vater will sein haus mit grundstück an neffen verkaufen, weil er aus altersgründen nicht mehr in der lage ist sich darum zu kümmern. von …4 kindern will keiner in dem haus wohnen. nun will einer der neffen das haus kaufen. dazu braucht er, laut notar, von …kindern eine pflichtteilsergänzungsverzichtsvertrag. darin steht,
„… verzichte sozusagen auf das mir zustehende pflichtteilsrecht beim ableben des vaters. der verzicht beschränkt sich lediglich auf pflichtteils- und pflichtteilsergänzungsansprüche des grundstückes und betrifft nicht das gesetzliche erbrecht.“ ist der verzicht wirklich nötig für den verkauf?
was ist mit dem pflichtteilsanspruch, der nach 10 jahren verjährt nach dem tod des erblassers. man vermutet, das es eigentlich nur eine finte des vaters ist, damit keiner den pflichteil zu seinen lebzeiten verlangt.
büßt man nun den pflichtteil ein, wenn man das unterschreibt? alle sind froh das der vater das haus verkauft, er sich auf sein altenteil zur ruhe setzt und sein haus auch noch in der verwandtschaft bleibt. aber ein komisches gefühl hat man doch dabei. was könnt ihr raten?
in nahezu jedem Übergabevertrag zugunsten eines Kindes findet sich diese gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichtsklausel. Das ist allgemein üblich.
die Frage ist natürlich die Höhe des Kaufpreises, und inwieweit die Kinder diesen für angemessen halten/damit einverstanden sind. Es gibt natürlich keine Garantie, dass im Erbfall dieser dann tatsächlich noch vorhanden ist (weil er ggf. z.B. für Pflege drauf geht), aber bei einem extremen „Freundschaftspreis“ geht natürlich schon merklich Vermögen aus der potentiellen Erbmasse raus, von dem sich die Erben über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch dann ggf. etwas zurückholen könnten.
Wenn die Erben froh sind, dass der alte Herr das Haus aufgibt, und es in der Familie bleibt, sollten sie bei einem noch irgendwie vertretbaren Preis unterschreiben, und gut ist.
man vermutet, das es
eigentlich nur eine finte des vaters ist, damit keiner den
pflichteil zu seinen lebzeiten verlangt.
Wie kommt man auf die Idee, man hätte ein Recht auf einen Pflichtteil oder gar Erbteil zu Lebzeiten des Vaters?
Nur sterben macht Erben! (und auch nur dann gibt es Pflichtteile oder Ergänzungsansprüche)
Der Vater möchte vermutlich vermeiden, dass nach seinem Tod seine Kinder an den Neffen Ergänzungsansprüche stellen und der Neffe dann das ganze nicht finanzieren kann und das Haus verkaufen muß.
Wenn das Haus an den Neffen verkauft wird, geht der Erlös ja ins Vermögen des Vaters über, also auch in die späteren Erbteile - sofern natürlich dann noch etwas davon da ist.
Den Preis von Haus und Grundstück legt der Vater fest - ob angemessen oder nicht geht die Kinder erstmal nichts an. Darüber könnten sie sich dann aber nach dem Tod des Vaters mit dem Neffen streiten - und das wird auf diese Art auch umgangen.
Versteht ihr euch noch oder habt ihr schon geerbt?
Eine Redewendung an der sehr viel wahres ist.
Den Preis von Haus und Grundstück legt der Vater fest - ob angemessen oder nicht geht die Kinder erstmal nichts an. Darüber könnten sie sich dann aber nach dem Tod des Vaters mit dem Neffen streiten - und das wird auf diese Art auch umgangen.
Aber das ist doch genau der springende Punkt in der Frage: Soll ein gesetzlicher Erbe einen Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche erklären, und was bedeutet das dann unter dem Strich für ihn. Und da spielt dann selbstverständlich der Preis eine Rolle. Denn es macht einen Unterschied, ob ein Erbe angesichts eines Marktpreises auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet, die dann tatsächlich wertmäßig nicht gegeben wären, oder ob der Erbe den Verzicht bei einem symbolischen Preis von € 1,-- erklärt, und dann tatsächlich ggf. Ansprüche in Größenordnung von € 100.000,-- gegeben sein könnten, die er dann in den Wind schießt.
Der Käufer hat natürlich ein Interesse daran, im Erbfall des Verkäufers keine Forderungen aus Nachlassverbindlichkeit Pflichtteil bzw. -ergänzung bedienen zu müssen.
Angenommen, der Verkäufer verstürbe innerhalb von 10 Jahren, weiter unterstellt, der Kaufpreiserlös wäre durch Pflegegkosten aufgezehrt, bliebe nichts zu erben ausser dem dem degressiven Ergänzungsanspruch aus dem lebzeitig weggegebenem wesentlichen Vermögenswert
Und natürlich könnte der Vater durch andere Erbeinsetzung das Erbrecht der Kinder ausschliessen und deren Pflichtteilsanspruch beschränkte sich damit auf das, was er dann nur noch hätte, würden sie auf Ergänzung verzichten müssen.