Meine Tochter hat in der Schule erfahren, daß Eltern den Kindern verbieten können, ihr Taschengeld (und auch im Job selbstverdientes Geld) nach Gutdünken auszugeben. Wenn es um Zigaretten oder Alkohol (dies dürfen Kinder ohnehin nicht kaufen) geht, kann ich es verstehen. Aber mit welchem Recht dürften sie den Kindern verwehren, sinnvollere Dinge zu kaufen. Schließlich sollen sie ja lernen, mit dem Geld umzugehen. Kann mir jemand sagen, ob wir etwas falsch verstanden haben, wenn nein, wo das Gesetz zu finden ist.
wenn er nicht abgeschafft ist, gibt es noch den sog. Taschengeldparagraphen im BGB.
Dort ist eindeutig geregelt, das Kinder mit ihrem Taschengeld nehr oder weniger machen können, was sie wollen (Text habe ich gerade nicht greifbar).
Eltern können ihren Kindern prinzipiell nicht verwehren, ihr Geld auszugeben.
Aber sie sind die Erziehungsberechtigten, das Kind eben noch minderjährig.
Im Prinzip geht es doch darum: Kinder sind so was wie die heiligen Kühe des
Gesetzgebers, d.h. ihnen wird ein ganz besonderer Schutz zuteil.
So sind alle Rechtsgeschäfte, die nicht nur rechtlich vorteilhaft für das Kind
sind, schwebend unwirksam und von der Zustimmung (vorher) bzw. Genehmigung
(nachher) der Eltern abhängig (Bsp: Handyvertrag). Lediglich rechtlich
vorteilhaft sind meines Wissens nur Schenkungen zugunsten der Kinder. Damit soll
verhindert werden, dass Kinder/Jugendliche, denen die Einsicht in die Tragweite
ihrer Handlungen oftmals noch fehlt, Verträge abschliessen, die sie noch Jahre
später binden und somit hindern, einen „guten Start“ hinzulegen.
Ausgenommen davon ist das Geld, das ausdrücklich zur freien Verfügung der Kinder
gestellt wird - eben das Taschengeld (sog. Taschengeldparagraph). Wenn die Kinder
also z.B. ´ne BRAVO oder Süßigkeiten davon kaufen ist das nicht durch die Eltern
angreifbar.
Es ergibt sich damit folgende Situation: eigentlich können Jugendliche z.B. mit
ihrem Geld aus der Ausbildung machen, was sie wollen. Im Zweifel (z.B. Kauf eines
Autos auf Raten) können die Eltern die Verweigerung ihrer Zustimmung erklären und
das Rechtsgeschäft damit hinfälig werden lassen. So haben sie den gewünschten
Einfluss, notfalls gegenzusteuern.
wenn er nicht abgeschafft ist, gibt es noch den sog.
Taschengeldparagraphen im BGB.
Dort ist eindeutig geregelt, das Kinder mit ihrem Taschengeld
nehr oder weniger machen können, was sie wollen (Text habe ich
gerade nicht greifbar).
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind._
Hier geht es um Käufe, die bereits getätigt wurden.
Ich habe aber die Ausgangsfrage so verstanden, dass das Verbot vor dem Kauf ausgeprochen wird, die Eltern dem Kind das Geld schon gar nicht „zur freien Verfügung“ überlassen. Gibt es denn ein Gesetz, das sie dazu verpflichtet?
vorteilhaft sind meines Wissens nur Schenkungen zugunsten der
Kinder.
im Prinzip ja, aber …
der Gedanke war richtig, aber die Folgerung falsch.
Auch eine Schenkung kann Folgekosten beinhalten und nichtig sein. Anderses kann von Voteil sein. Es kommt nicht auf die Art des Rechtsgeschäfts an, sondern auf die Folgen. Die Schenkung z.B. eines Pferdes kann ohne weiteres nachteilig und somit nichtig sein. Der Kauf einer Firma vom Taschengeld kann sich als nützlich uns damit wirksam erweisen.
Hier berücksichtigt das Gesetz ausnahmsweise spätere Entwicklungen.
(Natürlich bin ich kein Profi und versuche nur zu interpretieren, was ich in der Vorlesung uber das BGB gelernt zu haben glaube. An dieser Stelle fühle ich mich aber relativ sicher. Von Juristen lasse ich mich aber gern belehren. )
Schenkung z.B. eines Pferdes kann ohne weiteres nachteilig und
somit nichtig sein.
Nein, auch wenn durch eine Schenkung Folgekosten enstehen, so haben sie nichts mit dem eigentlich „lediglich vorteilhaftem“ Rechtsgeschäft gemein, das die Schenkung darstellt. Ählich verhält es sich auch mit Steuern etc.
Der Kauf einer Firma vom Taschengeld kann
sich als nützlich uns damit wirksam erweisen.
Hier berücksichtigt das Gesetz ausnahmsweise spätere
Entwicklungen.
Wieder nein
Das Wort KAUF beinhaltet doch schon, dass der Minderjährige Geld hergeben muss. In dem Moment, in dem er auch nur einen Cent bei dem Geschäft verliert, ist es nicht mehr ausschließlich vorteilhaft.
Hier geht es um Käufe, die bereits getätigt wurden.
Ich habe aber die Ausgangsfrage so verstanden, dass das Verbot vor dem Kauf ausgeprochen wird, die Eltern dem Kind das
Geld schon gar nicht „zur freien Verfügung“ überlassen. Gibt
es denn ein Gesetz, das sie dazu verpflichtet?
Nein. Zwar könnte man mutmaßen, dass das nicht mit dem Erziehungsauftrag der
Eltern zu vereinbaren ist (von wegen selbständiger Mensch und so), aber auch dass
muss ja nicht sein. Wenn das Kind für alles Fragen muss ist das zwar heute
eigenwillig, aber völlig i.O.
…die Eltern dem Kind das
Geld schon gar nicht „zur freien Verfügung“ überlassen. Gibt
es denn ein Gesetz, das sie dazu verpflichtet?
Nein.
das hatte ich auch vermutet und so hatte ich auch die Ausgangsfrage verstanden.
Zwar könnte man mutmaßen, dass das nicht mit dem
Erziehungsauftrag der
Eltern zu vereinbaren ist
Den sinnvollen Umgang mit Geld wird ein Kind auf diese Weise wohl nicht lernen … Ich denke, selbst wenn das Kind sein Taschengeld für „Firlefanz“ ausgibt, kann die spätere Reue (weil es dann für den nächsten Wunsch nicht mehr reicht) eine heilsame Erfahrung sein (vorausgesetzt, die Eltern sind konsequent und geben keinen „Nachschlag“).