Ein essentieller Teil der Frage ist gewesen, ob es irgendwo
etwas Schriftliches gibt, das die Verwendungsbestimmung der
Halbwaisenrente erläutert.
Kann jemand dazu was sagen?
Hallo,
viel mehr als Ann dazu geschrieben hat, gibt es eigentlich nicht zu sagen/ schreiben. Und daraus ergibt sich eigentlich schon alles: Die Halbwaisenrente ist für den Unterhalt des Kindes gedacht, kann aber - schon alleine in Anbetracht der Höhe - nur Unterhaltszuschussfunktion haben. Die Betonung liegt hier auf „gedacht“, eine genaue - und ggf. einklagbare - Bestimmung zur Verwendung gibt es nicht.
Nach dem, was Du eingangs geschrieben hast, hat doch aber die Mutter genau das gemacht: Sie hat das Geld für Kleidung, Aktivitäten etc. des Kindes ausgegeben, zudem hat das Kind auch Taschengeld bekommen. Und zu viel mehr reicht eine Halbwaisenrente gewöhnlich auch nicht. Und wenn man dann noch das Essen des Kindes u.ä. dazu rechnet, wird die Halbwaisenrente kaum gereicht haben. Aber da die Mutter ja auch zum Unterhalt des Kindes beiträgt bzw beitragen soll, gab’s eben auch nur eine Halbwaisenrente und nicht die höhere Vollwaisenrente.
Irgendwie macht mich die Anfrage echt stutzig: Man stelle sich vor, die Kinder überwerfen sich irgendwann mit der Mutter oder es gibt sonst irgendwie Streit. Und dann beginnt man z.B. eine Halbwaisenrente, die an die Mutter als Erziehungsberechtigte bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt wurde, im Nachhinein auf Jahre zurück von der Mutter einzufordern, weil man meint, dass diese Gelder möglicherweise „zweckentfremdet“ eingesetzt bzw. nicht im ausreichenden Umfang für das Kind ausgegeben wurden … (Kopfschüttel) Und dies vielleicht noch, weil nicht die volle Halbwaisenrente als Taschengeld ausgezahlt wurde?? (Noch mehr Kopfschüttel) Und dann soll die Mutter nach Jahren womöglich auch noch nachweisen, wofür die Rente verwendet wurde??? (Ich komme aus dem Kopfschütteln gar nicht mehr raus …)
Sorry, aber das waren die ersten Gedanken, die ich beim Lesen hatte und die wollte ich jetzt einfach mal loswerden.
Ich denke, wir befinden uns eher im Unterhaltsrecht, wonach - meines Wissens - die Eltern/ Erziehungsberechtigten zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind. Aber eine Unterhaltsverletzung im Nachhinein noch geltend zu machen? Da bin ich Laie, ich denke aber mal, dass das wohl eher ausgeschlossen sein dürfte. Hierzu muss ich aber - wenn dem so ist - auf die entsprechenden Experten verweisen.
Gruß,
Robert