Verweigerung der Religionsausübung

Hallo!

Folgenden fiktiven Sachverhalt wurde im Staatsrechtsunterricht diskutiert - leider ohne Ergebnis:

Einem katholischen Kind an einer staatlichen kath. Schule wird es als einziges Kind aus der Klasse seitens des Lehrer verweigert an einem (Pflicht-)kirchenbesuch teilzunehmen. Grund könnte beispielsweise sein, dass das Kind seitens des Lehrer als zu anstrengend empfunden wird. Jedenfalls ist der Grund nicht ausreichend um das Kind auszuschliessen. Das Kind sowie die Eltern wurden im Vorfeld hierüber nicht informiert. Die Eltern sehen das Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung des Kindes beeinträchtigt und möchten nun den Rechtsweg gegen den Lehrer bestreiten.

Mit welchen Konsequenzen hätte der Lehrer zu rechnen?

Welche Ansicht wird im Forum vertreten?

Vielen Dank
Carsten

Hallo,
meine Laienmeinung.
Ein

Pflichtkirchenbesuch

(Klammer bei „Pflicht“ entfernt) ist eine schuliche Veranstaltung, da entscheidet die Schule.

Sollte ein Pflichtgottesbesuch gemeint gewesen sein, so verletzt der in meinen Augen

das Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung

Lag also vielleicht schon vorher etwas vor, was nicht mit den geltenden Normen übereinstimmt?

Cu Rene

…Gottesdienst natürlich (owT)
(sorry)

Mit welchen Konsequenzen hätte der Lehrer zu rechnen?

Er müsste - vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts - das Kind möglicherweise an diesem Kirchenbesuch teilnehmen lassen.

Er müsste ferner damit rechnen, dass die Eltern des Kindes den Affen machen und sich beim Landrat, im Ortsverband der Partei, bei ‚damit geh‘ ich zu Ihrem Vorgesetzten, Sie hören von mir’ etc. lautstark beschweren.

Gruß

Hallo,

eine Frage ist hierbei, ob und inwieweit wurde das Kind an der AUSÜBUNG der Religion gehindert. Die katholische Kirche (ich komme beruflich aus dem Bereich, siehe mein Profil), kennt den Pflichtgottesdienst am Sonntag. In diesem Zusammenhang ist es zum Beispiel Arbeitgebern verboten einen Arbeitnehmer am SONNTÄGLICHEN Gottesdienstbesuch zu hindern.

Vor einigen Jahren gab es einen Gesetzesvorschlag zur Abschaffung der Sonntagsruhe (du wirst dich sicherlich erinnern), dieser Gesetzestext beinhaltete die Einschränkung, dass Geschäfte etc. während der allgemeinen Gottesdienstzeiten nicht öffnen dürfen.

Maßgeblich für die Beurteilung ob die Religionsausübung verweigert wurde ist, ob der Besuch des bezeichneten Gottesdienstes von der Religionsgemeinschaft überhaupt verlangt wird. Dies ist bei den christlichen Kirchen nur am Sonntag der Fall. Vor Jahren gab es ein Urteil, dass einem neuapostolischen Christen auch ein Gottesdienstbesuch am Mittwoch bzw. Donnerstag Abend zu gewähren sei, da dieser von der neuapostolischen Kirche gefordert wird.

Vor einigen Tagen gab es ein Urteil, dass einem moslemischen Schüler die verrichtung des islamischen Gebets während der Schulzeit nicht verwehrt werden darf. Hier gibt es den von mir schon geschilderten wesentlichen Unterschied beispielsweise zur kath. Kirche, dass der Islam die Verrichtung des Gebetes verpflichtend fordert.

Ihr solltet also wissen ob das Kind an der Religionsausübung, also an dem was von der betreffenden Religion gefordert wird, gehindert wurde.

Gruß