Darf die Fam.-Kasse die Zahlung des Kindergeldes von (freiwilligen)Leistungsnachweisen einer staatlich anerkannten und gebührenpflichtigen Fernakademie abhängig machen. Das heißt, in einem Monat kein Leisungsnachweis, dann auch keine Zahlung für diesen Monat.
Wie alt ist denn das Kind ?
Das Kind ist gerade 24 Jahre alt geworden.
Dann solltest Du § 2 Abs. 2 Nr. 2 des BKGG aufmerksam durchlesen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__2.html
Dann wirst Du erkennen, dass Kindergeld nur noch dann gezahlt wird,
wenn die in diesem § aufgeführte Voraussetzungen zutreffen.
Gruß Merger
Vielen Dank für die Antwort. Da das Kindergeld für die Monate gezahlt wird in denen freiwillige Leistungsnachweise vorgelegt werden können, scheint §2 Abs. 2 Nr.2 des BKGG oder auch §32 Abs.4 Satz 2(a) des EStG hier zuzutreffen. Aber nirgendwo steht, dass die Leistungsnachweise ein zwingendes Muß für die Zahlung des Kindergeldes sind. Gibt es da irgendwelche Regelungen oder gerichtliche Entscheidungen?
Gruß
Frank Wolter
wo steht denn ?
Dass Kindergeld gezahlt wird, wenn kein Nachweis über die Kindergeldberechtigung vorgelegt wird ?
Wenn es so wäre, müssten alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten, und es wäre völlig egal welche Einkünfte sie hätten.
Gruß Merger