angenommen, ein Freiberufler schreibt Rechnungen und diese werden ständig zu spät bezahlt. Jetzt entschließt er sich folgenden Text unter seine Rechnungen zu schreiben:
„Der Rechnungsbetrag ist fällig innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung. Ist dieser Betrag nicht innerhalb von 31 Tagen nach Rechnungserhalt ausgeglichen, so kommen sie ohne weitere Mahnung in Verzug.“
Ist dieser Satz rechtens?
Kann er diesen zur Anwendung bringen?
Wie hoch sind die Verzugszinsen, die angerechnet werden dürfen?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Schöne Grüße
Max
Lass dich von den Kunden nicht ver*******… Ich weiß wie ich früher mit meiner Einzelunternehmung Probleme hatte - Firmen mit Umsätzen, die 10mal so groß wie meine waren, haben locker mal 2 Monate später gezahlt.
Dabei gilt nach § 286 BGB:’‚Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung …leistet‘’
Wenn du einen anderen Zahlungstermin vereinbarst (z.B. 14 Tage), dann ist das gültig! Der Kunde kommt automatisch (auch ohne weitere Mahnung mit neuem Zahlungsziel) in Verzug.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
dem wäre nur noch hinzuzufügen: du kannst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen (BGB §288). Den gültigen Basiszinssatz erfährst du bei Banken oder http://Basiszinssatz.info/.
Derzeit also 1,21 % + 5 %–> macht dann 6,21 %.
Hallo!
Vielen Dank für Eure mehr als schnellen Antworten.
Ich habe mir mal diesen Paragraphen angeschaut und habe von einer angemessenen Frist gelesen. Da gibt es einen Widerspruch in den Fristen.
Einerseits heißt es: Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens dann ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zustellung der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung) zahlt. Hierunter versteht man Forderungen, die sich auf die Zahlung eines Entgelts richten, welches der Schuldner aus einem Vertrag über die Leistung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung schuldet.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug, § 286 III 2 BGB).
Heißt das mit unsicher, dass man mit den 14Tagen einen sicheren Termin festlegt und dann die Zinsen gleich ansetzen kann?
Ich frage deshalb so hart und überkorrekt nach, weil so mancher Firmenchef sicherlich gelernt hat, sich gut mit anderen Paragraphen herauszureden.
8%
Ist der Schuldner selbst Unternehmer, sind es 8%.
Bei der selbstgesetzten Frist bin ich mir nicht sicher, ob hier nicht zusätzlich eine Mahnung zugestellt werden muß. Ansonsten gilt tatsächlich die 30-Tage-Frist nach Zustellung der Rechnung.
Wie gesagt, nicht sicher. Aber ich vermute das mit der selbstgesetzten Frist von 14 Tagen deswegen, weil meine Kunden - auch allesamt Unternehmen mit entsprechend ausgebildeten Leuten - generell nach 30 Tagen bezahlen. Und zwar: EXAKT! Egal, was ich auf der Rechnung schrub oder wie oft ich zwischendrin „nachfrage“.
ich bin auch Dienstleister - seit nunmehr über 15 Jahren.
Früher setzte ich unter meine Rechnungen noch den Zahlungstermin:
„…Bitte regulieren Sie bis zum … …“.
Völlig sinnlos.
Heute läuft das so:
Bereits bei der Angebotsabgabe (und später nochmals bei der Auftragsvergabe) mache ich freundlich aber bestimmt klar, wie ich mir die Regulierung meiner Rechnungen vorstelle - die Kunden erklären sich ausdrücklich damit einverstanden.
Ich lege meine Abschlagrechnungen jeweils am letzten Tag eines Monats und erwarte die Regulierung binnen der folgenden 30 Tage (Kalendertage).
z.B.:
Mit dem 30. November 2004 lege ich meine Abschlagrechnung (diese ist dann binnen 30 Tage zu regulieren)für im November erbrachte Leistungen.
Sollte ein Kunde etwas „vergesslich“ sein und die Rechnung ist bis zum 30. Dezember 2004 nicht reguliert (Geldeingang auf meinem Konto), erfolgt am 01. Januar 2005 eine schriftliche „1. Mahnung“ zur Regulierung meiner Abschlagrechnung: bla bla bla und „Regulieren Sie jetzt.“
Normalerweise erfolgt dann die Regulierung binnen der nächsten Tage.
Sollte nicht binnen der nächsten 14 Tage reguliert werden stelle ich, genau 14 Tage später, also am 15. Januar 2005 den gerichtlichen Mahnbescheid.
Klappt.
Gelegentlich ruft dann auch schonmal ein aufgeregter Kunde an aber das macht nichts.
Normalerweise wiederholt sich dieses Spielchen nicht.
Ein einziges Mal wollte es ein Kunde wirklich wissen.
Abschlagzahlung nicht reguliert.
Mahnung ignoriert.
Mahnbescheid.
Forderung reguliert.
Nächste Abschlagzahlung nicht reguliert.
Mahung nicht reguliert.
Konkursantrag gestellt.
Kunde wurde sehr sehr aufgeregt.
Forderung reguliert.
Nächste Abschlagzahlung gelegt.
Binnen 2 Tage reguliert.
Nächste Abschlagzahlung gelegt.
Binnen 2 Tage reguliert.
usw.
Ich erhielt später einen Folgeauftrag.
Ich hoffe diese kleine Darlegung war Dir eine Aufmunterung und Hilfe.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der
nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Empfang der Gegenleistung in Verzug, § 286 III 2 BGB).
Heißt das mit unsicher, dass man mit den 14Tagen einen
sicheren Termin festlegt und dann die Zinsen gleich ansetzen
kann?
Nein, es ist zu trennen zwischen Zugang und Fälligkeit.
Die Fälligkeit kann frei vereinbart werden, vergl. § 271 BGB.
Das wäre in Deinem Beispiel die 14-Tages-Frist, die Du in der
Rechnung bestimmst.
Der Zugang (der Rechnung) ist im Zweifel vom Gläubiger zu beweisen.
Von diesem Grundsatz ist § 286 III 2 BGB eine Ausnahme dahingehend,
dass bei einem Schuldner, der Unternehmer iSd § 14 BGB ist, der
Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung nicht vonnöten ist.
Dies setzt voraus, dass vorher eine (nachweisbare) Vereinbarung über
die Fälligkeit getroffen wurde, z.B. durch schriftliche Abrede oder
AGB.
Die Zinsen können im voraus deswegen nicht festgesetzt werden, weil
diese zwar von Gesetztes wegen automatisch fällig sind, wenn der
Schuldner im Verzug ist, zu diesem Zeitpunkt aber noch unklar ist,
für welchen Zeitraum er im Verzug sein wird. Denn man bekommt ja
nicht pauschal bspw. 5 % über Basis, sondern nur den entsprechenden
Anteil an Tagen, für den Verzug vorlag, also z.B. 35/365stel.
du meinst den gerichtlichen mahnbescheid oder die
folgepfändung?
oder deinen eigenen konkurs? oder wie?
Wenn jemand guten Grund zur Annahme hat, daß eine Firma zahlungsunfähig ist, dann kann er Konkursantrag stellen (nagel mich nicht auf die Bezeichnung fest, man kann’s jedenfalls „melden“ und dem wird dann offiziellerseits nachgegangen). Das ist für die betr. Firma ziemlich unangenehm, zumal mit diesem Antrag ja auch eine potentielle Straftat, nämlich Konkursverschleppung, im Raume steht.
So etwas ist eigentlich so der letzt Schuß vor den Bug, nach dem sich die Firma noch gerade eben aus der Äffäre ziehen kann, indem sie zahlt.
Wir mussten einem Kunden mal damit drohen - zum Glück hat das gereicht. Als mein Kompagnon noch mit anderen eine GmbH hatte, ging das sogar so weit, daß er mal während des Einlasses zu einer Theatervorstellung dem Theater das Kassensystem heruntergefahren hat - das war wohl ziemlich witzig, wie der GF durch die Gegend gerannt ist, um die Bargeldbestäde zusammenzusammeln, um ihn bezahlen zu können, damit die Vorstellung stattfinden kann *ggg*
In der Tat ist die Zahlungsmoral unter Firmen ziemlich mies, je größer der Kunde, desto mieser. Es gibt Kunden, bei denen könnte ich eigentlich mit der Rechnung gleich die erste Mahnung rausschicken.
Die Frage ist halt, ob man nach solchen Maßnahmen dann wirklich noch Folgeaufträge bekommt.