheidung, nehme ich den Vorschlag an und zahle, ist alles vergessen.
Lehnt man ab, leitet die Verwaltung ein Bußgeldverfahren ein. Dazu kann man sich auch äußern und auch darlegen, dass ein Gehweg als solcher nicht erkennbar war.
Werden die angeführten Gründe von der Bußgeldstelle nicht anerkannt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Gegen diesen kan man Widerspruch einlegen, dann wird durch ein Gericht über das Bußgeld entschieden.
Dass Maßnahmen einer Behörde, also auch das Anlegen eines Gehweges, erkennbar sein müssen, fordert das Verwaltungsrecht. Danach muss jede Maßnahme hinreichend bestimmt, also erkennbar sein. Ob das in dem von dir geschilderten Fall zutrifft, kann man natürlich von hier aus nicht sagen.