Hallo Deka,
vielen Dank für die schnelle und fundierte Antwort. Dazu noch
einige Fragen/Anmerkungen:
Ich gehe davon aus, dass Du das Nutzungsrecht gegenüber der insolventen
Firma bzw. dem Insolvenzverwalter nicht widerrufen hast.
Heißt das, das hätte ich so einfach gekonnt? 
Ich habe damals selbst gar nicht an diese Möglichkeit gedacht.
Und leider hat ein von mir konsultierter (sehr teurer) Anwalt
für Insolvenzrecht diese Möglichkeit bei der Beratung auch
nicht erwähnt.
Du hättest zum damaligen Zeitpunkt widerrufen können, richtig. Im Endeffekt hätte man sich mit Dir einigen müssen, damit das Projekt fertiggestellt werden kann. Allerdings kann auch aus der Vollendung des Projektes auch eine Zustimmung konstruiert werden. Es wäre absurd, wenn Du das Projekt fertig stellst, die 20 % Restforderung mitnimmst und dich anschließend darauf berufst die 80 % sind nicht bezahlt. Das Problem bei dem Spezialisten für Insolvenzrecht stellt sich wie folgt dar. Er kann Dir zwar alle Fragen zum Insolvenzrecht beantworten ist aber nicht unbedingt bewandert in den Spezialrechten wie z.B. in diesem Fall dem Urheberrecht. Die von dir genannte Konstellation hat zudem Seltenheitswert und kommt vielleicht in einem von 500 Verfahren vor und selbst dann gibt es in den meisten Fällen Verträge die solche Fälle regeln.
Der BGH hat in einem ähnlichen Fall geurteilt. Tenor dieser
Leitsatzentscheidung ist, dass die aufkaufende Firma ein
Nutzungsrecht erworben hat, auch für den Fall des wirksamen
Rückruf gegenüber der insolventen Firma.
BGH Urteil vom 26.03.2009 I ZR 153/06
Habe das Urteil und einen Kommentar dazu nachgelesen.
Allerdings ging es dort m.E. um ein einfaches Nutzungsrecht
der dritten Firma, während in meinem Fall meines Wissens das
*ausschließliche* Nutzungsrecht an den Endkunden weitergegeben
wurde. D.h. ich habe im Gegensatz zu dem Kläger im dortigen
Fall nicht mal mehr die (theoretische) Möglichkeit, mein
Konzept zusätzlich selbst zu vermarkten, habe sozusagen alle
Rechte daran verloren ohne Gegenleistung. 
Die Problematik in diesem Fall ist der fehlende Vertrag.
Der Insolvenzverwalter hat der neuen Firma zwar ein „ausschließliches“ Nutzungsrecht eingeräumt, jedoch bestand dieses nicht, da dieses nicht vereinbart wurde. Die insolvente Firma hatte lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, welches durch Betriebsveräußerung im Ganzen gem. § 34 Abs. 3 UrhG veräußert wurde. In diesem Fall hat der IV zwar bei der Vertragsgestaltung einen Fehler gemacht, dieser wirkt sich allerdings erst einmal im Verhältnis IV zu neuer Firma aus.
Ich würde Dir raten dich mit einem erfahrenen Anwalt für Urheberrecht in Verbindung zu setzen und die Vertragskonstellationen prüfen zu lassen. Ggf. sieht dieser durch den fehlerhaften Vertrag und der dadurch evtl resultierenden fehlerhaften Übertragung des Nutzungsrecht eine Möglichkeit noch an das Nutzungsrecht heranzukommen, bzw. vom Verkaufserlös zu partizipieren
Ob Du eine Quote erhältst, kannst Du beim Insolvenzverwalter
erfragen, in dem Du um Sachstandsmitteilung bittest.
Üblicherweise erstatten IV halbjährig dem Gericht Bericht.
Das habe ich, aber es gibt noch keine Quote.
Das heißt lediglich, dass er derzeit keine Aussage über die Höhe der Quote treffen kann.
Viele Grüße
Hilli
Für die Zukunft empfehle ich entsprechende Verträge zu schließen, ggf. mit Klauseln für den Insolvenzfall bzw. Nichtzahlung.
Gruß
Deka