Kann ein Vermieter ein Zahlungsziel in einer Rechnung reduzieren auf
Auch ein nettes Hallo,
war wohl die Zeit dafür zu knapp:wink:)
Kann ein Vermieter ein Zahlungsziel in einer Rechnung
reduzieren auf
na zum beispiel die nebenkostenabrechnung.
gesetzliche frist für verzug sind 30 tage. kann der vm in der rechnung verlangen, dass z.b. innerhalb von 20 tagen zu zahlen wäre wenn im mv dazu nichts steht?
und ist der mieter automatisch im verzug, wenn er die frist nicht anmahnt?
mfg
Hallo!
gesetzliche frist für verzug sind 30 tage.
Das bedeutet, daß der Schuldner spätestens 30 Zage nach Fälligkeit automatisch in Verzug ist - nicht frühestens.
kann der vm in der
rechnung verlangen, dass z.b. innerhalb von 20 tagen zu zahlen wäre wenn im mv dazu nichts steht?
Wenn nichts vereinbart ist, dann ist die Zahlung mE sofort fällig. Der Vermieter könnte also auf sofortiger Zahlung bestehen (und z.B. nach zwei Wochen den Mieter durch Mahnung in Verzug setzen), er kann ein Zahlungsziel von 20 Tagen vorgeben (bei dessen Ablauf der Mieter in Verzug gerät) oder er kann nichts tun - dann gerät der Mieter nach 30 Tagen per Gesetz in Verzug.
Lg,
Max
Hallo,
Wenn nichts vereinbart ist, dann ist die Zahlung mE sofort
fällig. Der Vermieter könnte also auf sofortiger Zahlung
bestehen
das stimmt so nicht. Gemäß § 286 Abs.3 BGB ist die Zahlung 30 Tage nach Zustellung fällig.
Insgesamt hat der Mieter 12 Monate Zeit, die Abrechnung überprüfen zu lassen, danach können keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden.
Gruß
Roland
Hallo,
du vermischt Fälligkeit und Verzug, lies http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html und bitte nicht richtige Antworten als falsch darstellen, das hilft hier niemandem.
http://www.ra-kotz.de/zahlungsverzug1.htm
VG
EK
Hallo!
das stimmt so nicht. Gemäß § 286 Abs.3 BGB ist die Zahlung 30
Tage nach Zustellung fällig.
Du machst den gleichen Fehler wie Wursthand und verwechselst Fälligkeit und Verzug. Der § 286 Abs.3 BGB besagt, daß man 30 Tage nach nach Fälligkeit und Zugang spätestens in Verzug gerät. Einer Rechnung, die (wie du behauptest) erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang fällig werden würde, wäre ein Widerspruch in sich.
Sofern es keine anderslautenden vertraglichen Regelungen gibt, kann der Gläubiger den Schuldner einer fälligen Forderungen aber natürlich auch jederzeit früher in Verzug setzen, sei es durch ein Zahlungsziel oder eine Mahnung.
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%A4lligkeit
http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html
Gruß,
Max
Insgesamt hat der Mieter 12 Monate Zeit, die Abrechnung
überprüfen zu lassen, danach können keine Einwendungen mehr
geltend gemacht werden.Gruß
Roland
Hallo,
ich habe tatsächlich einen Fehler gemacht. Allerdings war der Fehler das ich mich in dem konkreten Fall an der Nebenkostenabrechnung orientiert habe.
Diese Zahlung wird nämlich nicht sofort fällig, sondern erst nach dreißig Tagen nach Erhalt der Abrechnung.
AG Gelsenkirchen-Buer WM 94, 549.
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,609,-faelligk…
http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/fristen
bei-nebenkostenabrechnungen.html
Gruß
Roland
Hallo
bitte nicht
richtige Antworten als falsch darstellen, das hilft hier
niemandem.
Also ist es nicht richtig, das ein Mieter 30 Tage Zeit hat, die Forderung der Nebenkostennachzahlung zu begleichen?
http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/fristen-bei…
Gruß
Roland
Hallo,
deine Aussage war: „Nach § 286 Abs. 3 BGB ist die Zahlung erst nach 30 Tagen fällig“, was falsch ist. Oder willst du behaupten, dass nicht behauptet zu haben? Oder dass die Erde eine Scheibe ist?
Man kann natürlich auf der Rechtsseite der Apotheken-Umschau immer auch ein Amtsgericht Hintertupfingen finden, das entschieden hat, dass es 2 Jahre Garantie auf defekte Waren gibt, das muss noch lange nicht stimmen oder gar herrschende Auffassung sein.
Richtig ist vielmehr, dass von der herrschenden Rechtsprechung nur dann ein Hinausschieben der Fälligkeit anerkannt wird, wenn ein Zurückbehaltungsrechts ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes führt entgegen § 274 BGB nicht dazu, dass Mieter Zug um Zug gegen Gewährung von Belegeinsicht zur Zahlung verurteilt werden können. Denn dann könnten die Mieter ja gar nicht prüfen. Deshalb nimmt die Rechtsprechung an, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes des Mieters durch Anforderung der Belege zum Hinausschieben der Fälligkeit führt (AG Langenfeld WuM 1996, 426; AG Bonn WuM 1996, 629; Landgericht Düsseldorf DWW 1999, 182).
Davon ist hier aber nicht die Rede gewesen.
VG
EK
P.S. Verfasser Boris M. hat scheinbar in der Zivilrechtsvorlesung AT ein Bubuschläfchen gemacht.
Dieser Text unterschlägt ein Wort im genannten Paragraphen…„spätestens“.
Aus meiner Sicht war bisher
- nicht die Rede davon, dass eine Prüfungshandlung vorgenommen werden soll… also gibt es m.E. keine Aufschiebende Wirkung
- einem Amtsgericht zu untstellen, dass es Grundsatzentscheide fälle kann.
hallo!
Allerdings war der
Fehler das ich mich in dem konkreten Fall an der
Nebenkostenabrechnung orientiert habe.
Auch in dem konkreten Fall der Nebenkostenabrechnung ist die Aussage „Gemäß § 286 Abs.3 BGB ist die Zahlung 30 Tage nach Zustellung fällig“ falsch. Die „angemessene Frist“ der Prüfung, die einige Gerichte dem Mieter zugestehen, hat mit dem § 286 überhaupt nichts zu tun. Sie beträgt auch nicht bei jedem Gericht stur 30 Tage.
Diese Zahlung wird nämlich nicht sofort fällig, sondern erst
nach dreißig Tagen nach Erhalt der Abrechnung.
AG Gelsenkirchen-Buer WM 94, 549.
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,609,-faelligk…
Scroll einfach mal bei dem Link nach unten, dann findest Du zum Beispiel ein Urteil des AG Potsdam, in dem die Frist ganz anders festgesetzt wird und zwischen zwei und sechs Wochen betragen kann.
(AG Potsdam, Urteil vom 16.12.1999 - 26 C 473/99) HKA 2000, 11
Der Aufschub der Fäölligkeit setzt aber voraus, daß tatsächlich geprüft wird, und der Mieter z.B. Einsicht in die Belege verlangt hat.
(LG Berlin, Urteil vom 18. November 2002, Az: 67 S 147/02.)
Gruß,
Max
Hallo,
ok, wenn dem so ist, sehe ich meinen Fehler ein.
Tatsächlich war ich immer in dem Glauben, das ein Mieter generell Zeit hätte die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen, bevor die Zahlung fällig wird.
Dies wurde mir auch vor einigen Jahren von Mieterbund so gesagt. Die Rede war dabei immer von einem Monat.
Gut, wenn dem nicht so ist, ziehe ich meine Aussage zurück und fühle mich eines besseren belehrt.
Gruß
Roland