ich wurde 2014 verrentet . Rente zu klein, deshalb wird die Miete vom Amt bezahlt. Hatte leider das kleingedruckte vom Bescheid nicht gelesen, dass ich monatl. einen Eigenbeitrag zur Miete leisten muss.Nach einigen Mon.bekam ich von der Hausverwaltung eine Mahnung von Mietrückständen. Meldete mich tel. bei der dortigen Sachbearbeiterin, um eine Teilzahlung zu vereinbaren. Diese verweigerte mir dies.ich ging pers. hin,aber auch da ein Nein. Ich solle zusehen wie ich das Geld auftreibe.Schliesslich seien sie keine Bank. Leistete trotzdem Teilzahlungen, die jedoch teilweise für Mahngebühren und Zinsgebühren verrechnet wurden. Habe mehrmals eine genaue Aufstellung ( per Einschreiben) angefordert, aber noch nicht mal Antwort erhalten. jetzt bekam ich die fristlose Kündigung gegen die ich (per Einschreiben) Widerspruch einlegte. Antwort war, dass mir das nichts nütze und Räumungsklage eingereicht wird. Wie oder was kann ich tun??
freundlichst M.B.
Caritas formuliert das so:
wenn Sie den Mietrückstand vor oder „unverzüglich“ nach Erhalt der Kündigung bezahlen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, S. 2 BGB),
wenn Sie den Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten bezahlen, nachdem die Räumungsklage rechtshändig ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Zustellung der Räumungsklage an Sie als Mieter,
wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage dem Vermieter eine Erklärung der zuständigen öffentlichen Stelle vorlegen, dass die rückständige Miete übernommen wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2, S. 1 BGB). Diese Zusage muss sich auf die Mietrückstände beziehen, nicht auf künftige Mieten.
Sie können also die Unwirksamkeit der Kündigung bzw. der Räumungsklage wegen Zahlungsverzug nur noch dadurch erreichen, dass Sie die rückständigen Beträge selbst bezahlen oder sich eine öffentliche Stelle zur Übernahme der Rückstände verpflichtet. Fragen Sie in Ihrem persönlichen Umfeld nach, ob Ihnen Verwandte oder Bekannte ein Darlehen für den Ausgleich der Mietrückstände gewähren können. Ansonsten besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden bei dem zuständigen SGB-II-Träger gemäß § 22 Abs. 5 SGB II bzw. beim Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) gem. § 34 Abs. 1 SGB XII zu stellen.
Beachten Sie bitte, dass die Abwendung der Kündigung bzw. der Räumungsklage durch Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten nur möglich ist, wenn nicht innerhalb der vergangenen zwei Jahre schon einmal eine fristlose Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist.
Ich würde schnell ein Vorsprechen mit Ihrem Amt in die Wege leiten, weiterhin schnellstens einen Rechtsbeistand zur Seite holen. Entweder über eine Rechtschutz, oder Rechtsanwalt auf Armenrecht über das Amt. (Sofern es das noch gibt)
Wünsche alles Gute
Armenrecht gibt es noch, heißt aber heute Prozesskostenhilfe. Vorher kannst zum Amtsgericht oder Landgericht gehen und dir einen Beratungsgutschein für anwaltliche Erstberatung besorgen. Der kostet einmalig 10,- Euro.