Verweigerung der Arbeitsleistung

Hi zusammen!

  1. Es geht eigentlich darum, ob ein bestehendes Gesetz noch weiter ausgelegt werden kann oder ob es sogar ein anderes Gesetz gibt?

Also Folgendes:
Laut Gesetzgeber hat ein Arbeitnehmer nach 2 Monaten ausstehender Lohnzahlungen das Recht, seine Arbeitsleistung zu verweigern.

Wie sieht es aber aus, wenn ein Arbeitgeber zwar nie mehr als 2 Monate in Verzug kommt, dafür aber permanent verspätet zahlt - und dies in mehreren Raten über den Monat verteilt bzw. Teilbeträge bis zu 1 Monat verspätet ankommen? Und dann ironischer Weise darauf hinweist, das er genau weiss welche Rechte er hat (2 Monate Leistungsverweigerung)?

Wie man sich sicher vorstellen kann, entstehen dem Arbeitnehmer, der NIE weiss, wann und wieviel Geld er bekommt, dadurch Kosten & Ärger. (Mahnkosten für unbezahlte bzw. verspätet bezahlte Rechnungen, Rücklastschriften etc)Natürlich sind auch Planungen für evtl. Anschaffungen oder Vorhaben völlig unmöglich.Dem Arbeitnehmer entstehen dadurch im Laufe der Zeit immense Kosten an Mahnungen, Ärger mit Vermieter usw usw usw.

Wie sieht es hier rechtlich aus?

  1. Anderer Fall:

Angenommen der AG würde gewisse Firmenkosten (Tanken) seinem AN in bar im Voraus aushändigen, der dann wiederum Quittungen für das ausgegebene Geld nachweisen muss - wie sieht es hier mit der Beweispflicht für AG und im Gegenzug AN aus?

Der AG hätte sich selbst aber das aushändigen des Bargelds NICHT quittieren lassen, stellt aber Nachforderungen - da seine Notizen nicht mit den vom AN vorgelegten Quittungen übereinstimmen.

z.B.
Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer 100 Euro „Tankgeld“,
lässt sich dies aber nicht quittieren.
Dies geht über Wochen regelmässig so, es häuft sich ein Betrag von z.B. 1000 Euro an, den der Arbeitnehmer dann anhand von Tankbelegen nachweisen muss. Plötzlich will der Arbeitgeber aber Quittungen über 1200 Euro - es ensteht ein Fehlbetrag von 200 Euro, den der AN übernehmen soll.

Wie gesagt, es ist nie eine Quittung vom AN unterschrieben worden.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Vielen Dank für eure Tipps!

MfG
CitiX

Hi Citizen,

Laut Gesetzgeber hat ein Arbeitnehmer nach 2 Monaten
ausstehender Lohnzahlungen das Recht, seine Arbeitsleistung zu
verweigern.

In welchem Gesetz soll denn das bitte so stehen?

Wie sieht es hier rechtlich aus?

Dazu hat ein Anwalt schon eine nette gut verständliche Zusammenfassung geschrieben. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Angenommen der AG würde gewisse Firmenkosten (Tanken) seinem
AN in bar im Voraus aushändigen, der dann wiederum Quittungen
für das ausgegebene Geld nachweisen muss - wie sieht es hier
mit der Beweispflicht für AG und im Gegenzug AN aus?

Gibts denn wenigstens Zeugen für die Übergabe des Bargelds?

MfG

Hi,

Laut Gesetzgeber hat ein Arbeitnehmer nach 2 Monaten
ausstehender Lohnzahlungen das Recht, seine Arbeitsleistung zu
verweigern.

In welchem Gesetz soll denn das bitte so stehen?

In § 273 BGB?

Das mit den 2 Monaten steht übrigens in dem Link von dir.

Die Anzahl der rückständigen Monatslöhne, die die Arbeitsgerichte für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts verlangen, schwankt, so daß man hier vorsichtig sein muß. Auf der sicheren Seite dürfte man aber sein, wenn Ihr Arbeitgeber mit zwei Monatslöhnen im Rückstand ist. Hier kann von einem nur „geringfügigen“ Zahlungsrückstand nicht mehr die Rede sein.

Bis zu 2 Monaten sind die Gehälter notfalls über das ‚Insolvenzgeld‘ vom Arbeitsamt abgesichert.

Angenommen der AG würde gewisse Firmenkosten (Tanken) seinem
AN in bar im Voraus aushändigen, der dann wiederum Quittungen
für das ausgegebene Geld nachweisen muss - wie sieht es hier
mit der Beweispflicht für AG und im Gegenzug AN aus?

Gibts denn wenigstens Zeugen für die Übergabe des Bargelds?

Nunja, wenn der AG keine Quittungen hat, sehe ich das zunächst
einmal eher als Pech für den AG, statt für den AN an. Der AN hat
das Geld ja, aber der AG will das Geld. Wenn es keine Beweise
gibt, was will der AG machen?

bye

Danke

Erstmal Danke für die schnellen Antworten.
Ich habe mir diese Zusammenfassung durchgelesen, allerdings fehlt mir immer noch ein Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und permanentem Zahlungsverzug. Es geht ja darum, das es sich eben nicht um einen einmaligen Verzug handelt, sondern um eine permanente Verzögerung der Zahlungen (seit 12 Monaten) zum Beispiel:

Arbeitnehmer erhält insgesamt 1100 Euro Lohn.
Diese soll er bis zum 10. jeden Monats erhalten.
Jedoch werden diese Zahlungen seit einem Jahr unpünktlich gezahlt - JEDEN MONAT, z.B.

Tag Zahlung Restschuld
07. 300,- v. 1100,- Euro 800,- Euro
15. 300,- v. 800,- Euro (REST) 500,- Euro
25. 250,- v. 500,- Euro (Rest) 250,- Euro
bereits Folgemonat:
04. 250,- v. 250,- Euro (Rest) 0,- Euro
(Zahltermine beispielhaft und nicht regelmässig so wie im Beispiel, Beträge ebenso schwankend)

Dies läuft seit bereits einem Jahr so… Völlig unkoordiniert und für den Arbeitnehmer nicht planbar.

Hi,

In welchem Gesetz soll denn das bitte so stehen?

In § 273 BGB?

Ja. Da steht aber nichts von 2 Monaten. Ich habe das Wort „so“ in meiner Frage jetzt mal betont, weil ich eigentlich vom Fragesteller wissen wollte, wo (in welchem Gesetz) das in dieser Klarheit (mit den 2 Monaten) steht.

Das mit den 2 Monaten steht übrigens in dem Link von dir.

Die Anzahl der rückständigen Monatslöhne, die die
Arbeitsgerichte für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
verlangen, schwankt, so daß man hier vorsichtig sein muß.

Da steht aber noch immer nichts davon, dass das vom „Gesetzgeber“ so festgelegt ist. Arbeitsgerichte sind keine Gesetzgeber.

MfG

Dies läuft seit bereits einem Jahr so… Völlig unkoordiniert
und für den Arbeitnehmer nicht planbar.

Das ist so ne Art „Grauzone“. Da dem AN, da er meist nicht am längeren Hebel sitzt, nicht so viele Möglichkeiten bleiben. Denkbar wäre - bei bezifferbaren Schaden - Schadenersatz und Verzugszinsen (

Die Firma hat 10 Mitarbeiter, bei fast allen läuft es seit einem Jahr so. Viele machen krank, andere machens einfach mit. Ersetzbar ist jeder, einzige Voraussetzung für diesen Beruf ist der alte Führerschein III. Also schlechte Karten für jeden AN - man könnte es fast als Erpressung durch den AG sehen.

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Hallo

Warum mahnt der AN den AG nicht einfach mal ab? Oder erwirkt einen Mahnbescheid? Oder fordert Zinsen und weitergehende nachweisbare Schäden ein?

Gruß,
LeoLo

Das Problem ist, das der AG genau über seine Rechte aufgeklärt ist.
Bei Androhung eines Mahnbescheids wird mit Kündigung gedroht. Ausserdem ist ja nie vorauszusehen, auf wieviel Geld der AN warten wird und wie lange, somit ist ein Mahnbescheid wenig planbar (dauert ja auch seine Zeit bis der ausgestellt wird).

Die Frage ist ganz einfach, ob eine Leistungsverweigerung möglich ist - einfach aufgrund der Tatsache das seit ca. einem Jahr der Lohn permanent verspätet in Raten ohne jegliches System gezahlt wird. Leider gibt es nirgendwo einen Beispielfall - und ein Anwalt ist für den Arbeitnehmer unbezahlbar.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Frage ist ganz einfach, ob eine Leistungsverweigerung
möglich ist - einfach aufgrund der Tatsache das seit ca. einem
Jahr der Lohn permanent verspätet in Raten ohne jegliches
System gezahlt wird.

In dem link von Herrn Hensche sind doch die Bedingungen unter denen eine Leistungsverweigerung angebracht ist (inkl. Risiken) beschrieben. Und als Fachanwalt für Arbeitsrecht rät er nun mal von einer Leistungsverweigerung vor Ablauf von 2 Monaten ab. Kann natürlich sein, dass dir ein anderer Anwalt was anderes dazu sagen würde, aber anbetracht dessen, dass du vermutlich keinen Kündigungsschutz hast (zumindest wenn du dort nicht schon 2003 tätig warst) vermute ich mal, dass er auch abraten würde.

Hi,

Ja. Da steht aber nichts von 2 Monaten. Ich habe das Wort „so“
in meiner Frage jetzt mal betont, weil ich eigentlich vom
Fragesteller wissen wollte, wo (in welchem Gesetz) das in
dieser Klarheit (mit den 2 Monaten) steht.

Tja, was so ein kleines wort so alles ausmachen kann *g*
Ich sollte mir wohl angewöhnen sehr sehr sorgfältig zu lesen :wink:

Da steht aber noch immer nichts davon, dass das vom
„Gesetzgeber“ so festgelegt ist. Arbeitsgerichte sind keine
Gesetzgeber.

Da hast du natürlich recht. Letzlich ist es aber wichtig, die gängige Rechtsprechung zu berücksichtigen/zu kennen und nicht nur die Buchstaben der Gesetze.

Schönen Sonntag noch :smile:

Hallo

Bei Androhung eines Mahnbescheids wird mit Kündigung gedroht.

Die Frage ist ganz einfach, ob eine Leistungsverweigerung
möglich ist

Ehrlich gesagt, verstehe ich Deine Argumentation nicht. Der AG droht bei Mahnbescheid mit Kündigung und der AN denkt, daß er eine Leistungsverweigerung hinnimmt? …? …? Das erscheint mir äußerst unwahrscheinlic. Also, wenn der AN sich wehren will, dann ist die risikolosere Variante der Mahnbescheid, denn es ist auf keinen Fall ein berechtigter Kügrund (was den AG natürlich nicht hindern muß, trotzdem zu kündigen…).

Ich werde aber das Gefühl nicht los, daß der AN eigentlich sich nicht wehren will(!), da er das Risiko für zu groß erachtet.

Um aber noch mal zur Frage an sich zu kommen: Nein, dauerhaft verspätete Lohnzahlung berechtigt an sich erst einmal nicht zur Verweigerung der Arbeitsleistung.

Gruß,
LeoLo

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