wenn zum Beispiel die 20jährige Tochter im Haushlt der Kindesmutter lebend mit abgeschlossener realschule seit 9 Monaten nichts tut bzw.die Auskunft über Ausbildungs/Arbeitsuche oder evtl. Einkommen trotz Nachfrage verweigert,sind das dann schon Verwirkungsgründe? Vieleicht hat jemand Erfahrungen zu diesem Thema und könnte etwas dazu sagen. Vielen Dank im vorraus
Werp1
Auch ein nettes Hallo,…
wenn zum Beispiel die 20jährige Tochter im Haushlt der
Kindesmutter lebend mit abgeschlossener realschule seit 9
Monaten nichts tut bzw.die Auskunft über
Ausbildungs/Arbeitsuche oder evtl. Einkommen trotz Nachfrage
verweigert,sind das dann schon Verwirkungsgründe?
Da man erst mit 25 Jahren aus der elternlichen Wohnung ausziehen kann, um ALG-2 beantragen zu können, ist es eigentlich unterheblich, ob man hier über „Verwirkung“ sich unterhalten sollte.
Es soll Eltern geben, die die Faulheit des erwachsenen Kindes nicht weiter unterstützen und bei Abwensenheit des volljährigen Kindes einfach einmal kurzfristig die Schlösser der Wohnung austauschen und abwarten, wie die Erwachsene sich dann „benimmt“; strafbar ist dies m.W. nicht, denn die Person ist volljährig.
Solch ein Vorgehen soll relativ oft und relativ schnell die Situation bereinigt haben, positiv, für beide Seiten.
Als Elternteil braucht man natürlich die notwendige Nervenstärke, um hier einmal 24 Std. Konsequenz zu demonstrieren.
Schönen Tag noch.
Vieleicht
hat jemand Erfahrungen zu diesem Thema und könnte etwas dazu
sagen. Vielen Dank im vorraus
Werp1
hallo man-nehme an,ist eine interessante Möglichkeit,aber leider nicht umsetzbar, wenn der Kindesvater nicht im selben Haushalt wohnt… Gruß werp1
Hi, der Unterhalt ist verwirkt, wenn die Tochter nichts unternimmt um entweder eine schulische Weiterbildung anzustreben und/oder sich nicht bemüht eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle zu finden.
Die genannte Verweigerung der Auskünfte an den Unterhaltspflichtigen, ist ein weiterer Grund.
Das muss aber per Klage vom Familiengericht entschieden werden, wenn ein Unterhaltstitel besteht, muss auf Abänderung geklagt werden.
MfG ramses90
MfG ramses90
Hi, der Unterhalt ist verwirkt, wenn die Tochter nichts
unternimmt um entweder eine schulische Weiterbildung
anzustreben und/oder sich nicht bemüht eine Ausbildungs- oder
Arbeitsstelle zu finden.
nein, ist er nicht.
eine verwirkung des unterhaltsanspruchs nach § 1611 bgb kommt nur unter sehr engen voraussetzungen in betracht, z.b. versuchter prozessbetrug des unterhaltsgläubigers.
das hier geschilderte verhalten erfüllt den tatbestand nicht.
bis zur frage der verwirkung eines bestehenden anspruchs gelangt man aber nicht, da bei der frage der bedürftigkeit fiktives einkommen zu berücksichtigen ist. damit besteht die möglichkeit, dass bereits kein unterhaltsanspruch besteht. ob man den unterhaltsanspruch aber zu 100% kürzt, erscheint fragwürdig…