Hallo,
wir möchten ein Haus kaufen, das derzeit vermietet ist. Im Mietvertrag ist der Passus „die Parteien vereinbaren, dass wechselseitig auf die Dauer von 3 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichtet wird“. Dies ist handschriftlich auf dem Mietvertrag vermerket und von beiden Parteien - mit Datum - unterschrieben.
Nun meine Frage - können wir dem jetzigen Mieter dann ZUM 1.3./28.2. (Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2010) kündigen oder müssen wir zusätzlich die 3monatige Kündigungsfrist einhalten und können erst AB dem 1.3. dann zum 31.5. kündigen?
Danke für Eure Hilfe!
Sie können zu dem im Vertrag genannnen
Ablauftermin unter Einhaltung einer Kündiungsfrist von mindestens drei Monaten kündigen! Die alte Regelung, welche die Künigung erst dem Ablauftermin gestattete, ist imm Zuge der letzten Mietrechtsreform hinfällig geworden.
Danke firstguardian, das kommt uns doch schonmal entgegen. Gibt es irgendwo einen Paragraphen oder ein Urteil, auf das man sich beziehen kann?
Hallo,
die Kündigung muss 3 Monate vor Ablauf der 3 Jahresfrist (28.2.2013) erfolgen. Allerdings kannst Du ab dem Grundbucheintrag der Immobilie ein Sonderkündigungsrecht wegen Eigenbedarf geltend machen. Der Eigenbedarf muss bereits im Kündigungsschreiben glaubhaft begründet werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der jetzige Vermieter mit dem Mieter einen Mietaufhebungsvertrag abschließt und das Haus mietfrei übergibt.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Udo
Nehmen Sie meine richtige Antwort als Fakt, den Ihnen ein seit 46 Jahren tätiger Miet- und WEG-Verwalter von mehr als 2.400 Wohneinheiten hier aufgezeigt hat oder gehen Sie zu einem Fachanwalt für Mietrecht und lassen sich meine vollkommen korrekte Fachausführung nochmals für viel Geld dort bestätigen! - Wer zweifelt muß Lehrgeld zahlen! -
Oh, nicht persönlich nehmen und ich zweifle keinesfalls daran, dass Ihre Aussage richtig ist! Es ist nur manchmal gut, die passende Stelle zum Untermauern seines Rechts zu kennen - anderen gegenüber. Bin selbst gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte und „gem. §§“ oder „laut Urteil des … vom …“ waren einige der Lieblingssätze meines Chefs.
Liebe Grüße
Kathrin
Danke Udo!
Das mit dem Aufhebungsvertrag wird wohl hier eher weniger in Frage kommen - noch dazu da es zwei weitere Wohnungen im selben Haus gibt, deren Mieter beide eine Kündigungszeit von 12 Monaten haben. Wir brauchen alle Wohnungen wobei die kleinste unter dem Dach am wenigsten „dringend“ ist. Es sollte kein Problem mit den Mietern geben, evtl. ziehen sie auch früher aus, aber die Wohnung mit dem Kündigungsverzicht ist die, die wohl am ersten bezogen werden kann. Und darum will ich a) richtig planen können und b) natürlich bei der Kündigung nichts falsch machen und dann evtl. wegen Formfehlern oder einer Kündigung zum falschen Zeitpunkt noch später ins Haus einziehen.
Liebe Grüße
Kathrin
Ihren Chef und dessen Qualitäten als Jurist vermag ich ebensowenig einzuschätzen, wie Sie selber in dessen „Qualität“ Vertrauen zu haben scheinen!?! Sie haben Jura gestriffen und er studiert - während ich 46 Jahre Zeit hatte „das Leben zu studieren“!
Sollten Sie noch Zweifel haben, dann suchen Sie den kostenintensiven Rat eines Anwaltes, der etwas davon versteht und lassen sich dort gegen die Zahlung von „Lehrgeld“ meine Auffassung noch einmal bestätigen!