Verzug? - Leistung nach Kalender?

Hallo liebe Experten,

folgender Fall. Ein Handy- oder Internetvertrag wird abgeschlossen. Also ein Vertrag in dem jeden Monat eine Fälligkeit entsteht. 

Ist dies eine so genannte Fälligkeit einer Zeit im Kalender? 
Kommt der Kunde hier automatisch in Verzug oder doch erst nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung/Rechnung?

Nachtrag
An alle die Antworten schon mal vielen Dank und natürlich viele Grüße

Hab ich im Ursprungspost vergessen :smile:

Hallo,

ich bin kein Experte, versuche mich aber. Lasse mich immer gern korrigieren, auch wenn es vllt nicht immer so scheint^^

Rein der Umstand der monatlichen Wiederholung stellt keine „Zeit nach dem Kalender“ dar. Erforderlich ist ein unmittelbar oder mittelbar festgelegter Kalendertag („im August“, „Mitte des Monats“, „1. Dekade des Monats“, … [Palandt, BGB-Kommentar]).

Die Zahlungsaufforderung/Rechnung begründet ebenfalls noch keinen Verzug; selbst ein hierin getroffener Termin nur dann, wenn das Leistungsbestimmungsrecht vorher im Vertrag dem einseitig Bestimmenden zugestanden wurde.

Unter Umständen kann man 30 Tage nach Rechnungszugang automatisch in Verzug geraten. Ansonsten noch durch eine Mahnung, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt (Dies ist der Grundsatz; die anderen genannten Punkte regeln genauer nur die Entbehrlichkeit einer Mahnung.).

Schöne Grüße auch von mir nachträglich …owT
___

Servus Droitteur,

danke für Deine Antwort.

Wenn also vertraglich festgehalten wurde, dass die Zahlung bis zur Mitte des Folgemonats geleistet werden muss (bspw. 15. des Folgemonats), würde sich der Kunde in Verzug befinden, sobald die Zahlung nicht am 15. eingegangen ist. Einer seperaten Rechnung bedarf es in dem Fall nicht.

Danke und Gruß
Markus

Servus Markus,
gern :smile:

Wenn auch der Ausgangspunkt für den „Folgemonat“ klar ist, dann sind die getroffenen Annahmen zutreffend - es gibt dann einen Kalendertag, so dass eine Mahnung entbehrlich ist, weil der Zweck von Mahnungen bei solch festen Terminen, die Erinnerungsfunktionen, sich erübrige.

Unter „Mitte des Monats“ wird übrigens grundsätzlich der 15. verstanden, § 192 BGB.

Schöne Grüße
KK