Ist es möglich, dass man, obwohl bereits vor einiger Zeit ein befristeter Arbeitsvertag für 12 Monate nicht verlängert wurde, nochmal ein Beschäftigungsverhältnis bei der selben Firma aufnehmen kann, oder stimmt die Aussage, dass dann automatisch ein unbefristeter Vertrag zustande käme?
Wenn ja, gibt es evtl. eine Verzichtserklärung, die ein Arbeitnehmer in diesem Fall unterschreiben kann und somit wieder ganz normal einen befristeten Vertrag eingehen kann?
Mir ist nicht klar, was für ein Vorteil ein unbefristeter Vertrag haben soll. Im Falle eines unbefristeten Vertragen tritt die gesetzl. Kündigungsfrist, von eventuell 14 Tage in Kraft, d.h. ein unbefristeter Vertrag ist unsicherer als ein 12 Monats-Vertrag. Hier weiß der Angestelle, dass er für die nächsten 12 Monate beschäftigt ist, anderseits hat er nur für mindestens 14 Tage eine Beschäftigungs-Garantie.
Ist es möglich, dass man, obwohl bereits vor einiger Zeit ein
befristeter Arbeitsvertag für 12 Monate nicht verlängert
wurde, nochmal ein Beschäftigungsverhältnis bei der selben
Firma aufnehmen kann, oder stimmt die Aussage, dass dann
automatisch ein unbefristeter Vertrag zustande käme?
Das kommt darauf an, ob es sich um eine reine zeitliche Befristung handelt, oder ob ein Sachgrund existiert.
Wenn ja, gibt es evtl. eine Verzichtserklärung, die ein
Arbeitnehmer in diesem Fall unterschreiben kann und somit
wieder ganz normal einen befristeten Vertrag eingehen kann?
Sollte kein Sachgrund vorliegen, ist bei einer durch Dich beschriebenen kurzen Unterbrechungvon 6 Monaten keine wirksame Befristung möglich, selbst mit Verzichtserklärung.
sollte ich die Frage jetzt richtig verstanden haben, meine ich das § 14 Abs. 2 TzBfG entscheidend ist. Dennoch sind folgende Erläuterungen wahrscheinlich eher weniger wahr und entspringen nur meinen Erinnerungen.
Natürlich kommt es immer auf den Grund der Befristung an. Hier ist dem Arbeitgeber auch noch ein gewisser Spielraum eingeräumt, allerdings auch nicht zuviel.
Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von 2 Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes erlaubt. Das Gesetz spricht von einer „Gesamtdauer“. Soweit ich mich entsinne, ist mit dieser Begrifflichkeit die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses irrelevant.
Ich mag mich irren, aber § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schließt diese Auslegung des ersten Satzes meiner Meinung nach nicht aus, sondern gibt lediglich vor, dass ein erneuter Beginn der „Gesamtdauer“ nach Satz 1 nicht erneut berechnet werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen ist. Die Anrechnung des vorangegangen Arbeitsverhältnisses zur Gesamtdauer unterliegt meiner Erinnerung nach der regelmäßigen Verjährung (so sieht das die Rechtsprechung glaube ich).
Ansonsten fällt doch die Befristung in die Vertragsfreiheit. Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB muss nicht gleich bedeuten, dass der Vertrag nicht eingehalten werden muss. Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber der Arbeitgeber wird wohl immer das Risiko tragen müssen. (Und trotz dieser Bestimmtheit in meiner Aussage bin ich mir dennoch sehr sehr sehr unsicher)
Ich bin zwar schon aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (Rentner) meines wissens ist eine Befristung max 3 Mal möglich, dann muß der Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Obwohl diese Aussage eventuell auch nicht unbedingt stimmen muß. Beispielsweise hatte meine Ehefrau mehrere Jahre immer jährlich 2 befristete Arbeitsverträge, für jeweils Sommer- und Wintersaison. Ich denke eine öfterwärende Befristung muß begründet werden. Bei meiner Frau (Hotelgewerbe) war diese Befristung begründet.