Verwarnungsgeld bezahlen nach Fristablauf?

Guten Tag,
angenommen man wurde am 02.04.2009 ohne es zu bemerken geblitzt. Weniger als 10 kmh zu schnell.

Wenn man nun für 2 Wochen in den Urlaub fährt und zu Hause dann der Briefkasten eine Verwarnung enthält, deren Zahlungsfrist von 10 EUR seit zwei Tagen abgelaufen ist, wie fährt man am besten fort?

Habe man das Schreiben heute erhalten, steht:
„Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie die Zahlungs bis zum 16.05.2009 leisten.“

Was für Optionen sind möglich mit welchen Folgen?

Mit freundlichem Gruß und herzlichem Dank
Kossah

Hallo,

ich würde die Verwarnung schnellstmöglich überweisen, denn eigentlich hat die Bußgeldbehörde mit Ablauf der Zahlungsfrist das Recht, einen Bußgeldbescheid zu erlassen, der mit 23,50€ Gebühren und Auslagen verbunden ist. Also insgesamt 33,50€.
Die meisten Bußgeldbehörden lassen sich allerdings mit der Erstellung eines Bußgeldbescheides noch etwas Zeit, denn man möchte ja bürgerfreudlich agieren.

Also einfach die Verwarnung noch bezahlen. Ist jedoch bereits der Bußgeldbescheid erlassen worden aber noch nicht zugestellt, muss man diesen komplett begleichen.

Mein Tipp: Noch ein Schreiben an die Bußgeldbehörde richten, falls noch ein Bußgeldbescheid folgt. In diesem kann man dann erklären, dass man aufgrund des Urlaubs nicht in der Lage war, die Verwarnung rechtzeitig zu begleichen. Den Bußgeldbescheid kann sie dann zurücknehmen, wenn die Verwarnung bei der Kasse eingangen ist.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Saxony88

>>> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand!
Wenn die Bußgeldstelle nicht so möchte, wie man will (also 2 oder 3 Tage verspätete Zahlung wegen des Urlaubs), dann gibt es z. B. für solche Sachen im Verwaltungsrecht die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Also wenn derjenige nicht in der Lage war, auf dieses Schreiben zu reagieren, wird die Sache so behandelt, als wäre der Bußgeldbescheid - bzw. idF ist es ein Verwarnungsgeld von 10€ - erst jetzt nach dem Urlaub zugestellt worden.

Also ist im Interesse der Behörde ein paar Tage abzuwarten :smile:

Hallo,

wollte nur eine kleine Korrektur an dem Artikel vornehmen.
Die Sache mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist richtig. Allerdings ist es bei einer Verwarnung strittig, ob diese dort angewendet werden kann, da ein Verwarngeld nur ein Angebot der Bußgeldbehörde darstellt, zu der sie nicht rechtlich verpflichtet ist. Aus diesem Grund erfolgt die Zustellung der Verwarnung auch nur mittels normalem Brief. Das Wiedereinsetzungsverfahren wird meist nur bei einem verspäteten Einspruch gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid praktiziert.

Außerdem ist noch anzumerken, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren, also auch eine Verwarnung mit Verwarngeld, nicht zum Verwaltungsrecht gehört, sonder dem Strafrecht anhängig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Saxony88

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Hallo,

wollte nur eine kleine Korrektur an dem Artikel vornehmen.
Die Sache mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
richtig. Allerdings ist es bei einer Verwarnung strittig, ob
diese dort angewendet werden kann, da ein Verwarngeld nur ein
Angebot der Bußgeldbehörde darstellt, zu der sie nicht
rechtlich verpflichtet ist. Aus diesem Grund erfolgt die
Zustellung der Verwarnung auch nur mittels normalem Brief. Das
Wiedereinsetzungsverfahren wird meist nur bei einem
verspäteten Einspruch gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid
praktiziert.

Aber das Angebot ist doch nun sowieso vorbei, da bis zur Frist kein Zahlungseingang zu verzeichnen war. Somit kann doch heute schon ein Bußgeldbescheid auf den Weg gebracht werden, wenn bis gestern nicht bezahlt wurde!?

Außerdem ist noch anzumerken, dass das
Ordnungswidrigkeitenverfahren, also auch eine Verwarnung mit
Verwarngeld, nicht zum Verwaltungsrecht gehört, sonder dem
Strafrecht anhängig ist.

Wieso denn das? Es geht doch hier um eine kleine pingelige OWi, weil jemand geblitzt wurde oder sowas.

Und für das Verwaltungsrecht spricht doch hier, daß es sich um eine hoheitliche Maßnahme - durch eine Behörde extern - handelt und es um einen Verwaltungsakt geht. Und diesen Verwaltungsakt kann der Empfänger des Bußgeldbescheides dann per Widerspruch nachprüfen lassen, was nun mal sein Recht ist. Das alles geschieht doch auf Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsrechts!? Die Behörde handelt doch somit nun nach den §§ 20ff. VwVfG und sammelt bzw. wertet Beweis aus, wie es nach § 26 VwVfG so vorgesehen ist und erläßt gegen den Fahrzeugführer (zum Tatzeitpunkt) einen Bußgeldbescheid (ist jetzt mal Latte, ob Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen vorher ergangen ist; wir gehen jetzt mal davon aus, daß die Behörde auch den richtigen „Bösewicht“ erwischt hat, sonst drehen wir uns wieder im Kreis und ich müßte wieder anfangen, wie man die Behörden noch verwirren kann und aus der Sache rauskommen könnte und blaaa, aber wir wollen mal den straighten Weg nehmen :smiley:) vor die Füße, indem er sich dazu äußern darf/kann/soll etc. Eben durch einen Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid…

Also es spricht doch hier einiges für Verwaltungsrecht, oder?