Verwendungszweck

Hallo,

jemand kauft/ersteigert einen Artikel, der einem bestimmten Zweck erfüllen soll, wonach der Gegenstand sogar benannt ist -> Briefkasten, diese Zweckerfüllung aber nicht möglich ist, weil z.B. der Kasten zwar aufgeschlossen werden kann, aber keinen Einwurfschlitz hat. Wie also soll der Briefträger die Post in den Kasten bekommen?
Eine genaue Betrachtung der im Angebot enthaltenen Bilder läßt einen Einwurfschlitz auch nicht erkennen. Darauf hat der Käufer aber nicht geachtet, weil er mit dem Fehlen eines solchen bei einem Briefkasten nicht gerechnet hat.

Besteht nun das Recht den Kauf rückgängig zu machen, weil der Gegenstand zu dem Zweck nicht brauchbar ist oder ist der Kauf bindend, weil die Abbildung keinen Schlitz zeigt?

Gruß Steffi

Hallo,

jemand kauft/ersteigert einen Artikel, der einem bestimmten
Zweck erfüllen soll, wonach der Gegenstand sogar benannt ist
-> Briefkasten, diese Zweckerfüllung aber nicht möglich
ist, weil z.B. der Kasten zwar aufgeschlossen werden kann,
aber keinen Einwurfschlitz hat. Wie also soll der Briefträger
die Post in den Kasten bekommen?

Es kann ein „interner“ Briefkasten sein, der zum Zwecke der Hinterlegung, z.B. mehrerer zugriffsberechtigter Personen, genutzt werden soll.

Eine genaue Betrachtung der im Angebot enthaltenen Bilder läßt
einen Einwurfschlitz auch nicht erkennen. Darauf hat der
Käufer aber nicht geachtet, weil er mit dem Fehlen eines
solchen bei einem Briefkasten nicht gerechnet hat.

Unberücksichtigt bleibt, ob die Artikelbeschreibung näheres aussagte.

Besteht nun das Recht den Kauf rückgängig zu machen, weil der
Gegenstand zu dem Zweck nicht brauchbar ist oder ist der Kauf
bindend, weil die Abbildung keinen Schlitz zeigt?

Wichtig ist hier die Artikelbeschreibung?

Scherzartikel?
Sonstiger abschließbarer Kasten?

Hallo,

siehe dazu BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

So, und jetzt kann man darüber diskutieren, ob sich dieses „Ding“, was als Briefkasten angeboten wurde, für die gewöhnliche Verwendung (Einwerfen von Briefen durch Dritte) eignet und ob dieses „Ding“ eine Beschaffenheit wie bei Sachen der gleichen Art (Briefkästen) aufweist und ob dieses „Ding“ den üblichen Erwartungen an einen Briefkasten entspricht.

Fraglich ist natürlich, inwieweit die Abbildung als Beschreibung gilt und die Lieferung eines schlitzlosen Kastens somit als vereinbart gilt.

Ich denke, die Entscheidung hängt von der Laune des entsprechenden Richters ab. Man kann natürlich versuchen, ertmal mit o.g. Argumentation eine Rückgabe zu verlangen…

Gruß

S.J.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Steve,

Danke für den § 434

gewöhnliche Verwendung (Einwerfen von Briefen durch Dritte)

Die Klappe soll etwas kleiner als der Rahmen sein, so daß durch dieses Schlitzchen ein Standardbrief wohl reinzukriegen wäre. Allerdings hat der Käufer ganz bewußt einen großen Kasten gekauft, weil alles reinpassen soll. Wozu hat man sonst einen Briefkasten?

Ich denke, die Entscheidung hängt von der Laune des
entsprechenden Richters ab.

Ich glaube nicht, daß diejenigen, die nun knatschig vor dem Kasten sitzen, wegen dem Betrag einen Rechtsstreit anfangen werden, aber Rückgabe wollen sie versuchen.

Ich frage mich nur kopfschüttelnd, wie man so was überhaupt bauen kann!

Gruß Steffi

Was ist ein Briefkasten? Wikipedia fragen!

Es kann ein „interner“ Briefkasten sein, der zum Zwecke der
Hinterlegung, z.B. mehrerer zugriffsberechtigter Personen,
genutzt werden soll.

Herr Wikipedia sagt:

Privatbriefkästen
Ein Privatbriefkasten ist ein am oder im Haus oder an einem an der Grundstücksfront aufgestellten Pfahl angebrachter und ebenfalls mit Schlitz oder Klappe versehener Briefkasten, der dem Postzusteller das Zustellen von Briefen und Postkarten erleichtern soll. Private Briefkästen sind auch oftmals in die Außenmauer des Hauses eingelassen oder befinden sich an der Innenseite der Haustür, wobei von außen nur der Einwurfschlitz sichtbar ist. Dabei wird oft aus Platzgründen auf einen Behälter an der Innenseite der Türe verzichtet und die Post fällt einfach auf den Boden.

Briefkästen sind in der Norm DIN EN 13724 geregelt. Die Mindestgröße ist unter anderem durch einen Prüfumschlag im Papierformat C4 bestimmt. Dieser muss ohne falten, problemlos und unbeschädigt eingeworfen werden können. Es gibt bereits eine Reihe von Verfahren, in denen eine Mietminderung wegen Nichteinhaltung der Norm (Mindestgröße) vor Gericht bestätigt wurde (z. B. Landgericht Berlin Az: 29520190).

Also ist schon irgendwie definiert was ein Briefkasten ist.

Gruß

S.J.

Hallo Steve,

Briefkästen sind in der Norm DIN EN 13724 geregelt. Die
Mindestgröße ist unter anderem durch einen Prüfumschlag im
Papierformat C4 bestimmt. Dieser muss ohne falten, problemlos
und unbeschädigt eingeworfen werden können.
Es gibt
bereits eine Reihe von Verfahren, in denen eine Mietminderung
wegen Nichteinhaltung der Norm (Mindestgröße) vor Gericht
bestätigt wurde (z. B. Landgericht Berlin Az: 29520190).

An eine EN für Briefkästen hatte ich wirklich nicht gedacht.
Also wenn ich die Beschreibung des Kastens richtig verstanden habe, geht der C4 nicht rein.
Danke. Ich werde es weitersagen. Vielleicht hilft es.

Gruß Steffi

[OT] die EN ISO 4074 :wink:
Hi Steffi,

An eine EN für Briefkästen hatte ich wirklich nicht gedacht.

Wir normen alles: http://de.wikipedia.org/wiki/Kondom#Normierung

*vbg*

mfg Ulrich

Re: [OT] die EN ISO 4074 :wink:
Hallo Ulrich,

übel vor allem dieses: http://de.wikipedia.org/wiki/Kondom#Krebserregende_N…

„Anders als bei vielen anderen Produkten existiert hinsichtlich der Belastung von Kondomen bisher keine gesetzliche Regelung. Eine eingeschränkte Vergleichsmöglichkeit besteht in Bezug auf Babyschnuller“

Crétin qui mal y pense…

Gruß,
Oskar