Ein Bekannter möchte eine Wohnung neu vermieten und mit dem künftigen
Mieter vereinbaren, für eine gewisse Zeit auf sein Kündigungsrecht zu verzichten. Für das Entgegenkommen soll die Miete für diese Zeit um
6% ermässigt werden. M.W. liegt ein höchstrichterliches Urteil vor, wonach dieser Zeitraum nicht über 4 Jahre andauern darf.Bitte um Eure
nicht rechtsverbindliche Meinung. Gruß
Hallo erstmal.
M.W. liegt ein höchstrichterliches Urteil
vor, wonach dieser Zeitraum nicht über 4 Jahre andauern
darf.
Das bezieht sich wohl auf das BGH Urteil VIII ZR 27/04 ?
Siehe auch http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/pt259.html
Quelle: http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/index.html
mfg M.L.
Hallo,
hier ist das angeführte Urteil kaum anzuwenden. Die Musterfrage bezieht sich klar und deutlich auf eine Individualvereinbarung. Es wird ja hier nicht nur eine Befristung Vereinbarung sogar als Anerkennung dieser Vereinbarung wird eine geringere Mierte verlangt.
Im Übrigen - diese Formularvertragsklauseln werden immer wieder in den Urteilen angeführt - ist auch darauf zu achten, wenn man bewerten muss, ob z.B. bei Vertragsabschluß die Klauseln besprochen wurden und beide Seite sich über den Inhalt verständigt haben.
Es ist daher auch bei der Formularklausel zu unterscheiden, ob ich einen Mietvertrag vorgelegt bekomme, diesen durchlese und unterschreibe oder ob ich mit dem VM/Mieter den Vertrag Punkt für Punkt bespreche und hierbei Einverständnis erzielt und dann unterschrieben wird. Im Letzteren ist eine Erklärung erfolgt, die den gegenseitigen Willen bekundet und der unter bestimmten Voraussetzungen z.B. bei Vertragsende durchsetzbar ist, insbesondere dann, wenn Mietnachlässe/geringere Mieten/sonstige Vorteile erteilt sind, und zwar auch dann, wenn sich ein Gericht gegen eine Klausel ausgesprochen hat.
Daher - Klauseln sind gut und schön - aber es kommt letztlich auf den Willen der beiden Partner bei Vertragsabschluß an.
Gruss Günter
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