Verweigerung der Kautionsrückzahlung

Hallo liebe Experten,

angenommen, ein Mietverhältnis wird beendet nach weniger als 2 Jahren. Im Vetrag stünde nichts von einer Renovierungspflicht und das gängige Prozedere der erforderlichen Renovierungsintervalle wäre aufgrund der kurzen Mietdauer ja wohl ohnehin obsolet.

Die Wohnung wäre absolut besenrein und in tadellosem Zustand übergeben worden, keinerlei Schäden oder über das typische Maß hinausgehenden Abwohnspuren oder wie das heißt.

Nun weiterhin angenommen, der fiktive VM weigerte sich, die Kaution zurückzuzahlen.

Er würde dem fiktiven ehemaligen Mieter erklären, eine komplette fachmännische Renovierung würde weit über das dreifache der gezahlten Kaution kosten und er wäre somit noch großzügig.

Was könnte in diesem theoretischen Fall der Mieter tun, um seine Kaution zu bekommen?

Mit welchen Finten von Seiten des fiktiven Vermieters hätte er zu rechnen?

Bitte um Links oder für Laien verständliche Schritt-für-Schritt-Anleitungen der nun erforderlichen Vorgehensweise. Mahnung, Fristsetzung, und dann?

Vielen herzlichen Dank im voraus.

Gruß

Annie

Hallo Annie,

was genau steht denn im Mietvertrag bezüglich der Schönheitsreparaturen?
Gibt es da einen Passus so in der Art Schönheitsreparaturen bei Auszug?
War der Mietvertrag ein Vordruck?
Wenn ja welcher?
Steht etwas bei Sonstigen Vereinbarungen?
Wie wurden die Nebenkosten geregelt? Pauschal? Vorauszahlungen?
Wurden Nebenkostenabrechnungen bisher erstellt?
Wenn ja, wie lautet der Abrechnungszeitraum?

Kannst Du gerade noch schnell die Angaben machen, dann fällt es leichter drauf zu antworten :wink:

Gruß

Joschi

Am besten ist es natürlich, wenn es ein Übergabeprotokoll gibt, in dem steht, dass der Vermieter die Wohnung ohne Beanstandungen zurückgenommen hat. Gibt es auch keine ausstehenden BK-Nachzahlungen mehr, muss der VM die Kaution zurückzahlen.
Wenn er das nicht tut und es nur über rechtliche Schritte möglich ist, würde ich zum Mieterverein gehen und mich dort beraten lassen.
Gruß pucky

Mit welchen Finten ?

Hi,
laut BVG kann der Vermieter die Kaution bis zu einem Jahr einbehalten, um evtl. Nachzahlungen der Nebenkosten auszugleichen. Die einbehaltene Summe muß aber in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe der Wohnung liegen.

Er argumentiert aber das er von der Kaution die seiner Meinung nach notwendige Renovierung bezahlen muß, dabei ist es entscheident wie du die Wohnung übernommen hast, und was laut Mietvertrag diesbezüglich vereinbart wurde.
G

Hallo Ariel beta,

laut BVG kann der Vermieter die Kaution bis zu einem Jahr
einbehalten

BVG? Was hat das Bundesversorgungsgesetz mit dem Mietrecht zu schaffen?

Das BVG ist ein „Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges“.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

erstmal ganz herzlichen Dank, man darf in dem von mir geschilderten Sachverhalt davon ausgehen, dass zu der Beantwortung dieser sehr berechtigten Fragen die notwenige Recherche hierzu mangels weiterer Infos noch ein wenig auf sich warten läßt frustrierenderweise (geht nicht um den Fragesteller)

Update folgt.

Liebe Grüße

Annie

Hallo puckypucky,

die Inanspruchnahme des Mieterschutzbundes wird wohl das Beste sein.

Es gab ein unterschriebenes bezeugtes Übergabeprotokoll.

Mehr ist nicht bekannt bis dato.

Danke verbindlichst

Annie

Hei,

von Nebenkosten ist in dem fiktiven Streitfall nicht die Rede bisher. Das mit der Übernahme der Wohnung verstehe ich nicht. Bezugsfertig bezogen, bezugsfertig verlassen.

Herzlichste Grüße

Annie

Mit neuem Gesetz ist das Rernovieren nur noch bedingt Pflicht. Trotzdem ist das nie ein Garant für Kautionsrückzahlung ! Es endet nie in Freundschaft und darum behielt ich schon die letztzen 2 Mieten ein, damit ich nicht um meine Kaution streiten musste ! 2 Mieten darf man eh im Rückstand sein.
Kaution ist eine Erfindung der Vermieter, also gesetzlich nie zwibgend für das Zustandekommens eines Mietvertrages.
Bei Einzug trotzdem alles fotografieren.

… als Expertenwissen würde ich das jetzt mal nicht unbedingt bezeichnen.

Das BGB wurde m.W. nicht so geändert, dass das jetzt irgendwelche Schönheitsreparaturen Auswirkungen hätte.
Eine ordnungsgemäße Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist weiterhin verbindlich.
Das Beispiel mit den Mieten ist schlicht und einfach Vertragsbruch und kann richtig teuer werden.
Kaution ist sicherlich nicht zwingend für das Zustandekommen eines Mietvertrages, aber halt nun mal im BGB verankert.

Gott schütze Vermieter vor Mietern wie dir.

vnA

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tja wenn mans nur googelt ist es auch nur fast so als ob mans wüßte

Hallo Ariel beta,

als Bürger unseres schönen Landes sollte man zumindest folgende Abkürzungen in Bezug auf unsere Gesetze kennen:

GG (Grundgesetz)
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
StGB (Strafgesetzbuch)
StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Wenn man die nicht mal kennt, so sollte man sich fragen ob man über genug Wissen verfügt um in einem Rechtsbrett wie diesem Antworten zu geben.

Übrigens, Deine Antwort ist nicht nur in Bezug auf das angegebene Gesetz falsch.

tja wenn mans nur googelt ist es auch nur fast so als ob mans
wüßte

Woher kennst Du denn meine Quellen?

Richtig ist, ich weiß auch nicht alles. Aber bevor ich hier Antworten gebe bei denen ich mir nicht sicher bin, schlag ich es in Büchern nach oder suche mir andere Quellen. Die Arbeit mache ich mir, bevor ich etwas komplett falsches poste. Und ja, ich benutze unter anderem auch Suchmaschinen im Internet, dafür sind sie da.

Gruß

Joschi

Da deine Antworten sowieso meist Kopiert und eingefügte Texte sind, mach das doch auch mal hier, dann wissen wir es.