Das FAQ zum Thema Verzug ist ja recht ausführlich.
Wie ist die Lage aber, wenn der Gläubiger Forderungen auf seine Rechnung schreibt, die unberechtigt sind. Darf der Schuldner mit der Bezahlung warten bis eine korrigierte Rechnung vorliegt?
Und wie sieht es aus wenn der Empfänger einer Rechnung verlangt, dass einzelne Posten (z.B. Arbeiten und Verbrauchsmaterialien einer Handwerkerrechnung) detalliert nachgewiesen werden sollen. Beginnt die Zahlungsfrist hier möglicherweise erst, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen?
Wie ist die Lage aber, wenn der Gläubiger Forderungen auf
seine Rechnung schreibt, die unberechtigt sind. Darf der
Schuldner mit der Bezahlung warten bis eine korrigierte
Rechnung vorliegt?
Der praktische Weg ist der, dass man den anerkannten Rechnungsbetrag (Summe der tatsächlich erbrachten Leistungen) bezahlt und parallel dazu der Rechnung widerspricht indem man erläutert, welche Posten man aus welchen Grunden man (vorläufig) nicht bezahlt.
Vorteil:
-Man zeigt Kooperationsbereitschaft an.
-Der Streitwert sinkt.
-Die Gegenpartei bekomt die Chance Fehler einzuräumen bzw. einige Unklarheiten auszuräumen.
Und wie sieht es aus wenn der Empfänger einer Rechnung
verlangt, dass einzelne Posten (z.B. Arbeiten und
Verbrauchsmaterialien einer Handwerkerrechnung) detalliert
nachgewiesen werden sollen.
Hier muss man die konkrete rechnung und das Angebot/ausgehändigte Preisliste und ggf. AGB angucken. Je nach Konstellation kann die vorliegende oder eine detailierte rechnung vertragsgemäss sein. Grundsatz ist immer die Nachvollziehbarkeit der Endsumme.
Beginnt die Zahlungsfrist hier möglicherweise erst, wenn die
entsprechenden Nachweise vorliegen?
s.o, wenn die Nachweise per AGB/Vertrag etc. ppp. als Bestandteil der korrekten rechnung vbereinbart wurden, ja. Aber das kann man nur im Einzelfall entscheiden.
Ciao maxet.
P.S.: Details können gern per Mail mitgeteilt worden.