Verwertungsrechte zurückfordern bei Insolvenz?

Hallo,

im letzten Jahr hat mein Auftraggeber für ein großes Projekt noch während des Projekts Insolvenz angemeldet, und zwar kurz nachdem ich die erste große Teilrechnung (über ca. 80% der gesamten Dienstleistung) gestellt hatte. (Inzwischen werden die Geschäfte unter fast gleichem Namen von einem Unternehmen geführt, das damals das insolvente Unternehmen aufkaufte.)

Der Insolvenzverwalter entschied damals, das Projekt (ein Auftrag für einen Kunden des insolventen Unternehmens) fortführen zu lassen. Deshalb wurde ich für die Restarbeiten (von ca. 20%) ganz normal bezahlt. Ob ich für die 80% jemals Geld sehen werde und wann das sein wird, ist fraglich.

Da es sich um eine freiberufliche Autorentätigkeit handelt (Konzeption eines computergestützten Lernprogramms) besitze ich grundsätzlich das Urheberrecht an meinem Konzept. Das Nutzungsrecht wird laut Rahmenvertrag mit dem insolventen Unternehmen an den Auftraggeber abgetreten. (für das Projekt hatte ich nur einen mündlichen Auftrag auf der Basis einer per Mail von mir erstellten Kalkulation).

Nun meine Frage:

Besteht eine Möglichkeit für mich, die Verwertungsrechte (für die bereits vor der Insolvenz erbrachten ca. 80%) einer Softwarekonzeption zurückzufordern, da die vertraglich vereinbarte Gegenleistung (Honorarzahlung) nicht erfolgte?

Falls ja: gilt dies auch wenn die Verwertungsrechte vom Auftraggeber bereits an seinen eigenen Kunden weitergegeben wurden?

Hoffe, hier findet sich jemand, der mir das beantworten kann.

Viele Grüße, Hilli

Hallo Hilli,
im vorliegenden Fall muss zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht unterschieden werden. Das Urheberrecht deines Konzeptes liegt selbstverständlich bei dir. Das Nutzungsrecht wurde der insolventen Firma eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht wurden vom Insolvenzverwalter an die neue Firma verkauft. Der Insolvenzverwalter war zur Verwertung berechtigt. Ich gehe davon aus, dass Du das Nutzungsrecht gegenüber der insolventen Firma bzw. dem Insolvenzverwalter nicht widerrufen hast.
Somit hat die neue Firma das Nutzungsrecht rechtskräftigt erworben. Ein Widerruf des Nutzungsrechtes zum derzeitigen Zeitpunkt wird nicht zum Erfolg führen.
Der BGH hat in einem ähnlichen Fall geurteilt. Tenor dieser Leitsatzentscheidung ist, dass die aufkaufende Firma ein Nutzungsrecht erworben hat, auch für den Fall des wirksamen Rückruf gegenüber der insolventen Firma.
BGH Urteil vom 26.03.2009 I ZR 153/06

Ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt kann Dir sicherlich weitere Detailfragen beantworten.

Ob Du eine Quote erhältst, kannst Du beim Insolvenzverwalter erfragen, in dem Du um Sachstandsmitteilung bittest. Üblicherweise erstatten IV halbjährig dem Gericht Bericht.

Nun meine Frage:

Besteht eine Möglichkeit für mich, die Verwertungsrechte (für
die bereits vor der Insolvenz erbrachten ca. 80%) einer
Softwarekonzeption zurückzufordern, da die vertraglich
vereinbarte Gegenleistung (Honorarzahlung) nicht erfolgte?

Ja! Da der Vertrag ja nicht erfüllt wurde!

Falls ja: gilt dies auch wenn die Verwertungsrechte vom
Auftraggeber bereits an seinen eigenen Kunden weitergegeben
wurden?

Ja! Weil die das Recht dazu nie gehabt haben, da der Vertrag ja nicht erfüllt wurde.

Es ist natürlich die Frage wie du diesen „Vertrag“ beweisen kannst. Mündlich ist leider Bullshit :frowning:

Hallo Deka,

vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort. Dazu noch einige Fragen/Anmerkungen:

Ich gehe davon aus, dass Du das Nutzungsrecht gegenüber der insolventen
Firma bzw. dem Insolvenzverwalter nicht widerrufen hast.

Heißt das, das hätte ich so einfach gekonnt? :frowning:
Ich habe damals selbst gar nicht an diese Möglichkeit gedacht. Und leider hat ein von mir konsultierter (sehr teurer) Anwalt für Insolvenzrecht diese Möglichkeit bei der Beratung auch nicht erwähnt.

Der BGH hat in einem ähnlichen Fall geurteilt. Tenor dieser
Leitsatzentscheidung ist, dass die aufkaufende Firma ein
Nutzungsrecht erworben hat, auch für den Fall des wirksamen
Rückruf gegenüber der insolventen Firma.
BGH Urteil vom 26.03.2009 I ZR 153/06

Habe das Urteil und einen Kommentar dazu nachgelesen. Allerdings ging es dort m.E. um ein einfaches Nutzungsrecht der dritten Firma, während in meinem Fall meines Wissens das *ausschließliche* Nutzungsrecht an den Endkunden weitergegeben wurde. D.h. ich habe im Gegensatz zu dem Kläger im dortigen Fall nicht mal mehr die (theoretische) Möglichkeit, mein Konzept zusätzlich selbst zu vermarkten, habe sozusagen alle Rechte daran verloren ohne Gegenleistung. :frowning:

Ob Du eine Quote erhältst, kannst Du beim Insolvenzverwalter
erfragen, in dem Du um Sachstandsmitteilung bittest.
Üblicherweise erstatten IV halbjährig dem Gericht Bericht.

Das habe ich, aber es gibt noch keine Quote.

Viele Grüße
Hilli

Hallo,

im letzten Jahr hat mein Auftraggeber für ein großes Projekt

Wenn der Vertragspartner oder sein Nachfolger nicht zahlen kann, hast Du grundsätzlich einen Rückgabeanspruch. Das würde hier heißen, dass Du eine im Rahmen eines Lizenzvertrages erteilte Erlaubnis zurücknehmen kannst.

Man müsste sich Deinen Vertrag ansehen. Es wird Dir sicherlich nichts anderes übrig bleiben, als Dir einen Rechtsanwalt zu nehmen.

Hallo Deka,

vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort. Dazu noch
einige Fragen/Anmerkungen:

Ich gehe davon aus, dass Du das Nutzungsrecht gegenüber der insolventen
Firma bzw. dem Insolvenzverwalter nicht widerrufen hast.

Heißt das, das hätte ich so einfach gekonnt? :frowning:
Ich habe damals selbst gar nicht an diese Möglichkeit gedacht.
Und leider hat ein von mir konsultierter (sehr teurer) Anwalt
für Insolvenzrecht diese Möglichkeit bei der Beratung auch
nicht erwähnt.

Du hättest zum damaligen Zeitpunkt widerrufen können, richtig. Im Endeffekt hätte man sich mit Dir einigen müssen, damit das Projekt fertiggestellt werden kann. Allerdings kann auch aus der Vollendung des Projektes auch eine Zustimmung konstruiert werden. Es wäre absurd, wenn Du das Projekt fertig stellst, die 20 % Restforderung mitnimmst und dich anschließend darauf berufst die 80 % sind nicht bezahlt. Das Problem bei dem Spezialisten für Insolvenzrecht stellt sich wie folgt dar. Er kann Dir zwar alle Fragen zum Insolvenzrecht beantworten ist aber nicht unbedingt bewandert in den Spezialrechten wie z.B. in diesem Fall dem Urheberrecht. Die von dir genannte Konstellation hat zudem Seltenheitswert und kommt vielleicht in einem von 500 Verfahren vor und selbst dann gibt es in den meisten Fällen Verträge die solche Fälle regeln.

Der BGH hat in einem ähnlichen Fall geurteilt. Tenor dieser
Leitsatzentscheidung ist, dass die aufkaufende Firma ein
Nutzungsrecht erworben hat, auch für den Fall des wirksamen
Rückruf gegenüber der insolventen Firma.
BGH Urteil vom 26.03.2009 I ZR 153/06

Habe das Urteil und einen Kommentar dazu nachgelesen.
Allerdings ging es dort m.E. um ein einfaches Nutzungsrecht
der dritten Firma, während in meinem Fall meines Wissens das
*ausschließliche* Nutzungsrecht an den Endkunden weitergegeben
wurde. D.h. ich habe im Gegensatz zu dem Kläger im dortigen
Fall nicht mal mehr die (theoretische) Möglichkeit, mein
Konzept zusätzlich selbst zu vermarkten, habe sozusagen alle
Rechte daran verloren ohne Gegenleistung. :frowning:

Die Problematik in diesem Fall ist der fehlende Vertrag.
Der Insolvenzverwalter hat der neuen Firma zwar ein „ausschließliches“ Nutzungsrecht eingeräumt, jedoch bestand dieses nicht, da dieses nicht vereinbart wurde. Die insolvente Firma hatte lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, welches durch Betriebsveräußerung im Ganzen gem. § 34 Abs. 3 UrhG veräußert wurde. In diesem Fall hat der IV zwar bei der Vertragsgestaltung einen Fehler gemacht, dieser wirkt sich allerdings erst einmal im Verhältnis IV zu neuer Firma aus.

Ich würde Dir raten dich mit einem erfahrenen Anwalt für Urheberrecht in Verbindung zu setzen und die Vertragskonstellationen prüfen zu lassen. Ggf. sieht dieser durch den fehlerhaften Vertrag und der dadurch evtl resultierenden fehlerhaften Übertragung des Nutzungsrecht eine Möglichkeit noch an das Nutzungsrecht heranzukommen, bzw. vom Verkaufserlös zu partizipieren

Ob Du eine Quote erhältst, kannst Du beim Insolvenzverwalter
erfragen, in dem Du um Sachstandsmitteilung bittest.
Üblicherweise erstatten IV halbjährig dem Gericht Bericht.

Das habe ich, aber es gibt noch keine Quote.

Das heißt lediglich, dass er derzeit keine Aussage über die Höhe der Quote treffen kann.

Viele Grüße
Hilli

Für die Zukunft empfehle ich entsprechende Verträge zu schließen, ggf. mit Klauseln für den Insolvenzfall bzw. Nichtzahlung.

Gruß
Deka

Hallo,

ich bin RA und in diesem Bereich tätig.

Die Anfrage eignet sich nicht für dieses Forum, weil sie auf eine Rechtsberatung abzielt, und die darf im Rahmen dieses Forums niemand geben (als RA darf man zwar rechtlich beraten, aber nur im Rahmen des Berufsrecht, das hier wiederum entgegenstehen würde). Der Fall ist auch zu komplex, um ihn in aller Kürze zu beantworten, es fehlen in der Beschreibung auch etliche relevante Informationen (z.B. inwieweit überhaupt Rechte eingeräumt worden sind - soweit das nicht der Fall ist, sind sie vom InsoVerfahren natürlich auch nicht betroffen. Vorsicht: wann und inwieweit Rechte eingeräumt worden sind, ist sehr schwer festzustellen!).
Ich würde daher empfehlen, einen RA zu konsultieren, und zwar einen, der im Urheberrecht tätig ist (ein allgemeiner hätte hier keine Chance, ein Inso-Rechtler täte es auch nicht).
Soweit Bedürftigkeit besteht, kann dies mit Beratungshilfeschein geschehen. Wenn eine Verbandsmitgliedschaft besteht, ist darin häufig Rechtsberatung enthalten.

Besten Gruß,

sorry ich bin kein Jurist,
aber ich kann dir nur soviel sagen:
grundsätzlich sollten schriftliche Verträge mit

  • Umfang der Leistungen
  • Nutzungsrechte (und Entgeltung)
  • Urheberberrechte
  • Haftungsbeschränkungen
  • Austrittsklauseln
  • Änderungswünschen
  • Kosten und Nebenkosten
    !!schriftlich!!geschlossen werden !!vor!! Erbringung der Leistung.
    Der Übernehmer wird mit den 20 % Bezahlung und Ablieferung des fertigen Produkts davon ausgehen, daß Mehrkosten nicht entstanden sind und er die volle Summe bezahlt hat. Die ersten 80% hättest du kommunizieren müssen und schon bei start der fortführung des Auftrags mit dem rechtsnachfolger eine Vereinbarung treffen müsssen, immerhin bauen ja die letzten 20% wohl auf den ersten 80% auf - die ja urheberrechtlich dir gehören. Bleibt die frage was hast du überhaupt verkauft für die 20 % ??? und das muß ein jurist klären - am besten einer der dir dann auch ein formularvertrag macht, den du dann auch stets vor auftrags-anarbeitung mit deinen auftraggebern unterschreibst …
    eventuell haste ja über den Insolvenzverwalter die Chance ansprüche geltend zu machen gegen das insolvente unternehmen und die Gläubigerliste, vielleicht hat aber auch der Übernehmer einen fehler gemacht und ist in die 80% eingetreten, dass kann aber nur ein wirtschaftsjurist klären (Insolvenzverwalter sind nicht die klügsten und machen gerade dort häufig fehler)- der Jurist darf aber auf keinen fall der Insolvenzverwalter sein, denn den gilt es ja zu überprüfen
    Problematisch ist die tatsache, daß kein beidseitiger vertrag nachweisbar ist - ne kalkulationsemail und ein mündlicher auftrag sind meist schwer zu beweisen - gleichwohl scheint der insolvenzverwalter aber auch davon auszugehen daß da was war was fortgesetzt werden sollte - das heißt aber nicht daß er den fiktiven aufwand der vorleistung in der höhe anerkennt, den du für das insolvenzunternehmen erbracht haben willst …
    denn im nachgang hättest du ja die ersten 80% Aufwand ja auch dem neuen auftragsverhältnis zugrunde legen können - haste aber nicht - war vielleicht auch nicht nötig, weil der Übernehmer in den augen des Insolvenzverwalters vielleicht ins ganze eingestiegen ist … und das kann eben nur ein wirtschaftsjurist analysieren …
    sodele …
    michael

Vielen Dank
Vielen Dank an alle, die sich mit meinem Problem beschäftigt haben. Wie es aussieht muss ich mir doch nochmal einen Anwalt nehmen, um zu klären, ob ich jetzt noch eine Chance habe, an mein Geld zu kommen.

Zum Thema vertragliche Absicherung: Nachher ist man immer schlauer :frowning: Aber ich hatte seit fast 15 Jahren für die Firma gearbeitet (häufiger nur auf mündliche Absprachen hin) und einfach nicht mit so etwas gerechnet.

Besonders ärgerlich finde ich, dass mich der teure Anwalt (der pro Stunde fast meinen Tagessatz berechnet) nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Verwertungsrechte als Druckmittel zu benutzen. Dann wäre ich doch da ganz anders rangegangen und hätte nicht wie ein Schaf noch allen Einsatz gezeigt um das Projekt fertigzustellen und mir wenigstens die 20% zu sichern.

Also nochmal herzlichen Dank an alle und drückt mir die Daumen!

Hilli

Hallo Oliver,

danke für die Antwort. Ich glaube auch, ich muss mich an einen Spezialisten wenden. Der (sehr teure) Anwalt für Insolvenzrecht, den ich damals konsultiert habe, hat leider das Thema Verwertungsrechte mit keinem Wort erwähnt - sonst wäre ich damals ganz anders vorgegangen.

Viele Grüße von Hilli

Hallo!

Offenbar ist bei meiner ersten Antwort etwas schief gegangen, weil deine Anfrage immer noch als unbeantwortet gilt. Tut mir leid, falls das jetzt doppelt ist.

Zu konkreten Fällen kann (und darf!) ich mich ohnehin nicht äußern. Dazu solltest du unbedingt mit einem Anwalt reden. Nur ein paar allgemeinere Bemerkungen…

Da es sich um eine freiberufliche Autorentätigkeit handelt
(Konzeption eines computergestützten Lernprogramms) besitze
ich grundsätzlich das Urheberrecht an meinem Konzept.

Das gilt auch für Angestellte. Ein Teil des UrhR, das Urheberpersönlichkeitsrecht, verbleibt *immer* beim Urheber selbst.

Besteht eine Möglichkeit für mich, die Verwertungsrechte (für
die bereits vor der Insolvenz erbrachten ca. 80%) einer
Softwarekonzeption zurückzufordern, da die vertraglich
vereinbarte Gegenleistung (Honorarzahlung) nicht erfolgte?

Das ist eindeutig Insolvenzrecht, von dem ich auch kaum Ahnung habe. AFAIK sieht es bei insolventen Unternehmen mit offenen Forderungen aber eher schlecht aus. Du müßtest dich auf die Forderungsliste setzen lassen und würdest ggf. einen Teil der Insolvenzmasse bzw. aus deren Erlös bekommen.

Falls ja: gilt dies auch wenn die Verwertungsrechte vom
Auftraggeber bereits an seinen eigenen Kunden weitergegeben
wurden?

Prinzipiell solltest du Lizenzen zurückziehen können, insofern du dafür gute Gründe hast. Die Nichtzahlung des Honorars sollte einer sein. Möglicherweise ist die Lizenz auch nichtig, weil der Auftraggeber seinen Teil des Werkvertrages nicht erfüllt hat. Wie schon gesagt, solltest du das aber besser mit einem Anwalt besprechen.

Gruß, Jan.

Hallo Hilli,

sorry ich hatte Deine Anfrage irgendwie übersehen.
Ich kann Dir da nicht wirklich weiterhelfen, das kann vermutlich nur ein Anwalt.
Ich glaube aber, dass dies schwierig werden könnte, da das Projekt ja dann auch Bestandteil der Masse war und Du mit grosser Wahrscheinlichkeit nur Ansprüche gegen das insolvente Unternehmen stellen kannst.

lg Frank

hallo

leider kenne ich mich in sohne sachen nicht aus.
mfg matze

so wie die frage gestellt ist, ist es hier nicht genehmigt meinungen und hinweise zu bekommen, da dies einer rechtsberatung gleichkommen würde und es sind auch viele laien hier zu gange.

außerdem nehme ich an, dass der fall bereits geklärt ist da es schon zu langer her, war oder sie schreiben den text nochmal richtig ohne „ich“ und „wir“ also unpersönlich