Verzugszinsen da Geld nicht zurückbezahlt

Hallo,

folgender Sachverhalt

Eine Firma A (Sitz in DE) überweist einen Betrag von z.b. 30.000 USD an eine Firma B (Sitz in NL). Leider hat man hierbei das falsche Konto gewählt und der Betrag wurde auf ein „EUR“ Konto von Firma B angewiesen. Statt 30.000 USD erhält die Firma B also z.b. umgerechnet 24.000 EUR. Firma B informiert Firma A hierüber.

Firma A ist nun so kulant und überweist die 30.000 USD erneut, diesmal auf das richtige Konto, allerdings hat Firma B den Betrag der ersten Zahlung noch nicht zurücküberwiesen. Es wurde mehrmals per E-Mail aufgefordert dies zu tun, aber es sprechen immer andere „interne“ Gründe bei Firma B dagegen was die Zahlung immer wieder verzögerte.

Beim ersten mal teilte man mit, man müsse das ganze „schriftlich“ (email wäre nicht ausreichend) einreichen (also offizielles Schreiben auf Firmenpapier etc). Auch das hat Firma A noch gemacht, wobei man dann reklamierte, dass der Brief nicht unterschrieben war, also ging nochmal eins Schreiben mit Unterschrift raus.
Daraufhin teilte Firma B mit, dass man einen falschen Betrag angegeben hätte (Es wurde darum gebeten den Betrag von 30.000 USD welcher am Tag X auf Konto Y überwiesen wurde, zurückzuerstatten. Firma B sagte nun das man keine 30.000 USD erhalten hätte und das man diesen Betrag darum auch nicht erstatten könnte)

Firma A fühlt sich ein wenig veräppelt und möchte sich nun weitere Schritte offen halten. Könnte Firma A z.b. „Verzugszinsen“ bzw Schadenersatz berechnen für den Zeitraum in dem sie nicht über das Geld verfügen konnte. Immerhin hätte sie die 30.000 USD auch anlegen können, oder den Kontokorrent damit ablösen können oder was auch immer.

Vielen Dank für eure Einschätzung
Gruß
Stefan

Ausgangspunkt der Überlegung ist § 286 BGB. Für den Verzug ist eine Mahnung erforderlich, also eine Zahlungsaufforderung. Was auf den ersten Blick vielleicht nicht ganz einleuchtet, aber sich trotzdem so verhält, ist, dass selbst eine Aufforderung zur Zahlung, die den Anspruch überhaupt erst begründet (z.B. in Form der konkludenten Kündigung eines Darlehens) gleichzeitig eine Mahnung ist (sein kann). In deinem Beispiel entstand der Rückzahlungsanspruch sogar schon vor der Bitte um Rücküberweisung, also kann und muss die erste Zahlungsaufforderung erst recht als Mahnung verstanden werden. Ich betone das, weil man glauben könnte, dass eine Mahnung immer erst das sei, was nach der ersten Zahlungsaufforderung kommt.

Wenn nun Verzug vorliegt, dann können gem. §§ 288, 286 BGB Zinsen seit Verzugseintritt verlangt werden und zwar in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. (§ 288 II BGB ist mangels Entgeltforderung nicht anwendbar.)

Des weiteren kann nach §§ 280 I, II, 286 BGB Ersatz des Verzugsschadens verlangt werden. Der Schaden liegt regelmäßig in den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts.

danke [owt]