Hallo,
zu unserem Verzugsproblem kam noch folgendes anderes Problem hinzu.
Es bestehen diverse Mängel am Mauerwerk. Diese Mängel haben wir unseren Bauträger vor bereits 4 Wochen aufgegeben. Nach diversen Schreiben hat er sich nicht dazu geäußert.
Der Bauleiter wurde ebenfalls diverse Male über den schlechten Zustand des Mauerwerkes informiert.
Wir wurden informiert, dass dem Maurerpolier eine Frist bis zum 22.08.03 eingeräumt wurde und falls er die Mängel bis zu diesem Datum nicht beseitigt hat, würde der Bauträger eine andere Firma beauftragen diese Mängel zu beseitigen auf Kosten des Maurers.
In der KW 35 (25.-29.08.03) waren wir auf der Baustelle, um uns von den Ausbesserungen zu überzeugen. Die Mängel wurden nicht ausgebessert.
Nach diversen nachfolgenden Anrufen beim Bauträger passierte nichts. Am 31.08.03 habe ich dann eine E-Mail mit dem Verteiler Notar, Immobilienmakler, etc. geschickt, mit der Aufforderung die Mängel innerhalb von 3 Tagen zu beseitigen, ansonsten werden wir 5% der Gesamtsumme abziehen.
Dann kam folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Santana,
bevor Sie am Bauablauf nicht involvierte Personen mit unqualifizierten und intriganten Vorwürfen gegen uns oder Handwerker konfrontieren, hätten Sie sich durch ein kurzes Telefonat mit dem Unterzeichner bzw. Bauleiter Janß informieren können.
Wir nehmen zu Ihrem Schreiben wie folgt Stellung:
Die Fa. Krohn ist angehalten, Mängel am Mauerwerk auszubessern. Die Erledigung hat bis zum Beginn der Putzarbeiten zu erfolgen. Die Fertigstellung des Doppelhausmauerwerks hat zunächst Vorrang. Die von Ihnen genannten Mängel sind bei weitem nicht so dramatisch, wie von Ihnen geschildert. Beweis: Zeugnis Statiker Peters, Büro Kumerow, Heinbockel und Partner. mangelhafte Mauerwerksverfugung ist jederzeit mit Mörtel nachzubessern.
Die Klempner beschädigen das Mauerwerk deswegen, weil Ihre Armaturen „unter Putz“ verlegt werden. Hierzu werden Schlitze in das Mauerwerk gefräst. Wünschen Sie entgegen der Baubeschreibung die Installation „auf Putz“, bitten wir um schriftliche Bestätigung.
Eine Kaufpreisherabsetzung entbehrt jeder Grundlage und wird abgelehnt (§ 4, Abs. 9 Kaufvertrag). Da Sie erneut für Unruhe sorgen und den Bauablauf irritieren sehen wir uns gezwungen, gem. § 3 Abs. 5 Kaufvertrag von unserem Hausrecht Gebrauch zu machen und verweisen Sie bis zur Übergabe der Baustelle. Ein Betreten Ihrerseits bzw. Ihrer Frau wird von nun an als Hausfriedensbruch angesehen. Dies gilt nicht für Herrn Otzen, den Sie als „Vertrauensarchitekten“ beauftragt haben.
Wir werden die Erledigung der Mängel am Mauerwerk schriftlich anzeigen, damit Sie durch Herrn Otzen Gelegenheit zur Überprüfung erhalten.
Nun meine Frage. Wir haben den Bau in keinster Weise irritiert. Wir haben nur mit dem Bauträger kommuniziert. Wir haben bereits 30% der Gesamtsumme angezahlt und wir haben für das Grundstück eine Auflassungsvormerkung. Darf er uns also verbieten, die Baustelle zu betreten?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank.
Gruß
Christopher Santana