Verzug im Mietrecht - ohne Mahnung?

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

es wäre schön, wenn Sie kurz weiterhelfen können.

Bin Gewerbemieter, Besitz wechselte, alte Verwaltung teilte mit wer der neue Vermieter ist.

Aus verschiedenen Gründen gab es Zweifel an der Eigentümereigenschaft des neuen Vermieters.

Ich stellte daher die Mietzahlung ein und forderte den auf, einen Grundbuchauszug zu schicken, damit ich nicht an einen Unberechtigten zahle.

Außer der Erneuerung der Forderung meinerseits nach dem Grundbuchauszug gab es keine Erinnerungen, insbesonder keine Mahnungen.

Nach vielen Monaten schreibt mir der Anwalt des Vermieters, ich hätte Mietrückstände - ich schreibe zurück , daß ich den Grundbuchauszug sehen will, er sandte ihn postwendend und ich zahlte die Miete nach.

Soweit so gut.

Viele Monate später schreibt der gleiche Anwalt, sein Mandant habe die Anwaltskosten bezahlt und will die nun als Schadenersatz von mir haben.

Ich war der Auffassung, ich muss die nicht zahlen, da mir einerseits die Berechtigung / das Eigentum / nicht nachgewiesen worden ist und andererseits vor Einschaltung des Anwaltes nicht gemahnt wurde.

So wäre das halt im normalen Rechtsverhältnis, Verzug tritt erst nach Mahnung ein.

Sicher bin ich mir nicht, ob bei einem Dauerschuldverhältnis wie Miete, vielleicht stillschweigend Verzug eintrat und es keiner Mahnung bedurfte.

Es wäre schön, wenn Sie in dem Punkt einen Rat geben könnten. Vielen Dank für Ihre Zeit.

Daddycool

Hallo Daddycool,
eine Rechtsberatung ist nicht möglich auf dieser Plattform.
Ich empfehle diese bei einem Anwalt zu nutzen. Die Chance auf Erfolg ist gegeben, da die Aktivlegitimation des Vermieters dir nicht rechtzeitig nachgewiesen wurde.
Ein Schadenersatzanspruch steht etwas wacklig da.
Ist aber nur meine Meinung.
Gruß suver

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Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –

Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an den örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Daddycool.

Ist ja aller Hand, es währe natürlich von Vorteil wenn man Ihre Gründe zur Zahlungseinstellung wüsste.

Leider gilt dass Wohnraummietrecht nicht für Gewerbetreibende!!!

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 24/05) ist bei einem Vermieterwechsel der neue Vermieter dafür verantwortlich, seinem Mieter die Rechtsstellung und Adresse/ Bankverbindung für die Mietzahlung mitzuteilen. Wenn unklar ist, wer zur Mietforderung berechtigt ist, unterbleibt die Zahlung - infolge eines Umstandes, den der Mieter nicht zu vertreten habe, befand das Gericht. Der Vermieter hat dann auch nicht das Recht, dem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen oder Schadensersatz zu fordern.

Die Frage stellt sich warum der neue Eigentümer den Nachweis nicht erbracht hat?

Haben Sie Ihn schriftlich aufgefordert, den Nachweis zu erbringen?

Michael45

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Guten Tag und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich muss es laut neuesten Rechtssprechungen keine Mahnungen, so wie wir Sie von früher kennen, mit Zahlungserinnerung, 1. Mahnung usw. nicht mehr geben.
Ein einfaches Anschreiben als Aufforderung reicht vollkommen aus und außerdem befinden Sie sich ab dem 4. Arbeitstag des Monats ( Zahlungseingang der Miete beim Vermieter) in Verzug.

Bedingt durch allein schon diese Tatsache sind Sie zum Schadensersatz der Anwaltskosten verpflichtet es sei denn Sie legen Widerspruch ein und lassen es auf eine Klage vor Gericht ankommen. Hier wäre jedoch vorher zu klären, welche weiter Kosten dann noch auf Sie zukommen und vor allen Dingen, welche Erfolgsaussichten Sie haben.

Weiterhin können wir Ihnen nur den Rat geben, so schnell wie möglich einen neuen Mietvertrag zu verlangen. Denn bedingt durch den Eigentumswechsel, haben Sie ein Rechts auf einen neu gefassten Mietvertrag.

Hier noch der Rat verhandeln Sie den Mietvertrag genau. Messen Sie Mietflächen nach, informieren Sie sich an Hand von Mietspiegeln, ob die Miethöhe pro Quadratmeter gerechtfertigt ist. Achten Sie auf die Mietnebenkosten. Weiter überprüfen Sie ob für Ihre Mieteinheit Mängel vorliegen.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

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es ist keine Mahnung notwendig, um Sie in Verzug zu setzen. Sie sind automatisch am Tag nach der Zahlungsfrist in Verzug. Auch können SIe nicht die Mietzahlung einstellen, da Sie ja eine Mitteilung des alten Vermieters hatten. Wenn Sie Zweifel am neuen Vermieter haben, müssen Sie selbst im Grundbuch nachsehen. Ich hätte Ihnen empfohlen, die Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen oder über ein Notaranderkonto.

Ob jedoch die Forderung des Vermeiters wegen der Anwaltskosten gerechtfertigt ist, möchte ich bezweifeln. Denn die Kosten sind nicht entstanden, weil Sie nicht zahlen wollten, sondern weil der Vermieter seine Auskunftspflicht nicht erfüllt hat.

Ja, ich habe ihn mehrfach schriftlich aufgefordet, mein Büronachbar ebenfalls. Da er einen Teil der Einheiten weiterverkauft hatte, wollte er sich wohl nicht in die Bücher sehen lassen. In meinem Fall ist er aber rechtmässiger Besitzer. Danke für Ihre Hilfe.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Anwalt bzw. Eigentümer hat Recht. Er wäre nicht
verpflichtet gewesen den Grundbuchauszug zu schicken,
hätte sogar bei 2xigem Mietrückstand fristlos kündigen
können. Sie hätten als Mieter im Grundbuchamt nach dem
Tatsächlichen Eigentümer fragen können und auch diese
auskunft erhalten. Da nur durch Ihre Mietrückstände der
Anwalt eingeschaltet wurde, sind deren Kosten voll auf
den Verursacher umlegbar.

Hochachtungsvoll

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

es wäre schön, wenn Sie kurz weiterhelfen können.

Bin Gewerbemieter, Besitz wechselte, alte Verwaltung

teilte

mit wer der neue Vermieter ist.

Aus verschiedenen Gründen gab es Zweifel an der
Eigentümereigenschaft des neuen Vermieters.

Ich stellte daher die Mietzahlung ein und forderte den

auf,

einen Grundbuchauszug zu schicken, damit ich nicht an

einen

Unberechtigten zahle.

Außer der Erneuerung der Forderung meinerseits nach dem
Grundbuchauszug gab es keine Erinnerungen, insbesonder

keine

Mahnungen.

Nach vielen Monaten schreibt mir der Anwalt des

Vermieters,

ich hätte Mietrückstände - ich schreibe zurück , daß

ich den

Grundbuchauszug sehen will, er sandte ihn postwendend

und ich

zahlte die Miete nach.

Soweit so gut.

Viele Monate später schreibt der gleiche Anwalt, sein

Mandant

habe die Anwaltskosten bezahlt und will die nun als
Schadenersatz von mir haben.

Ich war der Auffassung, ich muss die nicht zahlen, da

mir

einerseits die Berechtigung / das Eigentum / nicht
nachgewiesen worden ist und andererseits vor

Einschaltung des

Anwaltes nicht gemahnt wurde.

So wäre das halt im normalen Rechtsverhältnis, Verzug

tritt

erst nach Mahnung ein.

Sicher bin ich mir nicht, ob bei einem

Dauerschuldverhältnis

wie Miete, vielleicht stillschweigend Verzug eintrat

und es

keiner Mahnung bedurfte.

Es wäre schön, wenn Sie in dem Punkt einen Rat geben

könnten.

Vielen Dank für Ihre Zeit.

Daddycool

Hallo daddycool,
im §566 BGB ist geregelt, wie die Vereinbarungen in einem Mietvertrag fortbestehen, wenn das Eigentum der Mietsache von dem Eigentümer/Vermieter an einen Dritten veräußert wird.
Im §566 BGB ist hierzu folgende Regelung festgelegt:

§ 566 BGB Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Das bedeutet, dass dein Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten für dich und deinem neuen Vermieter uneingeschränkt weiter besteht. Der Eigentumswechsel hat darauf keinen Einfluss, nur dass du es jetzt mit einer anderen Person zu tun hast.
Es war sicher dein gutes Recht, von dem neuen Eigentümer/Vermieter den Nachweis des Eigen-tumsüberganges durch einen Grundbuchnachweis nachweisen zu lassen. Sicher wäre es richtig gewesen, wenn du dem neuen Eigentümer/Vermieter mitgeteilt hättest, dass du die Mietzahlungen bis zu dem Zeitpunkt einstellen würdest, bis der Eigentumsnachweis dir vorliegt.
Auch liegst du nicht richtig, wenn du davon ausgegangen bist, dass der neue Eigentümer/Vermieter die säumige Zahlung nicht angemahnt hat. Dies brauchte er auch nicht, den in deinem Mietvertrag ist vereinbart, zu welchem Termin eines jeden Monats der Mietzins beim Vermieter eingegangen sein muss. Aus diesem Grunde war eine Mahnung nicht erforderlich. Darüber hinaus ist in §556b BGB eindeutig geregelt, zu welchem Termin die Miete zu zahlen ist. Aus diesem Grunde bist du mit der Zahlung des Mietzinses entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag und der gesetzlichen Bestimmung aus §556b Absatz 1 BGB in Verzug geraten, auch ohne Mahnschreiben.
§ 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
Du kannst daraus ersehen, dass du in diesem Falle nicht richtig gehandelt hast. Dessen ungeachtet hätte der neue Eigentümer/Vermieter dir eine entsprechende Mitteilung des Eigentümerwechsels zu kommen lassen können, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Es ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen im Kaufvertrag vereinbart wird, dass vom amtierenden Notar eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch be-antragt wird. Dies schützt den neuen Erwerber davor, dass das Grundstück mehrmals verkauft wird. Er hätte den Notar veranlassen können, dir eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen.
Dies wäre es, was ich zu deinen Fragen sagen könnte.
Mit freundlichem Gruß
Willi

Verzug im Mietrecht - ohne Mahnung?
von daddycool , 08.07.2009 21:30
Stichworte: Mietzahlung Verzug

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

es wäre schön, wenn Sie kurz weiterhelfen können.

Bin Gewerbemieter, Besitz wechselte, alte Verwaltung teilte mit wer der neue Vermieter ist.

Aus verschiedenen Gründen gab es Zweifel an der Eigentümereigenschaft des neuen Ver-mieters.

Ich stellte daher die Mietzahlung ein und forderte den auf, einen Grundbuchauszug zu schicken, damit ich nicht an einen Unberechtigten zahle.

Außer der Erneuerung der Forderung meinerseits nach dem Grundbuchauszug gab es keine Er-innerungen, insbesonder keine Mahnungen.

Nach vielen Monaten schreibt mir der Anwalt des Vermieters, ich hätte Mietrückstände - ich schreibe zurück , daß ich den Grundbuchauszug sehen will, er sandte ihn postwendend und ich zahlte die Miete nach.

Soweit so gut.

Viele Monate später schreibt der gleiche Anwalt, sein Mandant habe die Anwaltskosten bezahlt und will die nun als Schadenersatz von mir haben.

Ich war der Auffassung, ich muss die nicht zahlen, da mir einerseits die Berechtigung / das Eigentum / nicht nachgewiesen worden ist und andererseits vor Einschaltung des Anwaltes nicht gemahnt wurde.

So wäre das halt im normalen Rechtsverhältnis, Verzug tritt erst nach Mahnung ein.

Sicher bin ich mir nicht, ob bei einem Dauerschuldverhältnis wie Miete, vielleicht stillschweigend Verzug eintrat und es keiner Mahnung bedurfte.

Es wäre schön, wenn Sie in dem Punkt einen Rat geben könnten. Vielen Dank für Ihre Zeit.

Daddycool

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Hallo,
Miete ist eine Bringeschuld. D.h., Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Miete an den alten oder neuen Vermieter übergeht. Sie hätten sich kundig machen müssen (bei alten Vermieter), wie die Zahlung zu leisten ist. Sie müssen denzufolge also auch die Anwaltskosten tragen, meiner Meinung nach.