Liebe Experten,
ich muss mich zuerst entschuldigen, dass ich eventuell arg viel schreiben muss, um die Thematik deutlich zu machen. Ich versuche, es so kurz wie möglich und so lang wie nötig zu formulieren.
Mein Vater (90-jährig)(im Folgenden V genannt)ist Alleinerbe. Meine Mutter (im Folgenden M genannt)starb vor 35 Jahren. V hatte 2 Kinder (A + B)aus 1. Ehe, M hatte auch 2 Kinder (C + D)aus 1. Ehe, ich bin 5. Kind (E)aus V und M. Vor dem Tod von M wurde ein Testament verfasst, dass V und M sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des letzten Verbliebenen alle 5 Kinder zu gleichen Teilen erben.
V hatte inzwischen wieder geheiratet und ein neues Testament geschrieben. In diesem hat er Ehefrau Nr. 3 begünstigt. Ehefrau Nr. 3 ist inzwischen verstorben. Nun folgte jeweils eine Auszahlung an C und D, ein selbst ausgerechneter Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Todes von M., als Pflichtteil. Die beiden Kinder C und D haben dort unterschrieben, dass sie auf weitere Ansprüche aus dem Erbe verzichten, das Geld angenommen und gegengezeichnet. Allerdings ist das Schreiben zwar vorhanden, aber nicht notariell beglaubigt. Nun wurde das Testament ein weiteres Mal geändert: Kind A und Kind E erhalten nach Ableben von V das Haus, Kind B eine bestimmte Geldsumme. V lebt seit sieben Jahren mit neuer Lebensgefährtin (LG)zusammen, LG erhielt Wohnrecht auf Lebenszeit. Kind A (hat auch zwei Kinder) ist inzwischen verstorben. Wo Kind B sich aufhält, ist unbekannt.
Frage 1: Kann das „Ur“-Testament überhaupt übergangen werden, indem man immer wieder neue verfasst?
(Meiner Meinung nach, ja wohl eher nicht, denn dann braucht man auch kein Testament zu verfassen.)
Frage 2: Können Geschwister C und D bei Ableben von V auf der Matte stehen und ihr Fünftel des Erbes einfordern? (Zur Erinnerung: keine notarielle Beglaubigung der Verzichtserklärung)
Frage 3: Unterliegt das Wohnrecht der LG des V der so genannten Zehn-Jahres-Klausel? (LG des V ist 20 Jahre jünger.)
Frage 4: Da ich (Kind E) kein Interesse habe, das Elternhaus zu bewohnen, kann ich (oder gegebenenfalls die Erbengemeinschaft) es verkaufen und LG des V (oh, wie schrecklich) aus dem Haus „werfen“?
Nach dem Ableben meiner Schwester (A)soll angeblich (laut Aussage LG des V)wieder einmal das Testament geändert worden sein. Ich sei Alleinerbin.
LG des V hat Bankvollmacht über das Konto meines Vaters. Mir ist bekannt, dass V ziemlich viel Geld angelegt hat und auch über hohes Renteneinkommen (Regierungsangestellter) verfügt. Mein Vater wohnt ziemlich weit weg von mir. Was passiert nach seinem Tod? Kann LG vor mir das Geld „verstecken“?
Vielen, vielen Dank, dass Sie bis hierher gelesen haben. Ich freue mich sehr über Ihre kompetente Antwort.
Hallo,
Über Allem steht die Frage waren die Testamente in behördlicher Verwahrung? oder zu Hause aufbewahrt.
Verfasstest Testament von V und M wäre ein Berliner Testament wegen der Kontellation. Wenn V kein Test. gemacht hätte und die vorehelichen Kinder von M nicht adoptiert gewesen wären, wären sie nich erbberechtigt gewesen.
Nuin sind aber alle 5 Kinder bedacht worden >>> o.k.
Kinder C und D von M haben wahrscheinlioch Druck gemacht und sind wenigstens mit Pflichtteil zufrieden, da sie eigentlich nicht normal ausbezahlt werden müssen. Dazu müsste eine notarielle Bestätigung vorliegen. (es geht um ERBE) Ehefrau 3 die vor V starb bekommt selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt nichts.
Da wieder neues Test. errichtet wurde. Nach Ableben von V soll Kind A und E das Haus erhalten----wäre ok.
aber Kind B kann nicht mit Geldsumme allein abgespeisst mwerden, sondern hier greift der Gesamtwert des Hauses und müsste angemessen auf A und B und E verteilt werden oder Pflichtteilsmässig verteilt werden. Neue LG kann nur notariell Wohnrecht bekommen im Grundbuch eingetragen. wobei Restkinder zustimmen sollten. Man kann zwar immer neue Testamente machen soviel man will, dass das VORHERGEHENDE AUTOMATISCH UNGÜLTIG WIRD:
!: OB DAS TESTAMENT VON PRIVAT RICHTIG IST , mit allen Daten und Formen und Handschriftlich bleibt dahingestellt es sei dennn ein Notar hat es in Verwahrung genommen.
2. C und D können bei Tod von Vater wieder auf der Matte stehen wenn keine notarielle Beglaubigung es sei du mkannst die Ansprüche belegen, so ist es als „Vorerbe“ einzustufen.
3. das Wohnrecht unterliegt keinen 10 Jahren, auch wenn V verarmen würde und ins Altersheim müsste.
4. Ein Haus das ein Wohnrecht beinnhaltet kauft niemand, ihr dürft aber verkaufen! könnt LG aber nicht rauswerfen. Aussage der LG du seist Alleinerbein ist eine Finte, soll lediglich zur Beruhigung dienen.
Bankvollmacht für LG ist allerdingst sehr ungünstig. Sie kann alles Geld im Vorfeld von V abziehen auf ein anderes Konto da fragt niemand danach. Bei Kind A verstorben würden beide Kinder gleichteilig erben, wobei Kind B ein Jahr gesucht werden würde. Ich beneide dich nicht es ist zermürbend.
Wichtig:das 1. Testament (Berliner) muss zuerst bedient werden wohlgemerkt wenn es beim Amtsgericht in Verwahrung genommen wurde!
M.f.G.
Pete
kannst du eine Demenz des Vaters vorweisen wäre es einfacher. Knöpfe DEINEN Vater dir vor und rede Tacheles ohne Verluste.
vielen dank, pete, für deine ausführlichen antworten.
und danke für deine anteilnahme
ich bin dem nicht gewachsen, wenn es eines tages so weit ist.
ja, das urtestament liegt beim amtsgericht.
in dem testament steht nach der klausel mit den ggenseitigen alleinerben, dass alle fünf kinder zu gleichen teilen erben, die kinder sind mit vornamen aufgeführt.
Hallo,
nimm dir Zeit und durchforste folgendes:
www.finanztip.de/recht/erbrecht/aenderun.htm
ich mache selbst mit Anwalt seit 3 Jahren an einem Erbfall rum, weil die Miterbin behauptet das Testament wäre gefälscht - somit wird das Gericht aktiv ohne dass die Miterbin Beweise bringen muss.
M.f.G.
pete