Verzicht Geltendmachung Erbanteil

Folgende Konstellation: Ehepaar mit vier erwachsenen Kindern. Die Mutter stirbt. Erbberechtigt sind der verwitwete Ehemann (hälftig) und zu gleichen Teilen (1/8) die Kinder. Entsprechender Erbschein liegt vor. Danach vereinbaren die vier Kinder untereinander schriftlich den „Verzicht der Geltendmachung des auf sie entfallenden Erbanteils“. Der Vater wird in der Erklärung nicht genannt. Kann der Vater aus dieser Erklärung wirksam ableiten, dass er der alleinige Erbe der verstorbenen Ehefrau ist, oder handelt es sich um eine „Stillhalteerklärung“ der erbberechtigten Kinder untereinander (so war es auch gemeint)?

Das Problem ist, dass der Vater ein Jahr später gestorben ist und sich nach seinem Tod herausstellt, dass er die Wertsachen der Mutter ohne die Kinder in Kenntnis zu setzen etc. an Dritte verschenkt hat. Die Kinder hätten dem nie zugestimmt.

Die Kinder haben auf das Erbe der Mutter verzichtet, wenn wirklich nur dieser eine Satz niedergeschrieben wurde. Wenn sie gewollt hätten, dass der Vater ihren Erbanteil nur bis zu seinem Tod verwaltet, hätten alle zusammen eine Erklärung (Erbvertrag) aufsetzen müssen. 
Der Satz ist ganz klar: Sie nehmen Abstand von ihrem Recht der Geltendmachung. Also können sie sich jetzt nur nach am hinterbliebenen Rest des Vaters schadlos halten. Die Dritten, an die der Vater Dinge geschenkt hat, haben damit nichts zu tun.

Die Dritten,
an die der Vater Dinge geschenkt hat, haben damit nichts zu
tun.

echt jetzt? gab es da nicht mal irgendwas mit abschmelzung innerhalb von 10 jahren? die sind ja wohl noch nicht rum.
http://dejure.org/gesetze/BGB/2325.html

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Die Erklärung ist weder ein „Verzicht“ noch ein Erbverzicht. Denn es mangelt an der Mitwirkung des Erklärungsgegners, dem Vater (zweiseitiger Vertrag). Sie kann also -wie Sie richtig schlußfolgern- allenfalls als „Stillhalteerklärung“ gelten.
Die Kinder sind nach wie vor uneingeschränkte Miterben nach der Mutter. Die Veräusserungsversuche des Vaters sind unwirksam, da es der Mitwirkung aller Miterben bedurft hat.

Es käme ja auch einer nachträglichen Ausschlagung des Erbes gleich, was ja schon wegen möglicher Forderungen gegen die Erben so einfach nicht funktionieren dürfte. Ansonsten könnten sich ja die verzichtserklärenden Erben, zu Lasten der verbleibenden Erben, auf diese elegante Art etwaige Nachlassgläubiger vom Halse halten.

Ich vermute, ohne Erbauseinandersetzungsvertrag oder Erbteilübertragungsvertrag lässt sich ein nachträglicher Erbverzicht nicht rechtswirksam erklären.

Aber selbst wenn in der anfangs zitierten „Verzichtserklärung“ der Begünstigte genannt worden wäre, was nicht der Fall ist, hätte dies ohne sein schriftliches Anerkenntnis keine rechtliche Wirkung.

Und ohne Nennung eines Begünstigten wäre völlig unklar, wer von dem Verzicht profitieren sollte. Es könnten ja auch die Enkel oder der Staat sein …

Und die Gläubigerfrage wird man nach Annahme des Erbes überhaupt nicht mehr abweichend regeln können – glaube ich.

Vermutlich gibt es auch noch einen Unterschied zwischen „Verzicht aufs Erbe“ und „Verzicht auf die Geltendmachung des Erbes“. Bei letzterem könnte ich mir vorstellen, dass das Erbe bis zum Eintritt des zweiten Erbfalls quasi „ruht“, danach erst die Erben aktiv werden und sich auseinandersetzen. Manchmal erspart das viel Ärger und ist auch dem verbliebenen Elternteil gegenüber pietätvoller.

Im zitierten Fall geht es i.Ü.(hypothetisch muss man wohl schreiben) um persönliche Wertgegenstände (Familienerbstücke) mit hohem Erinnerungswert, die vom Vater den Kindern gegenüber (und auch dem Nachlassgericht) bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses verschwiegen wurden. Bekannt wurden diese erst, nachdem die Beschenkte dies öffentlich machte

Meine Interpretationen sind reine Laienmeinung, also kaum mehr als Bauchgefühl.

Um den Vater ging es gar nicht in der Erklärung - siehe dazu mein Kommentar „oben“.

Dritte haben insofern doch damit etwas zu tun, da bei Schenkungen jeder einzelne der Erbengemeinschaft der Schenkung hätte zustimmen müssen, damit diese rechtswirksam wird. Im oben zit. Fall würde es jetzt vermutlich ausreichen, unter Vorlage des Erbscheins, die Herausgabe der verschenkten Stücke zu erbitten.

Da Geschenke bei der Pflichteilsbestimmung und eventuellen Ausgleiches (Ergänzungsanspruch) eine große Rolle spielen - bis hin zur Rückabwicklung - können Dritte (die Beschenkten) durchaus betroffen sein. Gleiches gilt für Nachlassgläubiger die befriedigt werden müssen. So jedenfalls meine laienhafte Einschätzung.