Hallo,
als selbstständige Seniorenbegleiterin, bin ich letze Woche mit einer hochbetagten Kundin zum Hörakustiker in die Stadt gefahren. Da sie nicht sehr weit und auch nur mit Rollator gehen kann, habe ich den nächstgelegenen Behindertenparkplatz in Anspruch genommen. Meine Kundin ist im Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises, den wir auch sehr gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt haben. Trotzdem bekam ich einen Strafzettel über 35€.
Meine Fragen wären nun:
Ist es nicht genug, wenn der Ausweis gut sichtbar ausliegt?
Wie kann ich mich gegen die Verwarnung wehren?
Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße
Doine
Hallo,
als selbstständige Seniorenbegleiterin, bin ich letze Woche
mit einer hochbetagten Kundin zum Hörakustiker in die Stadt
gefahren. Da sie nicht sehr weit und auch nur mit Rollator
gehen kann, habe ich den nächstgelegenen Behindertenparkplatz
in Anspruch genommen. Meine Kundin ist im Besitz eines
unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises, den wir auch
sehr gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt haben.
Wie kann ich mich gegen die Verwarnung wehren?
Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße
Doine
Hallo Doine,
die Verwarnung ist zu Recht ergangen. Grund:
Der grüne Schwerbehindertenausweis kann für alle möglichen Arten der Behinderung sein, so zum Beispiel für Menschen die sehr gut laufen können. Für die Polizei (oder das Ordnungsamt) ist der Grund der Behinderung auf dem grünen Schwerbehindertenausweis nicht ersichtlich und demzufolge auch nicht feststellbar, ob die Inanspruchnahme des Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte zu Recht erfolgte.
Zum Parken auf einem Behindertenparkplatz ist deshalb ein gesonderter, blauer Auto-Behindertenparkausweis notwendig. Dieser Behindertenparkausweis für’s Auto wird nur unter bestimmten Umständen/nach gründlicher Prüfung z. B. für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde erteilt.
Mein Tipp: In der Regel werden die Bediensteten auf dem Feststellungsprotokoll oder einem Foto festgehalten haben, dass zwar ein Ausweis auslag, dieser nach Lage der Dinge allein aber nicht zum Parken berechtigte. Diese Notizen müßten der Bußgeldstelle vorliegen.
Wenn bei Ihrer Kundin eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt, könnte es sich trotzdem lohnen bei der Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle vorzusprechen. Dabei haben sollte man zumindest den Ausweis und einen Nachweis, dass man zusammen mit dem Ausweisinhaber beim Hörgeräteakustiker in der Nähe gewesen ist. Die Einstellung der Verwarnung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle. Je nach Laune des Bearbeiters wird manchmal bei genauerer Kenntnis der Sachlage zu Gunsten des Betroffenen entschieden, wenn die Geschichte die zur Verwarnung geführt hat, glaubhaft erscheint.
Nicht zu empfehlen ist ein schriftlicher Widerspruch. Denn sollte dieser zu Ihren Ungunsten entschieden werden, so wird in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, was mit zusätzlichen Kosten (meistens um die 20-25 Euro) zu Buche schlägt.
Lieben Gruß
Torsten
Hallo Doine,
Da ist also irgendwas schief gelaufen; ich würde Wiederspruch einlegen mit dem Verweis auf den ausgelegten Ausweis und auf die Reaktion des Ordnungsamtes warten.
Grüße
Schaffi