Verweis auf einen Artikel

Hi!

Ich habe ausversehen einen Artikel im falschen Brett gepostet:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Könnte mir hier ( also aus diesem Brett ) noch genauere Angaben geben.

Gruß Püla

PS: Ist jemanden von mir passiert ( okay es waren beide Beine gebrochen )

beide beine? wie ist denn das passiert???

also, anzeigen kann er dich schon, ist nur die frage, wie vor gericht entschieden wird. gibt ja auch die fälle, wo der täter das opfer, das sich gegen den täter gewehrt hat, wegen körperverletzung anzeigt. ist wohl eine frage der verhälnismäßigkeit und das ist wieder eine ermessensfrage. zb ob es sich um mißbrauch der notwehr gehandelt hat, oder ob es verhältnismäßig ist, einem handtaschendieb alle gräten zu brechen oder ob es sich dabei um einen unfall handelte. wie hat es sich denn genau abgespielt?

gruß, susanne

Hi!

Mein bekannter ( 32 Jahre Oberkellner in einer Nobelkneipe )
hat den lieben ca. 25 jährigen Taschendieb nach einer kleiner Verfolgung ( 700 Meter ) durch einen Sprung in die Seite zu Boden geschlagen ( 1. Bein durch ). Beim Hinfallen ist das andere gebrochen ( Zeugen : Ca. 100 [War in der Innenstadt von Freiburg] )

gruß Püla

Die Frage war:
„Angenommen ich laufe durch eine größere Stadt Deutschlands und der netten alten Frau die zufällig neben mir läuft wird die Handtasche geklaut.
Gut da ich ja ein gutmütiger Mensch bin, würde ich die Verfolgung sofort aufnehmen, würde ihn einholen und bei dem Versuch ihn zu Boden zu bringen, brechen ich ihm ausversehen etwas.
Kann ich dann wegen Körperverletztung angezeigt werden?“

Antwort:

Ja, Du könntest angezeigt werden, d.h. es würden Ermittlungen gegen Dich eingeleitet werden. Das Verfahren würde ggf. eingestellt, oder es käme zu Gerichtsverhandlung.
Denn:
Du hättest tatbestandsmäßig zumindest eine fahrlässige Körperverletzung begangen - fahrlässig, denn Du wolltest ja nicht verletzen.
Zusätzlich hättest Du tatbestandsmäßig noch eine Nötigung und eine Freiheitsberaubung begangen.
Nach dem Tatbestand - also der Prüfung, ob im Gesetz steht, dass Deine Handlung verboten war und der Prüfung ob Du das Verbot auch brechen wolltest (Vorsatz) - wird aber geprüft, ob Du ggf. einen Rechtfertigungsgrund für Deine Tat hattest, dann hättest Du keine Straftat begangen, Du wärst gerechtfertigt gewesen. In diesem Falle kämen vordringlich zwei Rechtfertigungsgründe in Frage:

§ 127 StPO(Vorläufige Festnahme)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn
er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt
werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung
vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person
durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes
bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1.

Der §127 StPO rechtfertigt also die Festnahme des Straftäters.
Der Festnehmende ist berechtigt, bei der Festnahme im Rahmen
des Erforderlichen und unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes physische Gewalt anzuwenden. Das
angewendete Mittel muß auch in angemessenem Verhältnis zum
Festnahmezweck stehen. So wird die Verletzung von Leib und Leben
des Betroffenen grundsätzlich nicht durch § 127 gerechtfertigt. Nach ganz h.M. wird die Anwendung körperlicher Gewalt bei der
Festnahme – etwa das „feste Zupacken“ – für zulässig erachtet.
Umstritten ist aber, ob auch die gezielte Abgabe von Schüssen zum
Zweck der Festnahme erlaubt ist. Dies wird insb. in der Literatur
überwiegend abgelehnt. (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. 1999 § 127 Rdnr. 14).
Möglicher Weise nimmt eine Gericht in diesem Fall § 127 StPO als Rechtfertigungsgrund an, da die Verletzung nicht beabsichtigt war.
Dann wärst Du bereits nach § 127 StPO gerechtfertigt und straffrei.

§ 32 StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.

Hier ist die Frage: Hatte der Dieb die Tasche noch? Denn nur dann liegt ein immer noch gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf das Eigentum der Oma vor. Dann dürfte Nothilfe geleistet werden.
Aufgrund unseres „schneidigen Notwehrrechts“ wird grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeit zwischen angegriffenem
Rechtsgut (Eigentum) und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit des Täters), also
keine Güterabwägung gefordert; denn im Notwehrrecht gilt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
D.h. Du hättest zwar aus Deiner Sicht das mildeste Mittel wählen müssen um den Angreifer zu stoppen - also nicht erschießen, wenn man ihn auch leicht festhalten kann -, aber in diesem Fall hättest Du das ja auch.
Du wärst also gerechtfertigt und straffrei.

Soweit zur Theorie. Letztlich gilt aber (leider):
Vor Gericht und auf hoher See befindet man sich allein in Gottes Hand.

M.

hallo püla,

na, dann hoffe ich mal es geht als unfall durch! die anzeige wegen körperverletzung kann er aber trotzdem stellen. vielleicht meldet sich ja noch jemand, der sich da wirklich auskennt, würde mich nun auch interessieren!

viele grüße,susanne