Guten Tag,
es handelt sich umfolgende Konstellation:
Person A gibt Person B (gut befreundet) seine EC(!)-Karte mit zugehöriger PIN-Nummer um Person B zu helfen, da Person B wegen Schufa-Einträgen kein eigenes Giro-Konto bekommt. Zweck der „Zurverfügungstellung“ der EC-Karte ist die Möglichkeit, dass Person B dort Unterhaltszahlungen (von Person C) empfangen kann um dann einfach an das Geld zu kommen. Massgabe für die „Zurverfügungstellung“ der EC-Karte war, dass das Konto nicht überzogen werden dürfe und auch keine Lastschrifteinkäufe (ELV) auf der EC-Karte gemacht werden. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur Geld ausgegeben wird, dass auch tatsächlich vorhanden war (Deckungsabfrage bei PIN).
Nun verwendet Person B die Karte doch widerrechtlich zum Einkauf per Lastschrift (fälscht dazu die Unterschrift des Karteninhabers A und ist auch noch eine weibliche Person, während Karteninhaber A eine männliche Person ist), was Person A natürlich früher oder später bemerkt. Dieser lässt die Lastschriften zurückgehen und bekommt prompt eine Vorladung/Anzeige wegen Warenkreditbetrugs.
Kann Person A jetzt wegen Warenkreditbetrugs angezeigt werden? Muss Person A den Namen von Person B der Polizei mitteilen?
Frage eins hast Du Dir schon selbst beantwortet. Ja A kann angezeigt werden.
Zu Frage zwei:
Es wäre ziemlich clever, wenigstens den Verdacht des Betrugs von sich zu weisen, indem A den B benennt. Ansonsten kann A ja noch die drohende Bestrafung auf sich nehmen, nachdem ja der Vertrauensbruch offenbar noch nicht genug war.
Da die Aktion doch ansonsten schon auf eine eher naive Persönlichkeit hindeutet, sollte A B vielleicht noch damit belohnen. Achtung: Ironiemodus an.
A sollte B mal auf die Möglichkeit von Konto auf Guthabenbasis hinweisen oder sich selbst schlau machen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Tatsache ist, dass A ja nun den Warenkreditbetrug nicht begangen hat. B sieht natürlich ein, dass es grundsätzlich falsch war Unterschriften zu fälschen und damit doppelten ertrauensbruch zu begehen. Hier geht’s ja nicht darum, dass der Händler sein Geld nicht bekommen soll - dass steht natürlich fest. Ich denke, dass A feststellen wollte ob B wirklich soweit geht und Unterschriften fälscht…
Übrigens wurde A vom Händler auch niemals kontaktiert sondern sofort angezeigt.
Mir stellt sich hier im Grunde erstmal die Frage der Haftbarkeit von A.
Hi,
nur mal ein Zitat:
Darf ich meine eigene ec-Karte an andere Personen weitergeben?
Nein, ec-Karten sind grundsätzlich nicht übertragbar. Für Ehepartner kann eine eigene Karte beantragt werden. Zahlungskarten sind wie Bargeld zu betrachten und es ist dementsprechend vorsichtig damit umzugehen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten >muss der Karteninhaber für den Schaden aufkommen.
Die Frage stellt sich ja nach dem Straftatbestand des Warenkreditbetrugs (mal unabhängig von der zivilrechtlichen Schadensersatzseite).
Der Tatbestand des Warenkreditbetrugs wurde von der Person B mit Unterschriftenfälschung begangen. Person A hat das zwar grundsätzlich durch die Weitergabe der Karte erst ermöglicht (aber nicht gebilligt) es könnte aber doch genauso sein, dass die Karte z.B. von einem Betrüger ausgelesen wird und dann für ELV-Käufe eingesetzt wird (sozusagen ohne, dass der Kateninhaber A überhaupt davon Kenntnis hat, dass die Karte in betrügerischer Manier eingesetzt wird).
A lässt dann die ELV’s zurückgehen und sieht sich dann mit einer ungerechtfertigten Beschuldigung des Warenkreditbetrugs konfrontiert.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der/die Händler offensichtlich garnichts kontrolliert hat/haben, da wie gesagt Person A männlich und Person B weiblich ist
)
Also hier wird’s Betrügern schon wirklich leicht gemacht
Hallo,
machen wir es doch kurz und knapp:
A hat sich dazu verpflichtet, die Kontobelastungen, die mit seiner EC-Karte veranlasst wurden, zu begleichen. A wurde in den AGB darauf hingewiesen. Der Bank ist es völlig egal, ob A selbst die Kontobelastung getätigt hat, oder ob er einer dritten Person die Möglichkeit dazu gegeben hat (Überlassung der EC-Karte plus Mitteilung der PIN-Nummer).
Die Bezahlung mittes Karte und PIN-Nummer ist nur eine Version. Wer Beides preisgibt, lebt mit den Folgen.
Die andere Version ist Bezahlung mit Karte und Unterschrift. Wenn der Vorleger der Karte die Unterschrift so nachbildet, dass der Verkäufer arglos bleibt, kann diesen auch nicht haftbar machen. Was bleibt ist, den Kumpel, dem man vertraut hat, anzuzeigen. Das geht.
A hat meines Erachtens schlechte Karten: er kann nicht behaupten, die EC-Karte wurde gestohlen, er hat ja bereits eingeräumt, dass er die Karte innerhalb eines bestimmten Rahmens (Kontodeckung) zu Verfügung gestellt hat.
Was lernen wir daraus? Aus Schaden wird man klug.
Sorry. Aber so ist es.
Viele Grüße
Maralena