Also…Handwerker hat Rechnung an Kundin übersandt. Ewiges hin und her, Kundin zahlt nicht. Wochen vergehen. Nun sollte Mahnung folgen. Da fällt dem Handwerker auf, dass er einen falschen Rechnungsbetrag (zu niedrig) an Kundin geschickt hat. Schickt nun korrigierte Rechnung mit neuem Zahlungsziel. Kundin zahlt jetzt nur den geringeren Betrag aus der ersten Rechnung. Ab wann ist denn jetzt die Kundin in Verzug? 30 Tage nach der ersten (falschen) Rechnung? Oder erst nach dem Übersenden der korrigierten Rechnung? Wäre interessant zu wissen, wegen der Geltendmachung von Verzugszinsen.
Hoffe, mir kann jemand helfen. Vielen Dank schonmal vorab.
für den Anteil der ersten Rechnung ist Verzug nach Ablauf des Fälligkeitsdatums gegeben. Für den zweiten Anteil (Differenz aus Nachberechnung) nach Fälligkeit dieser zweiten Rechnung.
für den Anteil der ersten Rechnung ist Verzug nach Ablauf des
Fälligkeitsdatums gegeben. Für den zweiten Anteil (Differenz
aus Nachberechnung) nach Fälligkeit dieser zweiten Rechnung.
Das halte ich für falsch. Die ‚Zahlungsziel 30Tage‘ sind kein nach dem Kalender bestimmter Zeitpunkt und vermutlich geht es um einen Verbraucher. Deshalb kommt tritt hier Verzug erst durch eine Mahnung ein.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner
Das halte ich für falsch. Die ‚Zahlungsziel 30Tage‘ sind kein
nach dem Kalender bestimmter Zeitpunkt und vermutlich geht es
um einen Verbraucher. Deshalb kommt tritt hier Verzug erst
durch eine Mahnung ein.
Das halte ich für falsch. Die ‚Zahlungsziel 30Tage‘ sind kein
nach dem Kalender bestimmter Zeitpunkt und vermutlich geht es
um einen Verbraucher. Deshalb kommt tritt hier Verzug erst
durch eine Mahnung ein.
Über §286 (3) kann man sicherlich streiten.
Inwiefern? Was genau ist denn da nicht eindeutig?
Gruß
loderunner (ianal)