Stellen wir uns einen 60jährigen Behinderten (60% G) vor, der trotz (oder gerade wegen) seiner behinderung eine Anstellung erhalten hat.
Durch seine Behinderung hat dieser einen erhöhten Urlaubsanspruch (was allerdings weniger das thema ist).
Nun stellen wir uns vor das besagter AN seinen Erholungsurlaub betriebsbedingt immer wieder verschoben hat und 2 Monate vor ablauf des Jahres noch mit 30 nicht genommenen Urlaubstagen da steht, seinen Urlaubsantrag einreicht um seinem geschundenen Körper endlich die nötige Ruhe zukommen zu lassen und der AG lehnt diesen Urlaub mit der Begründung ab, es sei zu viel zu tun (wie all die male zuvor im Jahr auch schon - wo gesunde Angestellte ihren Urlaub nehmen konnten). Nebenbei sei noch erwähnt dass der AN zudem Arbeiten verrichten muss die sein Gesundheitszustand eigentlich garnicht zulässt (leider ist mir nicht bekannt ob sie im Vertrag stehen, aber ich versuche das nachzuprüfen).
Nun meine Frage:
Hat der AG das recht einem schwerbehinderten seinen Urlaubswunsch abzuschlagen?
Wenn ja: Auch in dieser extremen Form?
Gibt es bei Urlaubszuteilungen keine Bevorzugung von Behinderten?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der AN sein bedürfniss nach Erholung durchzusetzen?
Kann der AN (gesundheitlich) nicht zumutbare Arbeiten ablehnen wenn der vertrag schwammig ist?
Schwer-Behinderten-Vertrag: Nein, es wurde ein normaler Arbeitsvertrag aufgesetzt.
Weiß der AG von der Behinderung und dem GdB ?
Ja. Der Behindertenausweis liegt dem AG in Kopie vor.
Wie lange ist der AN bereits beschäftigt ?
über 3 Jahre (seinerzeit vom Arbeitsamt gesponsort angestellt worden)
Gilt ein TV ?
laut meinen Infos wohl nicht.
Kann man eigentlich als AN irgendwie feststellen ob man vom AG als Schwerbehinderter geführt wird?
Für den AG hat es doch sicherlich irgendwelche Vorteile wenn er einen Schwerbehinderten beschäftigt hat.
Ich hoffe daß es nun möglich ist eine Antwort geben zu können.
Schwer-Behinderten-Vertrag: Nein, es wurde ein normaler
Arbeitsvertrag aufgesetzt.
Schwerbehindertenvertretung war gemeint. Wenn es keinen BR gibt, dann wohl auch diese nicht.
Ich hoffe daß es nun möglich ist eine Antwort geben zu können.
Der Betroffene sollte sich an das Integrationsamt (hieß früher mal Fürsorgestelle) wenden. Natürlich gibt es kein Recht, dem Arbeitnehmer seinen Urlaub zu verweigern. Und erst recht nicht - wenn das so sein sollte - wegen der Behinderung. Notfalls muss eben das Integrationsamt Kontakt mit dem AG aufnehmen (gehört zu deren Pflichten). Das gilt sowohl hinsichtlich der Urlaubsgeschichte wie auch der Arbeitsumgebung und der auszuführenden Tätigkeiten. Das Amt sollte über die notwendigen Kompetenzen wie auch die dazugehörige Autorität verfügen.
Und Bangemachen gilt eh nicht - einen Schwerbehinderten kann man nicht so leicht loswerden. Allerdings würde ich einen Gewerkschaftsbeitritt empfehlen.
Hat der AG das recht einem schwerbehinderten seinen
Urlaubswunsch abzuschlagen?
Ja.
Wenn ja: Auch in dieser extremen Form?
„Extrem“ sehe ich hier erst mal nicht.
Gibt es bei Urlaubszuteilungen keine Bevorzugung von
Behinderten?
Nein.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der AN sein bedürfniss
nach Erholung durchzusetzen?
Einstweilige Verfügung beim ArbG oder direkt eine Klage.
Kann der AN (gesundheitlich) nicht zumutbare Arbeiten ablehnen
wenn der vertrag schwammig ist?
Das kommt auf den Einzelfall an. Erst einmal gilt, was nicht nur vertraglich sondern auch im Vorfeld mündlich vereinbart ist. „Schwammig“ wirkt sich eher zugunsten des Arbeitgebers aus, der sein Direktionsrecht wahrnehmen kann.
Eins hierzu noch:
Nebenbei sei noch
erwähnt dass der AN zudem Arbeiten verrichten muss die sein
Gesundheitszustand eigentlich gar nicht zulässt
Die Frage ist, was ihr vereinbart habt und ob diese „Nichteignung“ von vorneherein bestand. In dem Falle sollte ein AG auf die Idee kommen, den AV anzufechten.
(leider ist mir
nicht bekannt ob sie im Vertrag stehen, aber ich versuche das
nachzuprüfen).
Wie „versucht“ man das denn nachzuprüfen? Der AN müßte doch einen AV haben? Woher weiß er sonst, daß dort etwas schwammig formuliert ist?
Stellen wir uns einen 60jährigen Behinderten (60% G) vor, der
trotz (oder gerade wegen) seiner behinderung eine Anstellung
erhalten hat.
Durch seine Behinderung hat dieser einen erhöhten
Urlaubsanspruch (was allerdings weniger das thema ist).
Nun stellen wir uns vor das besagter AN seinen Erholungsurlaub
betriebsbedingt immer wieder verschoben hat und 2 Monate vor
ablauf des Jahres noch mit 30 nicht genommenen Urlaubstagen da
steht, seinen Urlaubsantrag einreicht um seinem geschundenen
Körper endlich die nötige Ruhe zukommen zu lassen und der AG
lehnt diesen Urlaub mit der Begründung ab, es sei zu viel zu
tun (wie all die male zuvor im Jahr auch schon - wo gesunde
Angestellte ihren Urlaub nehmen konnten). Nebenbei sei noch
erwähnt dass der AN zudem Arbeiten verrichten muss die sein
Gesundheitszustand eigentlich garnicht zulässt (leider ist mir
nicht bekannt ob sie im Vertrag stehen, aber ich versuche das
nachzuprüfen).
Nun meine Frage:
Hat der AG das recht einem schwerbehinderten seinen
Urlaubswunsch abzuschlagen?
Wenn ja: Auch in dieser extremen Form?
Gibt es bei Urlaubszuteilungen keine Bevorzugung von
Behinderten?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der AN sein bedürfniss
nach Erholung durchzusetzen?
Kann der AN (gesundheitlich) nicht zumutbare Arbeiten ablehnen
wenn der vertrag schwammig ist?
Hallo Marco,
nachdem Dir die meisten Fragen schon beantwortet wurden, noch ein paar Ergänzungen zur letzten Frage:
Der AG hat schon eine Verpflichtung dahingehend, daß ein schwerbehinderter Mensch (SBM) nur an einem „leidensgerechten“ Arbeitsplatz eingesetzt wird, gerade auch dann, wenn der entsprechende AN in Kenntnis seiner Behinderung eingestellt wurde. Entweder wird der SBM von vorneherein entsprechend eingesetzt, oder der Arbeitsplatz wird z. B. mit Hilfsmitteln entsprechend eingerichtet. Dies muß den AG überhaupt nichts kosten, sondern wird idR vom bereits von Ellicht empfohlenen Integrationsamt gezahlt: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__102.html
Die Verpflichtung des AG resultiert zum Einen aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber seinen AN, bei SBM im speziellen aus dem SGB IX, z. B. dem § 81, Abs. 3 und 4: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__81.html
Die Beurteilung über die Eignung des Arbeitsplatzes ist zuerst mal laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Aufgabe des Betriebsarztes: http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html
Zwar ist es idR nicht zulässig, die Arbeit zu verweigern, solange nicht krasse und offensichtliche Verletzungen des Unfall- oder Gesundheitsschutzes vorliegen, aber der AN kann jederzeit verlangen, daß sein Arbeitsplatz entsprechend begutachtet wird.