Verzicht auf Kündigung 47 Monate lang möglich?

Hallo,

ich habe mal eine Frage, angenommen es gibt einen Mietvertrag in dem folgende Klausel stehen würde (ohne Angabe eines Datums):

„Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum – mit gestzlicher Frist erklärt werden kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen“

Bedeutet dies das die Kündigung über den Zeitraum von 47 Monaten ausgeschlossen wurde???

Vielen Dank

xcv

außerordentliches Kündigungsrecht b. Mieterhöhung?

Und wie sieht es aus wenn im Laufe dieser Zeit (6 Monate nach Abschluss des Vertrages) eine Mieterhöhung von ca. 10 % verlangt
wird. Gibt es dann ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Hat der Mieter dann dieses Recht, auch wenn im Vertrag folgende Klausel stehen sollte:

„Änderung der Miete
Auch bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit oder bei Ausschluss des Kündigungsrechtes für eine bestimmte Zeit sind Mieterhöhungen nach den $$ 557 bis 560 BGB zulässig. Für Staffelmietverhältnisse gemäß $ 557a BGB und Indexmieten gemäß $557b BGB gilt eine besondere Vereinbarung.“

Und wie sieht es aus wenn im Laufe dieser Zeit (6 Monate nach
Abschluss des Vertrages) eine Mieterhöhung von ca. 10 %
verlangt
wird. Gibt es dann ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Hat der Mieter dann dieses Recht, auch wenn im Vertrag
folgende Klausel stehen sollte:

alles lesbar und nach meinem dafür halten auch verständlich im Vertrag festgehalten. Wenn die Miete über den Mietspiegel gehen sollte kann man diese ablehnen,abber kündigen ist erst nach 47 Monaten…
Es empfiehlt sich halt vorher mal alles richtig durchlesen, BEVOR man unterschreibt.
Wenn der M hier vorzeitig raus will, wirds ne teure Angelegenheit

„Änderung der Miete
Auch bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit oder bei
Ausschluss des Kündigungsrechtes für eine bestimmte Zeit sind
Mieterhöhungen nach den $$ 557 bis 560 BGB zulässig. Für
Staffelmietverhältnisse gemäß $ 557a BGB und Indexmieten gemäß
$557b BGB gilt eine besondere Vereinbarung.“

Der Mikesch

doch Sonderkündigungsrecht nach $561 BGB ?
Nur laut $ 561 BGB gibt es ja auch noch folgendes Gesetz:

"§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. "

Somit gibt es doch ein Sonderkündigungsrecht, oder nicht?

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Hi,

warum, wenn da kein Datum eingetragen ist?
Es gibt in Formularmietverträgen einige Standardformulierungen mit Asuswahlkriterien. Z.B. Vettrag auf unbestimmte Zeit, befriustet von - bis. Wenn dort kein Datum eingetragen ist, gilt auch keine Befristung.

Von daher würde ich davon ausgehen, dass duch die fehlende Datumsangabe auch keine gesonderte Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Mal gespannt, was die Experten dazu meinen.
Agnes

Hi,

„Änderung der Miete
Auch bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit oder bei
Ausschluss des Kündigungsrechtes für eine bestimmte Zeit sind
Mieterhöhungen nach den $$ 557 bis 560 BGB zulässig. Für
Staffelmietverhältnisse gemäß $ 557a BGB und Indexmieten gemäß
$557b BGB gilt eine besondere Vereinbarung.“

der mieter muss die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung prüfen.
Der VM muss die Mieterhöhung ausreichend begründen.
Bei Indexmieten/Staffelmeiten sind i.d.R. die Erhöhungen vertraglich festgelegt.

Agnes

Hallo,

ich habe mal eine Frage, angenommen es gibt einen Mietvertrag
in dem folgende Klausel stehen würde (ohne Angabe eines
Datums):

Bedeutet dies das die Kündigung über den Zeitraum von 47
Monaten ausgeschlossen wurde???

Da kein Datum eingetragen ist, würde ich meinen Nein.
Für mich sieht es so aus, dass mangels eingetragenem Datum kein befristeter Kündigungsverzicht vereinbart wurde.

Agnes

abber kündigen ist erst
nach 47 Monaten…

Das steht doch gar nicht da, oder??

Grüße,
Sebastian

Hallo,

ich habe mal eine Frage, angenommen es gibt einen Mietvertrag
in dem folgende Klausel stehen würde (ohne Angabe eines
Datums):

„Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung
des Mietverhältnisses frühestens zum – mit gestzlicher Frist
erklärt werden kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens für
die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages mit der
Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraumes
erfolgen“

Wenn das wörtlich so da steht, schlage ich mich auf die Seite von Agnes: die rein informative Angabe der maximalen MÖGLICHKEIT des Verzichts ist nicht gleich der Verzicht. Der hätte im ersten Satz stehen müssen.

Grüße,
Sebastian

Eben, das ist die Frage, da kein Datum eingetragen ist. Kann die komplette Klausel nicht so ganz interpretieren…

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Hi Sebastian,

jetzt nach dem 20fachen durchlesens dieser Klausel, sehe ich das auch eindeutig so.

Ich denke es ist ja wirklich nur die Angabe des maximalen Zeitraumes, der hier eingetragen werden kann.

Aber wäre auch für eine Expertenmeinung dankbar.

Viele Grüße,
Stefan

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