Verwertungsinteresse Alterssicherung

Guten Tag,

eine Eigentumswohnung soll befristet für 5,5 Jahre vermietet werden (geht das über diesen Zeitraum, oder nur für 5 Jahre?).
Dann soll sie leerstehend verkauft werden und der Erlös zur Überbrückung genutzt werden bis zur gesetzlichen Altersrente.

Lt. Mietrecht sind befristete Mietverträge nur dann gültig, wenn der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Zeit als Eigenbedarf nutzen will oder größere Reparaturen/Umbauten vornimmt.
In einigen Internetseiten steht auch etwas von einem „Verwertungsinteresse zur Alterssicherung“, was in diesem Fall nachweisbar zutrifft.

Was gilt nun?
Wenn der o.g. Befristungsgrund mit in den Vertrag aufgenommen wird, ist das ausreichend für eine gültige Befristung?

Herzlichen Dank

Hallo.

Der Verkauf des Objekts stellt keinen Grund im Sinne des § 575 BGB dar, um einen Zeitmietvertrag einzugehen. Die dort genannten Gründe (Eigenbedarf, Veränderung/Beseitigung und Vermietung an Angestellte) sind abschließend. Allerdings würde der Grund „Eigenbedarf“ auch für einen Erwerber gelten, so dass man hier evtl. einen Ansatzpunkt hätte.

An und für sich ist bei einem Zeitmietvertrag gesetzlich kein zeitliches Limit vorgesehen. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung, wonach ein Kündigungsausschluss von maximal 4 Jahren wirksam sein soll, analog auch für den Zeitmietvertrag gelten soll.

Vor einer Vermietung sollte also unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denkbar wäre beispielsweise die Vermietung als Ferienwohnung. Der Ausgangsfall ist so jedenfalls nicht durchführbar.

Hallo Leopold,

Der Verkauf des Objekts stellt keinen Grund im Sinne des §
575 BGB dar, um einen Zeitmietvertrag einzugehen. Die dort
genannten Gründe (Eigenbedarf, Veränderung/Beseitigung und
Vermietung an Angestellte) sind abschließend. Allerdings
würde der Grund „Eigenbedarf“ auch für einen Erwerber gelten,
so dass man hier evtl. einen Ansatzpunkt hätte.

Das Problem mit dem Eigenbedarf ist, dass dies nur der Vermieter geltend machen kann, und bis der nach Verkauf wechselt, vergeht in der Regel mal ein halbes Jahr (Grundbucheintrag).

An und für sich ist bei einem Zeitmietvertrag gesetzlich kein
zeitliches Limit vorgesehen. Allerdings wird teilweise die
Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung, wonach ein
Kündigungsausschluss von maximal 4 Jahren wirksam sein soll,
analog auch für den Zeitmietvertrag gelten soll.

Wobei man diese Bedenken durch eine individualvertragliche Vereinbarung umgehen kann, denn da gilt: 10 Jahre --> kein Problem.

Denkbar wäre beispielsweise die Vermietung
als Ferienwohnung.

Wird man nicht sehr weit kommen, das Wesen des nach § 549 Abs.1 BGB geschlossenen Vertrages beruht auf der Tatsache, dass der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird. Davon wird in der Regel bei Verträgen mit einer Laufzeit ab 1 Jahr ausgegangen.

Bleibt wohl letztendlich nur die Renovierung vor dem Verkauf.

Gruß

Joschi

Danke für die Antworten.
Aber wäre ein Verkauf zur Alterssicherung nicht ein Grund lt. § 573 Absatz 3?

Danke

BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) 1Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hallo,

Aber wäre ein Verkauf zur Alterssicherung nicht ein Grund lt.
§ 573 Absatz 3?

in den aller meisten Fällen nicht.

Gruß

Joschi