Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Hallo,

habe schon des öfteren gehört, dass ein Arbeitnehmer schriftlich auf sein Recht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten kann. Bin der Meinung, dass dies im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag möglich ist.

Wäre solch eine Erklärung auch bei einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung möglich??? Fallbeispiel: ein Arbeitnehmer bittet um Kündigung (zur Vermeidung einer Sperrfrist), ein Aufhebungsvertrag soll nicht geschlossen werden (keine Abfindung)

Das sollte doch eigentlich nicht möglich sein, oder? Auch nicht in einem separaten Schreiben des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Den Grund hierfür sehe ich darin, dass ein Arbeitnehmer nicht auf tarifliche/gesetzliche Rechte einfach so verzichten kann.

Wie richtig/falsch ist meine Sichtweise???

Grüsse
vest

Hallo

Fallbeispiel:
ein Arbeitnehmer bittet um Kündigung (zur Vermeidung einer
Sperrfrist)

Daß Du weißt, daß dies eine Straftat ist, setze ich mal voraus und gehe davon aus, daß dich das aus Prinzip interessiert.

Meines Erachtens bliebe nur das gegenseitige Vertrauen, daß der AN die (ggf auch offensichtlich unwirksame) Kü einfach hinnimmt.

Gruß,
LeoLo

Hallo Leolo,

es ist nur eine theoretische Frage. Habe aber mal von so einem Verzicht gehört. Wäre dieser denn bei einem Aufhebungsvertrag wirksam???

LG
vest

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Hallo vest

Hier müssen wir jetzt strikt trennen.

Natürlich kann man solch einen Vezicht irgendwie und auf hundert verschiedene Arten vereinbaren. Ich bin aber der Meinung, daß es sich je nach konkreter Forumlierung
entweder um einen Aufhebungs- / Abwicklungsvertrag handelt, auch wenn man es nicht drüber schreibt
oder der Verzicht vom AN auch später noch in den Wind geschossen werden kann.

Einen wirksamen Verzicht, der keine aufhebungstypischen und damit sperrzeitbegründenden Folgen mit sich bringt, kann zumindest ich mir nicht vorstellen.

das spricht aber nicht dagegen, daß Du von einem derartigen Fall gehört hast und daß es ihn auch gab. Ich vermute aber, es gab dann auch weder Kläger noch Richter. Und dann kann man auch „wirksam“ auf’s Atmen verzichten… :wink:

Gruß,
LeoLo

Hallo,

erwähnenswert wäre dazu noch, dass das durch die Rechtsprechung schon entschieden wurde.

http://www.anwaltskanzlei-cvw.de/deutsch/faelle/arbe…

VG
EK

Vielen Dank für die Antworten und für den Link. Hier habe ich einiges nachlesen können, was ich schon immer nicht so ganz verstanden habe, bezüglich solcher Vereinbarungen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, war das Problem, dass durch ein Vordruck diese Vereinbarungen zu den AGB gezählt wurde und unterm Strich ungültig wurde.

Ich sehe in solchen Vereinbarungen ehrlich gesagt aber immer ungleiche Vertragsparitäten. Wenn eine solcher Verzicht individuell ausgestaltet ist, vom Arbeitgeber u Arbeitnehmer unterschrieben, ist er gültig, auch wenn vom Arbeitgeber keine Gegenleistung erfolgt. Sehe ich das so richtig???

Grüsse
vest

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