Hallo,
nochmals eine Frage:
Ein Mieter gibt seinem Vermieter 2 MM Kaution. Der Vermieter ist ja m.W. verpflichtet, diese verzinst anzulegen und verzinst zurückzuzahlen.
Hier gilt wohl, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Zins für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist?
Gilt der vom Anfang der Mietzeit oder vom Ende oder wird jeweils der monatlich aktuelle genommen für die Berechnungen der Verzinsung?
Was, wenn der Vermieter nur die Kaution zurückzahlt, ohne Zinsen? Kann man die Zinsen einfordern?
Vielen Dank!
Viele Grüße
Frank
Hallo,
Hallo Frank,
besser legt der Mieter selbst ein Kautionssparbuch an und übergibt es dem Vermieter. Auch höherverzinste Pfandbriefe sind als Kaution erlaubt. Der Mieter hat Anspruch auf Verzinsung.
Benedikt
Viele Grüße
Frank
Schöne Antwort … nur war das nicht wirklich die Antwort auf die Frage.
@topic:
Die Mietkaution ist geregelt in §551 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
Demnach ist die Mietkaution zum vom Fragesteller genannten Zinssatz anzulegen. Zum Nachteil abweichendes ist unzulässig.
Auf die Zinsen besteht ein Anspruch und diese sind damit auch Einklagbar. Der VM muss die Verzinsung notfalls aus eigener Tasche bezahlen. (Ausnahme: Altverträge in denen die Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen wurde - was sehr selten sein dürfte).
Es gilt weder der Zins vom Mietanfang noch der des Mietendes als Grundlage, weil der jeweilige gültige Zinssatz maßgeblich ist. Lt. Günter’s sonstigen Ausführung orientiert man sich hier (warum auch immer, die Tradition noch anhält) an den Zinssätzen der Postbank.
Gruß Ivo
Gruß Ivo
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Schöne Antwort … nur war das nicht wirklich die Antwort auf
die Frage.
@topic:
Die Mietkaution ist geregelt in §551 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
Demnach ist die Mietkaution zum vom Fragesteller genannten
Zinssatz anzulegen. Zum Nachteil abweichendes ist unzulässig.
Auf die Zinsen besteht ein Anspruch und diese sind damit auch
Einklagbar. Der VM muss die Verzinsung notfalls aus eigener
Tasche bezahlen. (Ausnahme: Altverträge in denen die
Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen wurde - was sehr selten
sein dürfte).
Es gilt weder der Zins vom Mietanfang noch der des Mietendes
als Grundlage, weil der jeweilige gültige Zinssatz maßgeblich
ist. Lt. Günter’s sonstigen Ausführung orientiert man sich
hier (warum auch immer, die Tradition noch anhält) an den
Zinssätzen der Postbank.
Hallo Ivo,
der Hintergrund liegt an dem früheren niederen Zinsniveau, dass die Postbank als Basis genommen wird. Wobei dies - dies ist einschränkend festzustellen - nur für Kautionsgelder gilt, die der VM nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt hat. Ansonsten muss er bekanntlich die Zinsen auszahlen, die auf dem Konto aufgelaufen sind.
Nur bei Kautionsgeldanlage auf den Mamen des Vermieters;
Zu beachten ist hierbei, wenn der Vermieter die Kaution auf seinen Namen angelegt hat, dass er die Zinsertragssteuer neben den Zinsen dem Mieter auszahlen muss. Der VM kann diese Zinsen in seiner Steurerklärung geltend machen. Da es ihm gleichzeitig untersagt ist durch das Mietrecht, an der Kaution zu verdienen, darf er die Zinsertragsteuer nicht dem Mieter anrechnen, denn durch den Steuerausgleich ist dies gleichbedeutend mit einem Ertrag aus der Kaution.
Grüsse Günter
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Vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten!
Kurze Frage noch: Kennt Ihr im Netz eine Möglichkeit, diese Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist von 1998 bis heute nachzuschlagen / abzufragen, womit sich die korrekten Zinsen und Zinseszinsen berechnen lassen?
Danke!
Frank
Vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten!
Kurze Frage noch: Kennt Ihr im Netz eine Möglichkeit, diese
Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
von 1998 bis heute nachzuschlagen / abzufragen, womit sich die
korrekten Zinsen und Zinseszinsen berechnen lassen?
Hallo Frank,
leider ist mir auch keine Möglichkeit bekannt.
Grüsse Günter
Viellecht eine Idee
Wenn es um die Berechnung von Zinsen geht und man sich einfach auf etwas einigen möchte, kann man auf die Buba Zinsstatistik zurückgreifen
http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitrei…
hier entsprechenden Durchnittszinssatz herausziehen und jeweils den Zinssatz des Monats der Erstanlage verwenden.
Ist zwar nicht Postbank und nicht tatsächlich so gewesen, wird aber von Gerichten meiner Erfahrung nach auch so akzeptiert.
Auch sollte dem Vermieter klar sein (gemacht werden?), dass es sich nicht lohnt wegen ein paar Kommastellen nach dem Komma herum zu streiten. Dazu ist die Summe zu klein.
Gruß Ivo
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