Verzögerung der Garantieleistung

Hallo alle miteinander,
die meisten Firmen „geben“ für ihre Produkte eine Grantie bzw. Garantieleistung. Nehmen wir mal an, jemand kauft eine neue Waschmaschiene. Der Hersteller gibt dem Käufer eine 2-Jahres-Garantie… Nach einem Jahr ist die Waschmaschiene (aufgrund der Herstellungsfehler) defekt. Der käufer meldet sich bei dem Hersteller, damit dieser die zugesicherten Garantieleistungen durchführt. Doch der Hotleindienst der Firma ist sehr schwehr (bis gar nicht) zu erreichen. Nach zwei Wochen wird der Käufer (erfreulicherweise) doch noch von einer „Maschiene“ zu einem (menschlichen) Berater der Service-Abteilung weitergeleitet. Der Mitarbeiter nimmt die Daten auf und vereinbart einen Termin. Ein Tag vor dem vereinbarten Termin findet der Käufer eine Nachricht auf seinem Anrufbeantworter - die Reparaturen können nicht zum gewüschten Termin durchgeführt werden. Der Käufer versucht dann in den nächsten 2 Monaten den Kundendienst zu erreichen, doch vergeblich…
Auch die Emails/Briefe werden vom Hersteller nicht beantwortet. Nun hier meine Frage:

Muss eine Garantieleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen bzw. muss der Hersteller die Wahre innerhalb eines bestimmten Zeitraumes reparieren? Und wenn ja, wann muss spätestens die Garantieleistung erfolgen?
Welche möglichkeiten hat der Käufer um sich gegen den Hersteller durchzusetzen?

Vielen Dank für die Antwort!

Grüße aus HH

Zunächst ist das im Zeitrahmen von weniger als zwei Jahren keine Garantieleistung (die vom Hersteller freiwillig zusätzlich eingeräumt wird), sondern die gesetzliche Sachmängelgewährleistung, also ein gesetzlich bestehender Anspruch.

Auch für die Gewährleistung gelten die Verzugsregeln: §§ 286 ff. BGB. Durch eine Mahnung kommt der (Gewährleistungs-)Schuldner also in Verzug. Die Fälligkeit der (Reparatur-)leistung wird durch die Anzeige des Mangels begründet. Folgt darauf die Mahnung, ist der Schuldner (der Verkäufer) auch für zufällige Schäden, d.h. Schäden, die von ihm nicht zu vertreten sind, verantwortlich.

Dieser Druck ist allerdings das einzige, was den Hersteller dazu brinen sollte, schnell zu gewährleisten. Eine festgelegte Frist, innerhalb derer er reagieren müsste, gibt es nicht.

Bedenklich
Hallo,

Zunächst ist das im Zeitrahmen von weniger als zwei Jahren
keine Garantieleistung (die vom Hersteller freiwillig
zusätzlich eingeräumt wird), sondern die gesetzliche
Sachmängelgewährleistung, also ein gesetzlich bestehender
Anspruch.

1.) Ein Jahr nach Kauf wird die Durchsetzung eines Gewährleistungsanspruch, wenn überhaupt, nur unter Zurhilfenahme eines Sachverständigengutachtens möglich sein.

2.) Geht aus der Fragestellung eindeutig hervor, dass ein Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller geltend gemacht wurde. Mangels Kaufvertrag mit dem Hersteller scheiden Gewährleistungsansprüche gegen diesen aus.

Nette Antwort. Passt aber nicht zur Frage.

Das Gewährleistung und Granatie verwechselt werden, ist ja leider die Regel. Dass ein Rechtsanwalt das durcheinander bringt bzw. die falsche Rechtsgrundlage anführt kommt leider auch immer wieder vor.

Bedenklich.

Gruß

S.J.

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