Verzugszinsen auch nach erfolgter Zahlung noch möglich?

Hallo zusammen.

Ein Gewerbetreibender(1) erbringt seinem Zulieferer(2) eine Dienstleistung mit Lieferung von Waren.

Dieser (2) hat die Lieferung nach 6 Monaten ohne Angaben von Gründen immer noch nicht gezahlt. Im Gegenzug gibt es offene Forderungen von diesem Zulieferer(2) an den Gewerbetreibenden(1), der das Geld aber zurückhält, um seine weitaus höhere Forderung an den Zulieferer (2) etwas zu schmälern.

Nun hat der Gewerbetreibende(1) doch seine Rechnungen an Zulieferer (2) überwiesen. Es hat in der ganzen Zeit weder Zahlungserinnerungen, Hinweise oder Mahnungen von (2) gegeben. Er (2) hat es einfach „laufen lassen“ und vermutlich hingenommen.

Jetzt hat Zulieferer (2) mit Verzugszinsen und Mahngebühren gedroht. Gewerbetreibender (1) hat aber die Rechnung bereits gezahlt. Zulieferer (2) schreibt „Zahlbar sofort“ auf seine Rechnungen.

Ist es möglich, dass man nach erfolgter Zahlung noch für Verzugszinsen und sonstige Gebühren belangt werden darf?

Wer weiß hier Rat?

Hallo!

Lies mal in diesen Leitfaden rein, er erklärt gut wann eine Rechnung fällig ist, wann man im Verzug ist, ob eine extra Mahnung nötig ist usw.

https://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/recht8/themengebiete-recht/wirtschaftsrecht/vhhverzug.html

JA ,grundsätzlich kann man Verzugszinsen auch nachher noch fordern. I
Wichtig wäre, ob man ohne Mahnung im Verzug war, bei keiner Vereinbarung und nach 8 Monaten muss man darüber kaum noch streiten oder ?

MfG
duck313

Vielen Dank für deinen Beitrag. Hinter diesem Link gibt es wahnsinnig viele Infos zu diesem Thema. Es hat die ganze Zeit keine einzige Mahnung von Lieferer (2) an Gewerbetreibender (1) gegeben.

Da hat Dir duck einen wahnsinnig informatifen Link an die Hand gegeben und Du scheinst aus Bequemlichkeit nicht dazu in der Lage zu sein die für Dich erforderlichen Schlüße daraus zu ziehen!
Steht doch unter 4. drin, dass grundsätzlich erstmal keine Mahnung erforderlich ist. Und wieviel Zinsen er verlangen kann geht auch, zusätzlich zum Basiszinssatz aus dem Link hervor.
ramses90

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Bequemlichkeit würde ich das nicht nennen. Nach stundenlanger Recherche, einem einzigen Dschungel aus Informationen…wird man doch mal fragen dürfen. Leider war es im ersten Moment nicht ganz klar - und ja, den erhaltenen Link habe ich auch noch komplett durchgelesen. :grin: Dankeschön

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Wenn das vertragliche Fälligkeitsdatum überschritten wurde, fallen Verzugszinsen an. Beispiel: Ich hatte vergessen die Einkommensteuer zu überweisen und habe sie eine Woche später überwiesen. Wieder eine Woche später, der Zahlungseingang war längst erfolgt, schickt das Finanzamt eine eigene Rechnung nur über eine Verzugsgebühr von € 6.- Da war nichts zu machen.
Udo Becker