Verwendung Sterbegeld für Beerdigung

Hallo,

angenommen, eine Person habe zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, als Begünstigten dafür habe sie einen ihr drei Söhne eingesetzt. Die Person verstürbe, die drei Söhne schlügen das Erbe aus.

Wegen der Begünstigung würde der eine Sohn die Ausschüttung aus der Sterbegeldversicherung erhalten. Er beauftrage ein Institut mit der Abwicklung der Beerdigung und würde auch von dem Sterbegeld die Kosten bezahlen.

Könnte er von einem seiner Geschwister
dennoch ein Drittel der angefallenen Kosten einfordern?
(Es ginge nicht daraum, die anderen zu übervorteilen,
sondern er hätte zu Lebzeiten der jetzt verstorbenen Person dieser viel finanzielle und auch sonstige Unterstützung zukommen lassen - wobei sich insbesondere ein Bruder immer gerne vor allem „gedrückt“ hätte. Er würde diesen daher sozusagen wenigstens zu einem Teil noch in die Pflicht nehmen.)

Doch wie sähe das rechtlich aus?

Gruss, hemba

Grds. fallen die Bestattungskosten dem Nachlass des Verstorbenen zu, mithin der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger.

Hätte die Erbengemeinschaft Kenntnis der Versicherung gehabt, wäre trotz Bezugsrecht durch Widerruf der Versicherung gegenüber die Versicherungssumme der Erbmasse zugefallen und die Erbengemeinschaft bzw. bestattungsverpflichtete Angehörige von den Kosten entlastet. Zweifellos war genau das die Absicht des Versicherungsnehmers einer Sterbegeldversicherung :open_mouth:

Unterstellt, der Nachlass wäre damit nun werthaltig, käme sogar eine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung in Betracht :frowning:

Ist der Begünstigte der Sterbegeldversicherung Erbe, so trifft ihn auch die Pflicht, die Bestattungskosten zu übernehmen. Anders wäre der Fall nur dann zu bewerten, wenn das Bezugsrecht einem Nichterbberechtigten (Freund, Lebensgefährten, Enkel usw.) erteilt wurde.

Ein Bezugsrecht stellt eben keine einseitige Begünstigung, Vermächtnis oder Belohnung von Wohlverhalten dar sondern Vertrauen, diese Person mit Kostenbegleichung einer angemessenen und würdevollen Bestattung zu beauftragen :smile:

IMHO haben die Miterben daher nur eine Kostentragungspflicht an den ggf. über die Versicherungssumme hinausgehend entstandenen, angemessenen Beerdigungskosten. Und die auch nur anteilig gemäß ihren aus Einkünften bemessenen Unterhaltsfähigkeit, nicht quotal zur Erbquote i. H. v. 1/3.

G imager

Hallo imager,

die Erbablehnung wäre in dem angenommenen Fall definitiv. Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre die Auszahlung der Sterbegeldversicherung also zweckgebunden. Richtig? Dann dürfte der eine Sohn also nur 1/3 der Summe von seinem Bruder einfordern, der die Kosten um die Summe der Sterbegeldversicherung übersteigt. Habe ich das richtig verstanden?

Gruss, hemba