Verzicht Pflichtteil, Verkauf Haus von Vater an Tochter

Verzicht Pflichtteil, Verkauf Haus von Vater an Tochter

Hallo,
A+B sind verheiratet, beide 65 und haben drei Kinder, C, D und E. Das Haus gehört A alleine. Er verkauft es nun an Tochter C für 115000 €. Der KP setz sich wie folgt zusammen: 15000 sind zu zahlen und 100 T€ kapitalisiertes Wohnrecht. Es wird für A + B ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt (Jahresmietwert wird mit 10000 € fest gehalten). Wert des Hauses ist aufgrund des Alters schwer zu sagen, ein Gutaschten gibt es nicht. Bodenrichtwert sind 50000 €. C wird ca, 100 T€ für Renovierung investieren müssen.

D+E sollen im gleichen Zuge auf ihren Pflichtteilsanspruch gegen A+B verzichten in Bezug auf das Grundstück.

  1. Frage: der KP ist sicher sehr niedrig angesetzt, das Erbe von D+E geht hier sicher unter. Aber hätten die beiden bereits jetzt einen Pflichtteilsanspruch den sie geltend machen könnten, müssten also ausbezahlt werden obwohl A+B noch leben?

  2. Frage: angenommen A verstirbt in 5 Jahren, gibt es dann für D und E einen Pflichtteilsanspruch aufgrund des Wohnrechtes und müssten die beiden dann ausbezahlt werden? wenn sie jetzt nicht verzichten?

  3. Frage: sehe ich das richtig dass C in diesem Fall ja automatisch bevorzugt wäre da ja der Wert der Immobilie steigt da das Wohnrecht erlischt (zumindest die Hälfte des Wohnrechts bzw. der Anteil von A)?

  4. auf was bezieht sich dann der Pflichtteil, auf das Wohnrecht, auf en Kaufpreis ode auf den tatsächlichen wert des Objektes zum jetzigen Übergabezeitpunkt?

  5. A hat da Recht im Falle einer Zwangsversteigerung bei C vom Vertrag zurück zu treten, für diesen Fall wird bereits heute ein Widerruf aufschiebend bedingt erklärt). Wie verhält es sich wenn C nun eine Grundschuld für die Investition erstrangig einträgt, A+B also mit dem Wohnrecht in NAchrang gehen. Im Falle der zv A aber dann ja die Übertragung widerrufen hat, geht die Bank dann leer aus?

Vielen Dank schon mal.

Verzicht Pflichtteil, Verkauf Haus von Vater an Tochter

D+E sollen im gleichen Zuge auf ihren Pflichtteilsanspruch
gegen A+B verzichten in Bezug auf das Grundstück.

  1. Frage: der KP ist sicher sehr niedrig angesetzt, das Erbe
    von D+E geht hier sicher unter. Aber hätten die beiden bereits
    jetzt einen Pflichtteilsanspruch den sie geltend machen
    könnten, müssten also ausbezahlt werden obwohl A+B noch leben?

Jein: Der Pflichtteilsanspruch besteht erst im Erbfall des Verkäufers A. Allerdings dürften D und E nur gegen Zahlung dieses Anspruchs den Erbverzicht, der ja mit ihrem Pflichtteildverzicht einherginge, unterschreiben. Hiefürf bedürfte es der notariellen beurkundung.

  1. Frage: angenommen A verstirbt in 5 Jahren, gibt es dann für
    D und E einen Pflichtteilsanspruch aufgrund des Wohnrechtes
    und müssten die beiden dann ausbezahlt werden? wenn sie jetzt
    nicht verzichten?

Nein. Unabhängig der tasächlichen Ausübung des Wohnungrechts wird dessen Wert mit der ortsüblichen fiktiven Jahresmiete mal statistischer Lebenswerwartung des Schenkungsgebers berechnet. Könnte man das Haus für die angegeben rd. 833 EUR/Mon. vermieten und wäre A bei Schenkung 67 Jahre alt gewesen, kommen 100.000 EUR Wohnwertkapitalisierung also hin.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestünde nur über den schenkungsweisen Teil der Übertragung: Wäre das Haus tatsächlich 140.000 EUR wert gewesen, könnte man 25.000 EUR, ab den zweiten Jahr jährlich 1/10 fallend, dem Nachlass hinzurechnen und aus diesem fiktiven Reinnachlass zur Pflichtteilsquote Ergänzung beanspruchen.

  1. Frage: sehe ich das richtig dass C in diesem Fall ja
    automatisch bevorzugt wäre da ja der Wert der Immobilie steigt
    da das Wohnrecht erlischt (zumindest die Hälfte des Wohnrechts
    bzw. der Anteil von A)?

Schon, aber daraus kann man keinen Honig saugen wie es dem Schenkungsnehmer zum Nachteil gereicht, würde der Schenker ein biblisches Alter erreichen.

  1. auf was bezieht sich dann der Pflichtteil, auf das
    Wohnrecht, auf en Kaufpreis ode auf den tatsächlichen wert des
    Objektes zum jetzigen Übergabezeitpunkt?

Noch einmal: Bei einem Ausgleich gegen lebzeitigen Erbverzicht ist der Pflichtteilsanspruch nach tatsächlichem Vermögen bei vertrgsschluss Verhandlungsbasis.

Verweigert man dies, besteht der Pflichtteilsanspruch am Reinnachlass zur hälftigen Erbquote in Geld an dem, was abzüglich der Verbindlichkeiten und Beerdigung dem Nachlasser (noch) gehört.

Darüberhinaus wären, wie kommentiert, lebzeitige Schenkungen der letzten 10 Jahre, ab dem zweiten Jahr 1/10 abschmelzend, zu berücksichtigen. Der Wohnwert nebst Kaufpreis der Immobilie zählt aber nicht dazu, da dem ja ein Wert entgegensteht, keine Schenkung.

G imager

Danke schon mal, das meiste hab ich verstanden :smile: der jetzige Pflichtteilsverzicht soll notariell festgehalten werden. D+E verzichten also in der Tat schon auf Geld wenn Sie das unterschreiben, auf wieviel hängt aber nicht vom Wohnrecht sondern vom jetzigen Wert des Hauses ab? Wollte man es richtig machen müsste also ein Gutachten her.

Was ich aber immer noch nicht ganz verstehe: grundsätzlich haben D+E jetzt beim Kauf keinen Geldanspruch da A ja noch lebt, verzichten sie aber jetzt in dem Zuge auf den Pflichtteil sollten sie sich jetzt auszahlen lassen. Verzichten Sie nicht haben sie noch einen Pflichtteilsanspruch wenn A verstirbt. A ist aber zu dem Zeitpunkt ja bis auf das Wohnrecht dann ohne Vermögen da das Haus schon verkauft wurde. Aus was errechnet sich dann in dem Fall das Erbe, aus dem Wohnrecht? also aus den 100 T€ (abzgl. 1/10 seit Übertragung) oder aus den 25000 € die dem heutigen Kaufpreis als Schenkung anzusehen sind?

Die Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht wird frei ausgehandelt. Eine Präferenzgröße
hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Üblicherweise geht man von der Höhe eines künftigen Pflichtteilsanspruchs aus und versucht, mögliche Entwicklungen ( Kosten einer Krankheit, Pflegeheim, aber auch Geldschwertschwund, Vermögensverschiebungen ( Anfall von Erbschaften oder auch Weggabe des Vermögens) zu berücksichtigen.

Die übrigen Fragen beschreiben die Probleme sehr gut,lassen sich hier aber nicht ohne weiteres beantworten. Da der Pflichtteilsverzichtsvertrag zwingend der notariellen Beurkundung bedarf, sollten Sie sich vom beurkundenden Notar beraten lassen. Diese Beratung ist kostenlos, wenn - wie üblich die Erblasser oder der Beschenkte - die Kosten des Vertrages übernimmt.

D und E sind bei Tod der A und B jeweils gesetzliche Erben. Im Erbfall des A neben B zu je 1/3 erbberechtigt oder können 1/6 in Geld gegen die Erben und Pflichtteilsergänzung aus Schenkungen der letzten 10 Jahre fordern.

Da das Haus des A der C übertragen wurde oder wird, gehört es dann nicht mehr zu dessen Nachlass. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dieser gemischtem Schenkung käme aber nur im Erbfall innerhalb von 10 Jahren und nur über den schenkungsweisen Teil der gemischten Schenkung, also ohne Wohnwert und Kaufpreis in Betracht, etwa wenn sich gutachterlich ein höher Wert im Übergabevertrag benannt ergäbe oder das Wohnrecht fehlerhaft berechnet wäre. Überlebt A 10 Jahre diese Schenkung, gäbe es den garnicht.

D und E haben also die Wahl: Den Spatz in der Hand oder die Taube auf dem Dach. Entweder akzeptieren sie, einen notariellen Erbverzicht und damit Pflichttelsverzicht unterschreiben. Oder der käme durch unbotmäßige Forderung bzw. Verweigerund nicht zustande und sie stehen insoweit mit leeren Händen da, wenn sie von der Erbfolge der A und B ausgeschlossen wären.

Ihr Forderungsanspruch nach einer Abstandszahlung ist denkbar gering, da bei diesen Zahlen schon derzeit offenbar kein nenneswerter fiktiver Nachlass vorhanden wäre, spätestens aber nach 10 Jahren offenbar gar kein werthaltiger Nachlass mehr vorhanden sein dürfte.

Im Ergebnis wären es derzeit 1/6 von dem, was nach Hausübergang bei A noch auf der Haben-Seite zu Buche stünde, mit dem D und E sich bescheiden müssten oder diesen Anspruch nach 10 Jahren auch noch verlören, wenn nicht. Denn eine lebzeitige Ausgleichspflicht über einseitge Begünstigungen an gesetzl. Erben, hier C, oder Berücksichtung von lebzeitigen Schenkungen bei der Erbfolge bestehen grds. nicht.

Ebensowenig wird sich A darauf verweisen lassen, dass gleichzeitig oder noch nicht übertragene Haus fiele ja faktisch noch in sein Vermögen und damt einen fiktiven Nachlass und wäre Verhandlungsgrundlage bei der Abstandszahlung im Zusammenhang des Erbverzichts.

G imager

D und E sind bei Tod der A und B jeweils gesetzliche Erben. Im
Erbfall des A neben B zu je 1/3 erbberechtigt oder können 1/6
in Geld gegen die Erben und Pflichtteilsergänzung aus
Schenkungen der letzten 10 Jahre fordern.

Da das Haus des A der C übertragen wurde oder wird, gehört es
dann nicht mehr zu dessen Nachlass. Ein Pflicht
teilsergänzungsanspruch aus dieser gemischtem Schenkung
käme aber nur im Erbfall innerhalb von 10 Jahren und nur über
den schenkungsweisen Teil der gemischten Schenkung, also ohne
Wohnwert und Kaufpreis in Betracht, etwa wenn sich
gutachterlich ein höher Wert im Übergabevertrag benannt ergäbe
oder das Wohnrecht fehlerhaft berechnet wäre. Überlebt A 10
Jahre diese Schenkung, gäbe es den garnicht.

Hi,

das stimmt so nicht. Ein Wohnrecht kann bewirken, das die 10Jahresfrist nicht zu laufen beginnt.

Der wesentliche Nutzen der Schenkung muß nämlich auf den Beschenkten übergehen.

Bei Schenkungen mit Wohnrecht ist daher äußerst fraglich ob die 10-Jahresfrist greift.

Gruß
Tina

Hi,

das stimmt so nicht. Ein Wohnrecht kann bewirken, das die
10Jahresfrist nicht zu laufen beginnt.

Gruß
Tina

Da bin ich mir sicher: Der Wohnungswert stellt eine Gegenleistung des Schenkungsnehmers dar, die ebenso wie der Kaufpreis nicht auf den schenkungsweisenTeil dieser gemischten Schenkung angerechnet würde :smile:

FG imager

Da bin ich mir sicher: Der Wohnungswert stellt eine
Gegenleistung des Schenkungsnehmers dar, die ebenso wie der
Kaufpreis nicht auf den schenkungsweisenTeil dieser gemischten
Schenkung angerechnet würde :smile:

Hi,

ich bezog mich auf Deine Aussage:

Ein Pflicht
teilsergänzungsanspruch aus dieser gemischtem Schenkung
käme aber nur im Erbfall innerhalb von 10 Jahren … mehr auf http://w-w-w.ms/a5h3uh

Bei einem eingeräumten Wohnrecht beginnt diese Frist aber nicht zu laufen, da der wesentliche Nutzen auf den Beschenkten übergehen muß:

http://www.advocatio.de/pflichtteilsergaenzungsanspr…

oder auch hier:

Auch steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt übrigens günstig, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen werden kann. Ein Nießbrauchsvorbehalt kann allerdings auch zu ungewünschten Folgen führen: Wer einem Kind eine Immobilie schenkt, um den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, kommt mit einem Nießbrauchs- oder auch Wohnrechtsvorbehalt nicht zum Ziel. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat. Die 10-Jahres-Frist läuft dann erst gar nicht an.

aus: http://www.erbrechtsforum.de/erbrechtstipps/wohnrech…

Um zu beurteilen ob die 10Jahresfrist überhaupt zu laufen bekonnenhat, kommt es also darauf an, in welchem Umfang das Wohnrecht ausgeübt wird.

Gruß
Tina

Um zu beurteilen ob die 10Jahresfrist überhaupt zu laufen
bekgonnen hat, kommt es also darauf an, in welchem Umfang das
Wohnrecht ausgeübt wird.

Tststs

,