Verzicht auf Pflichtteil - was muss man tun?

Hi zusammen, ich hätte eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:
Zwischen den Eltern von Person A besteht ein Erbvertrag.
Elternteil 1 ist nun verstorben. Im Sinne der Eltern wollen Person A und Schwester/Bruder B nun auf den Pflichtteil verzichten.
Demnächst kommt wohl Post vom Nachlassgericht. Müssen A und B nun tätig werden, um zu verzichten (einen Notar aufsuchen o.ä.), oder geschieht dies automatisch, indem man den Pflichtteil nicht einfordert und man nicht weiter tätig wird?

Vielen Dank und viele Grüße

Servus,

ein Pflichtteilsanspruch, den der Berechtigte nicht geltend macht, verfällt nach drei Jahren.

Das Nachlassgericht kümmert sich nicht darum, Pflichtteilsberechtigten zu ihrem Anspruch zu verhelfen. Das müssen sie schon selber tun, und wenn sie nix tun, ist das ein Verzicht.

Schöne Grüße

MM

Man muss sich nicht kümmern, wenn man das Pflichtteil gar nicht beanspruchen will. Pflichtteil kommt nie von allein.
nach 3 Jahren wäre der Anspruch sogar verjährt.

Man kann aber durchaus im Sinne der überlebenden Mutter/Vater auf das Pflichtteil dieses Erbfalls verzichten. Dazu wäre eine Erklärung vor einem Notar abzugeben (kostet natürlich).

mfG
duck313

Hallo und schon mal vielen Dank.

Und jetzt bin ich nämlich an dem Punkt, wo ich auf dem Schlauch stehe:

*"Man muss sich nicht kümmern, wenn man das Pflichtteil gar nicht beanspruchen will.

Man kann aber durchaus im Sinne der überlebenden Mutter/Vater auf das Pflichtteil dieses Erbfalls verzichten. Dazu wäre eine Erklärung vor einem Notar abzugeben (kostet natürlich)."*

Ich verstehe da jetzt den Unterschied nicht so ganz.
Es gibt jedenfalls einen Erbvertrag. Personen A und B sind vollkommen damit einverstanden, wenn nun, nach dem Ableben von Elternteil 1, alles an Elternteil 2 geht. Immerhin war Elternteil 2 immer für Elternteil 1 da. Es müsste zwar nichts veräußert werden, um die Pflichtteile auszubezahlen (Haus o.ä.) dennoch brauchen A und B derzeit nichts, sie sind zufrieden und alles ist gut angelegt, dort wo es ist.

Wie gesagt, ich stehe gerade massiv auf dem Schlauch.
Oder bezieht sich der zweite Absatz deines Zitates auf das Ableben von Elternteil 2?
Ich hatte noch irgendow gelesen, dass man, möchte man VOR dem Ablebend es Erblassers bereits verzichten, dann muss man zum Notar. Verzichtet man NACH dem Ableben des Erblassers, reicht es, nichts weiter zu tun.

Also würde es hier genügen, wenn A den Verzicht Elternteil 1 einfach formlos mitteilt und nichts weiter unternimmt?

Verwirrte Grüße

Servus,

mit der Verzichtserklärung beim Notar bindet sich A. Wenn er dem Elternteil 1 formlos schreibt „Ach ja, übrigens habe ich nicht vor, meinen Pflichtteil zu beanspruchen“, hat er die Möglichkeit, ein Jahr später zu sagen „Aprilapril, war ja nicht so gemeint - meinen Pflichtteilsanspruch beziffere ich wie folgt: (…).“

Wenn Elternteil 1 keinen Anlass hat, den definitiven Pflichtteilsverzicht gegenüber Dritten nachzuweisen (z.B. Finanzierung einer Immobilie, eines landwirtschaftlichen Betriebs) oder sonstwie eine nicht während der Verjährungsfrist beliebig zu revidierende Erklärung von A braucht, ist es völlig ausreichend, wenn A nix macht.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Hi nochmal und vielen Dank,
jetzt habs sogar ich kapiert :smile:

Ihr habt mir echt weitergeholfen, danke!

Ein schönes Wochenende

Mutter oder Vater kann doch innerhalb der Verjährungszeit nicht sicher sein, ob nicht doch noch eines der Kinder das Pflichtteil fordert.
Bei den Kindern kann sich finanziell was ändern, sie wären auf Geld angewiesen !
Pflichtteil ist immer Geldleistung, also müsste der aus dem geerbten Geldvermögen entnommen werden oder es müsste Haus beliehen oder gar verkauft werden.
Diese Unsicherheit schwebt doch 3 Jahre lang über dem überlebendem Ehepartner.
er kann das Geld gar nicht so ausgeben wie er es möchte, muss eigentlich was zurücklegen für den Fall der Fälle, für so eine Pflichtteilsforderung.

Ein echter Verzicht schafft Sicherheit.

Übrigens, in einem gemeinschaftlichen Testament setzt man üblich bereits Klauseln ein, die den Kindern androhen, sie zu enterben(= auf Pflichtteil zu beschränken), wenn sie beim 1. Todesfall das Pflichtteil einfordern sollten.
Sie bekämen dann auch beim 2. Erbfall nur das Pflichtteil !

1 „Gefällt mir“

Hi und auch hier nochmal lieben Dank für die Geduld und die Erklärung. Ihr habt mir sehr weiter geholfen. :grinning:

Einen schönen Rest Sonntag!