es ist einfach unfaßbar, was meiner Familie passiert ist und ich suche nach Ideen und Anregungen, wie das Folgende vielleicht doch noch irgendwie zu mindern ist:
Vor einiger Zeit stellte die Krankenversicherung meines Vaters fest(selbstständig), daß wir eine gewisse Zeit lang nicht genug Geld überwiesen haben, da wir wohl eine Erhöhung nicht mitbekommen hatten!
So kam es, daß wir in drei Raten diesen Betrag nachzuzahlen hatten.
Doch wie es das Schicksal es so wollte verunglückte mein Vater vor der letzten Ratenzahlung sehr schwer und da stellte sich heraus, daß uns die Krankenversicherung gekündigt hatte!!!
Da mein Vater wirklich sehr schwer verunglückt ist und er wahrscheinlich nie wieder seinen Beruf richtig ausüben werden kann, erwartet uns nun ein riesiger Schuldenberg (durch Abtransport mit Hubschrauber,wochenlanger Aufenthalt mit sehr vielen Operationen,Reha,…), der niemals mit der Unfallversicherung beglichen werden kann!
Wir haben auch einen Rechtsanwlt eingeschaltet, welcher uns keine Hoffnungen gemacht hat, doch möchte ich nichts unversucht lassen und wäre über jeden möglichen Hinweis und Rat sehr sehr Dankbar, da wir auch keine Idee haben, an wen, oder was man sich in solchen Fällen wenden kann!!!
Es geht wirklich um die Existenz meiner Familie und ich kann es einfach nicht fassen, daß man, auch wenn man jahrelang eingezahlt hat, durch so einen dummen kleinen Fehler keine Unterstützung bekommt.
Ich möchte mich für alle Antworten schon im Voraus recht herzlich
bedanken! Wir brauchen wirklich Hilfe!
SILKE GEERMANN
Hallo,
eine Frage - was war das für eine Krankenversicherung ??
Gesetzlich oder privat ??
Gruss
Günter
Immer mit der Ruhe
Vor einiger Zeit stellte die Krankenversicherung meines Vaters fest(selbstständig), daß wir eine gewisse Zeit lang nicht genug Geld überwiesen haben, da wir wohl eine Erhöhung nicht mitbekommen hatten!
So kam es, daß wir in drei Raten diesen Betrag nachzuzahlen hatten. Doch wie es das Schicksal es so wollte verunglückte mein Vater vor der letzten Ratenzahlung sehr schwer und da stellte sich heraus, daß uns die Krankenversicherung gekündigt hatte!!!
Ich hab im Moment weder den Text des Versicherungsvertragsgesetzes noch Kommentierung dazu greifbar (ist immerhin schon 22 Uhr durch), aber mir fällt zweierlei auf:
- Über den Rückstand an Versicherungsbeiträgen existierte eine Ratenzahlungsvereinbarung, und anscheinend hat der Vater diese Vereinbarung auch eingehalten. Worin soll da der Vertragsverstoß bestehen, der zur Kündigung berechtigt? Ich würde sagen: In der Ratenzahlungsvereinbarung liegt ein Verzicht der Krankenversicherung auf das Kündigungsrecht, solange die Ratenzahlung funktioniert und die laufenden Versicherungsbeiträge bezahlt werden.
- Wann ist diese Kündigung wem zugegangen? Vor oder nach dem Unfall?
Ich bitte, besonders zu dem Zugang der Kündigungserklärung noch ein paar Informationen nachzureichen? Ich melde mich wieder.
ersteinmal vielen Dank für die Antwort!
Also: die Kündigung von der Krankenkasse haben wir nie erhalten und nachdem der Rechtsanwalt mit der KV telfoniert hat, wollten diese uns eine Kopie zukommen lassen (jetzt etwa eine Woche her, womit sie bewisen wollen, daß eine Kündigung geschickt wurde.
Aber ich frage mich auch, ob eine Kopie ausreichend Beweismittel ist?
Sollte nicht eine Kündigung auch per Einschreiben überbracht werden?
In diesem fall heißt es wohl abwarten, aber wie hoch stehen die Chancen, wenn sie wirklich nur eine Kopie als Beweis haben?
Und ich häte auch noch die Frage, ob es sich lohnt, sich an andere Ämter,o.ä. zu wenden (denke an Sozialamt?) und wenn dann an welche?
Auch jetzt schon mal herzlichen Dank für alle Antworten die kommen und uns versuchen zu helfen!
Silke Geermann
es war eine gesetztliche Krankenversicherung
Vielen Dank shcon einmal für das Interesse…
Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung
Erst einmal vielen Dank für die Antwort! Die Kündigung von der Krankenkasse haben wir nie erhalten …
Ist doch prima. Wenn die Kündigung das Versicherungsverhältnis beenden soll, dann muß sie dem Empfänger nachweislich zugehen, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist sie nicht zugegangen, dann besteht das Versicherungsverhältnis noch, und die Krankenkasse muß zahlen.
Wie hoch stehen die Chancen, wenn sie [die Krankenversicherung] wirklich nur eine Kopie als Beweis haben?
Die Chancen der Versicherung stehen überaus schlecht. Die Kopie beweist allenfalls das Absenden der Kündigung, aber nicht das Ankommen (Zugehen, § 130 I 1 BGB, s.o.).
Und ich häte auch noch die Frage, ob es sich lohnt, sich an andere Ämter,o.ä. zu wenden (denke an Sozialamt?)
Richtig gedacht. Wer nicht krankenversichert, aber krank ist, hat Anspruch auf Krankenhilfe, § 37 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); allerdings muß er sein eigenes Einkommen und (bis auf geringfügige Schonbeträge) sein Vermögen einsetzen. Sozialamt ist der letzte Notbehelf.
nachgefragt
Hallo,
Erst einmal vielen Dank für die Antwort! Die Kündigung von der Krankenkasse haben wir nie erhalten …
Ist doch prima. Wenn die Kündigung das Versicherungsverhältnis
beenden soll, dann muß sie dem Empfänger nachweislich zugehen,
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist sie nicht zugegangen, dann besteht
das Versicherungsverhältnis noch, und die Krankenkasse muß
zahlen.
ich weiß, Du bist der Anwalt, aber so ziemlich das erste, das ich im Studium gelernt habe ist, daß eine WE in Form einer Postsendung dann zugegangen ist, wenn sie in den Briefkasten gelangt. Dazu gab es m.W. auch etliche Urteile des BAG, die teilweise auch festlegen, an welchem Tag eine WE zugangen ist, je nachdem, um wieviel Uhr der Brief eingeworfen wurde usw. usw.
Die Beweisfrage wäre dann auch noch zu stellen. Auch dazu gab es m.W. ein Urteil und zwar in etwa in der Form, daß - wenn Aussage gegen Aussage (oder besser: Kopie gegen Aussage) steht - eher davon auszugehen ist, daß, wenn eine Kopie bzw. Aktenkopie beim Absender vorliegt, ein Unternehmen seine Korrespondenz pflichtgerecht erledigt, als daß ein Betroffener die Wahrheit über den Zugang bzw. Nicht-Zugang eines Schreibens sagt, von dem seine Existenz abhängen könnte.
Aktenzeichen etc. habe ich nicht, aber vielleicht kannst Du dazu bzw. einer aktuellen Rechtsprechung etwas sagen. Wenn der Sachverhalt inzwischen nämlich anders gesehen wird, muß ich meine Einstellung zu nicht persönlich übergebenen Briefen ändern. Ich werde in dem Zusammenhang auch mal unsere Rechtsabteilung ansprechen.
Schon jetzt sagt danke für eine Antwort
Christian
Hallo,
also zur gesetzlichen klann ich etwas sagen !
Der Ausschluss aus einer Krankenkasse wegen Nichtzahlung der Beiträge
wird so rechtzeitig per Einschreiben mitgeteilt, das der Betroffene
in jedem Falle noch eine Möglichkeit zur Bereinigung der Angelegenheit
hat.
Wenn wegen einer Beitragserhöhung ein Beitragsrückstand anfällt kann
es sich meiner Medinung nach allenfalls um Teilbeiträge handeln.
Ausgeschlossen werden kann man aber nur wenn man wegen Rückstand zweier voller Monatsbeiträge im Rückstand ist.
Ich würde persönlich bei der zuständigen Geschäftssstelle der
Krankenkasse vorsprechen und genau nachfragen.
Das macht allerdings nur SAinn wenn der Aussschluss nicht allzulange
(max. 15.03.2003) zurückliegt.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo,
Erst einmal vielen Dank für die Antwort! Die Kündigung von der Krankenkasse haben wir nie erhalten …
Ist doch prima. Wenn die Kündigung das Versicherungsverhältnis
beenden soll, dann muß sie dem Empfänger nachweislich zugehen,
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist sie nicht zugegangen, dann besteht
das Versicherungsverhältnis noch, und die Krankenkasse muß
zahlen.
ich weiß, Du bist der Anwalt,
Pssst!!
aber so ziemlich das erste, das ich im Studium gelernt habe ist, daß eine WE in Form einer Postsendung dann zugegangen ist, wenn sie in den Briefkasten gelangt.
Stimmt. Aber das Hineingelangen in den Briefkasten muß bewiesen werden. Wenn auf der Kopie der Vermerk eines Boten stünde, daß er diese Kündigungserklärung am … 200x um … Uhr in den Briefkasten … geworfen hat, sähe es schlecht aus. Aber bloß ne Kopie haben - wertlos!
Die Beweisfrage wäre dann auch noch zu stellen. Auch dazu gab es m.W. ein Urteil und zwar in etwa in der Form, daß - wenn Aussage gegen Aussage (oder besser: Kopie gegen Aussage) steht - eher davon auszugehen ist, daß, wenn eine Kopie bzw. Aktenkopie beim Absender vorliegt, ein Unternehmen seine Korrespondenz pflichtgerecht erledigt, als daß ein Betroffener die Wahrheit über den Zugang bzw. Nicht-Zugang eines Schreibens sagt, von dem seine Existenz abhängen könnte.
Wäre mir neu. Es gibt keinen Schluß von der Absendung auf den Zugang der Willenserklärung. Gerade ein solcher Schluß ist vom BGB siebenmal NICHT gewollt.
Die im Gesetz vorgeschriebene sichere Form der Übermittlung von Willenserklärungen ist (außer der Übergabe gegen Unterschrift) der § 132 BGB, die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Nicht für umsonst sagte man früher „den blauen Brief“ schicken, wenn man Kündigung meinte - der blaue Brief ist der Umschlag um das vom Gerichtsvollzieher zugestellte Schriftstück.
1 „Gefällt mir“
zusatz-krankenversicherung
ich habe nocheinmal den genauen Hergang des Ganzen herausgefunden und weiß nicht, ob das mit der Versicherung alles so richtig gelaufen ist:
Mein Vater war freiwillig gesetztlich Krankenversichert.
Er hat immer regelmäßig bezahlt und der betrag hat sich nach seinem Verdienst gerichtet und wurde immer per Lastschriftverfahren eingezogen.
Vor etwa einem dreiviertel Jahr bekam er dann einen Brief über eine Erhöhung der Beiträge, woraufhin meine Mutter sich bei der KV meldete, da sie sich über die Höhe der Erhöhung nicht im klaren war, da diese nur in Prozentzahlen erwähnt wurden. Doch konnte ihr am Telefon keine richtige Auskunft gegeben werden und die KV wollte sich noch einmal schriftlich bei ihr melden.
Dann stellt sich heraus, daß trotzdem noch der alte Betrag ohne Erhöhung abgezogen wurde-was sie verwunderte, aber sie hoffte ja immernoch auf eine Nachricht der KV.
Frage: War meine Mutter selbst dafür verantwortlich, die Erhöhung für das Lastschriftverfahren anzugeben- ich dachte immer, dafür gibt es diese, daß die KV selbst einen höheren Betrag abbuchen kann?
Nach ein paar Monaten, in denen meine Mutter auch leider nichts unternahm, kam dann die Aufforderung der Nachzahlung der Erhöhungen und der Betrag enthielt außerdem noch zwei Monate(Februar/März) Beitragnachzahlung, in denen die KV gar nicht mehr eingezogen wurde.
So kam es dann wohl auch zu einer Kündigung Anfang April, von der wir nur jetzt im Nachhinein durch ein Telefonat mit der KV erfuhren und noch auf die Kopie warten.
Meine Eltern haben sich sofort nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung(Mahnung) bei der KV gemldet und haben wieder keine konkrete Auskunft bekommen, so daß sie abwarteten.
Doch dann kam nach kurzer Zeit (ohne weitere Mahnungen) der Gerichtsvollzieher, woraufhin meine Eltern sich zur Zahlung verpflichtet sahen.
Ich frage mich, ob das alles korrekt verlaufen ist und danke mal wieder im vorraus recht herzlich!
SILKE GEERMANN
Hallo nochmal.
Stimmt. Aber das Hineingelangen in den Briefkasten muß
bewiesen werden. Wenn auf der Kopie der Vermerk eines Boten
stünde, daß er diese Kündigungserklärung am … 200x um …
Uhr in den Briefkasten … geworfen hat, sähe es schlecht aus.
Aber bloß ne Kopie haben - wertlos!
Hm, ich komme ins Grübeln. Das ganze wirft so einige Konzepte über den Haufen, die wir mit unserer „Briefpolitik“ so verfolgen. Z.B. verschicken wir wirklich wichtige Briefe nicht nur als Einschreiben, sondern auch als „normalen“ Brief, weil wir bei letzterem sicher sein können (so dachten wir), daß dieser auch wirklich zugestellt wird, während ein Einschreiben auch abgelehnt werden kann, während (so dachten wir) ein „normaler“ Brief auf jeden Fall zugestellt ist, wenn er in den Briefkasten geworfen wurde. Nicht zuletzt deshalb (so dachten wir), nehmen wir auch eine Kopie zu den Akten (wie es auch das Gesetz verlangt).
Ich werde morgen mal in der Rechtsabteilung anfragen, wie der derzeitige Stand der Dinge ist. Über das Ergebnis werde ich berichten. Wenn das so ausfällt, wie Du hier schreibst, und ich habe erstmal keinen Grund daran zu zweifeln, wird die Botenbranche einen neuen Boom erleben.
Danke für Deine Antwort und noch nen schönen Abend
Christian
Hallo,
während ein Einschreiben
auch abgelehnt werden kann
meines Wissens gilt ein abgelehntes Einschreiben ebenfalls als zugestellt, da der Empfänger freiwillig auf eine für ihn wichtige Mitteilung verzichtet. Die Wichtigkeit lässt sich für den Empfänger aus der Tatsache herleiten, dass es ein Einschreiben ist.
Gruss, Niels
Hallo,
wenn die Kasse eine Einzugsermächtigung hatte dann war die Kasse
auch für die korrekte Abbuchung der Beiträge verantwortlich.
Wenn die Beiträge allerdings regelmäßig rückbelastet wurden
(z.B. wegen mangelnder Kontodeckung oder Widerspruch) dann ist
mit dem Einzugsverfahren schluss - aber auch hiervon muss die
Kasse den Versicherten in Kenntnis setzen.
Mir scheint, diese Sache ist doch sehr verworren - ich schlage vor,
dass ihr offiziell (also schriftlich) gegen das Ende der Mitglied-
schaft Widerspruch einlegt und Aufklärung (auch schriftlich) von
der Kasse verlangt, wie es zur Beendigung kam .
Was war das den für eine Kasse ??? (vielleicht könnte ich etwas
in erfahrung bringen - ggf. Email an mich)
Gruss
Günter Czauderna
Mein Vater war bei der BKK Zollern-Alb
Hallo,
ich bin zwar keine Versicherungsexpertin, aber das Ganze klingt für mich so, als wenn die KV euch loswerden wollte. Ich würde mich an eurer Stelle mal an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen wenden (ist glaube ich in Berlin). Auch eine diesbezügliche „Drohung“ an die KV könnte vielleicht schon helfen, wenn meine Vermutung stimmt.
Gruß
Nelly
Mein Vater war bei der BKK Zollern-Alb
Hallo,
leider kann ich dir da nicht helfen - trotzdem solltest
du meinem Vorschlag folgen.
Gruss
Günter