Verzichtserklärung ALG I

Hallo an alle!

Kennt sich hier jemand mit Verzichtserklärungen für ALG I aus?

Angenommen, Person XY hat eine schulische Berufsausbildung gemacht und ist danach mehrere Monate arbeitslos.
Da er bis dahin keine Ansprüche auf ALG erworben hat, wird ihm weder ein ALG-Antrag noch eine Verzichtserklärung vorgelegt. Er lebt bis dahin auf Kosten der Eltern.

Einige Zeit später arbeitet er ein halbes Jahr lang bei einer Zeitarbeitsfirma, wird danach wieder arbeitslos. Bis dahin hat er ebenfalls noch keinen Anspruch auf ALG I. Wieder beantragt er kein ALG I oder unterzeichnet eine Verzichtserklärung.

Kurz darauf findet er wieder eine Stelle in der er 7 Monate bleibt, dann aber wieder entlassen wird.
Nun besteht ein Anspruch auf ALG I, den er auch in Anspruch nehmen möchte.

Von der Bundesagentur für Arbeit kommt nach Antragstellung ein Schreiben zurück, ihm fehle eine Arbeitsbescheinigung von der Schule(!?) sowie jeweils die Anträge auf ALG I für die letzten beiden Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eine Verzichtserklärung.

  1. Worum handelt es sich bei dieser Verzichtserklärung?
  2. Sind entsprechende Verzichtserklärungen auch noch rückwirkend abzugeben?
  3. Erlischt mit einer Verzichtserklärung auch der Anspruch auf die entsprechenden Rentenzeiten?
  4. Kann die Bundesagentur bei Nichtbeantragung von ALG von einer stillschweigenden Verzichtserklärung ausgehen?

Würde mich über einige Antworten sehr freuen!

Hallo

  1. Worum handelt es sich bei dieser Verzichtserklärung?

Ich denk, dass es sich hier um irgendeinen Amtsschimmel handelt.

Ich würde keine Verzichtserklärung abgeben. Wieso denn? Nachher heißt es, XY habe ja auf Alg 1 verzichtet und kriegt jetzt nichts mehr.

Ich würde - vielleicht per Einschreiben, das macht manchmal Eindruck - so wie hier oben (also sehr einfach verständlich) erklären, wieso Alg 1 nicht beantragt wurde, und ferner dass XY nicht an einer Schule gearbeitet hat und insofern von dort keine Arbeitsbescheinigung beibringen kann, und dass man um zügige Bearbeitung des Antrags bittet.

MfG Simsy

Hallo,

Da er bis dahin keine Ansprüche auf ALG erworben hat, …
er ebenfalls noch keinen Anspruch auf ALG I.

hier muss differenziert werden zw. AlG 1 und AlG 2. Es kann durchaus sein, dass jmd. Anspruch auf AlG 2 hat, auch wenn er bei den Eltern wohnt. Das nur zur Info.
Womöglich ist da nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden? Z.B. einen Antrag auf AlG 2 zu stellen?
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/13.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/14.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/15.html

  1. Worum handelt es sich bei dieser Verzichtserklärung?

Es gibt mehrere. Aktuell meist wg. KiGZuschlag.
http://209.85.135.132/search?q=cache:-oxcMp8NZvYJ:ww…
Ansonsten ganz alte dreiste Erklärungsabnötigungen:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/er…
Sonst noch:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
Gemäß SGB 1 § 46 Abs. 1 kann jeder Bedürftige durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Sozialleistungen verzichten. Allerdings hat jemand, der Anspruch auf ALG2 hat, keinen Anspruch auf andere ähnliche Leistungen, wie z.B. Wohngeld oder Sozialhilfe, und umgekehrt.
Der Schuss kann aber nach hinten los gehen. Ich nehme an, es läuft darauf hinaus, dass damit auch auf weitergende Leistungen verzichtet wird.

  1. Sind entsprechende Verzichtserklärungen auch noch
    rückwirkend abzugeben?
  2. Erlischt mit einer Verzichtserklärung auch der Anspruch auf
    die entsprechenden Rentenzeiten?
  3. Kann die Bundesagentur bei Nichtbeantragung von ALG von
    einer stillschweigenden Verzichtserklärung ausgehen?

Laut deiser Ausführung nicht. Aber ich habe das nicht nachgeprüft
http://209.85.135.132/search?q=cache:XnZhae7BjMYJ:ww…

ms

Manchmal muss man nach einiger Zeit seine eigenen Texte nochmal lesen, dann fällt es einem wie Schuppen von den Augen:

Bei dem ganzen Sachverhalt wurden die zwei Jahre der schulischen Ausbildung fälschlicher Weise als Erwerbszeit angerechnet! Damit wurde davon ausgegangen, dass zu allen darauf folgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG I bestand!
*aua*