Verzwickte Krankenkassenfrage

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Eine Kollegin ist privat krankenversichert, liegt aber seit Januar diesen Jahres durch die Erhöhung der Bemessungsgrenze unter derselben.
Bis Ende März hätte sie nun also Zeit gehabt, zu erklären, das sie weiter privat versichert bleiben will. Leider hat die Personalabteilung nicht nur keine Mitteilung gemacht, das die Grenze unterschritten ist, sondern auf Nachfrage auch falsch erklärt, die Bemessungsgrenze sei nicht unterschritten.
Nun gibt es bei uns seit April eine Arbeitszeitverkürzung,ohne Lohnausgleich - nun wurde der Kollegin beschieden, das sie nun unter der Grenze liegt, da im Soz.Ges.Buch aber der Grund „Arbeitszeitverkürzung“ nur ab 50% gilt, verweigert die gesetzliche KK nun das Befreiungsschreiben.
Auf Grund entsprechenden Drucks der Kollegin ist die Personalabteilung inzwischen zwar hinter den Fehler gestiegen, aber die frist ist ja eigentlich um. Was sollte man am besten tun, wer haftet hier eventuell für entsprechende Nachteile?

Ich hoffe, es war einigermaßen verständlich…

Danke und Grüße!
Micha

Halbe Antwort
Hi Micha,
also als Krankenkassenmensch kann ich Dir dazu nur soviel sagen:
Gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 SGB V (Sozialgesetzbuch) ist die Antragstellung (zur Befreiung von der Versicherungspflicht) innerhalb von 3 Monaten zu notwendig. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlußfrist, d.H. nach diesen 3 Monaten geht nix mehr. Hierauf bezogen gibt es also keine Möglichkeit mehr.
Zu eventuellen Haftungsgründen kann ich Dir aber nix sagen, da muss jemand anderes ran…
Schöne Grüße

Jörg

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Hi,

danke erstmal, hab ich auch gelesen - allerdings steht nicht explizit, wann die Frist beginnt. Mit eintreten des unterschreitens oder Mitteilung durch den AG. Wie ich Deiner Antwort entnehme, eher ersteres…

Das hieße, schläft der Arbeitgeber, fliegt der Arbeitnehmer aus der privaten Kasse… eigentlich ein eigentümlicher, aber bei der in diesem Lande herrschenden Politik nicht unüblicher Unsinn.

Gruß,
Micha

Fristbeginn ist der Eintritt der Versicherungspflicht, so siehts leider aus.
Zu Deinen weiteren Ausführungen sag ich besser nix :smile:) wobei der Gesetzgeber hier, wie auch bei vielen anderen Dingen von einer gewissen Eigenverantwortung des Versicherten ausgeht und das widerum finde ich auch gut.
Aber da kann man wohl endlos drüber diskutieren.

Grüße
Jörg

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so halb off topic…
Hi,

Zu Deinen weiteren Ausführungen sag ich besser nix :smile:)

gut,gut :wink:)

wobei der Gesetzgeber hier, wie auch bei vielen anderen Dingen von
einer gewissen Eigenverantwortung des Versicherten ausgeht und
das widerum finde ich auch gut.
Aber da kann man wohl endlos drüber diskutieren.

Darüber würde ich ja gar nicht diskutieren, sowas find ich auch gut - aber die Frau war ja im Januar extra in der Personalstelle, wo ihr der Schriebs verweigert wurde mit „sie liegen ja drüber“ - was willste da machen?

… oder, wie ich immer sage: wenn man nicht alles selber macht… *grins*

Gruß,
Micha

Hallo, Micha,

dem Grunde nach gilt für dein Problem eine Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, § 8 Abs. 2 SGB V. Wenn du diese Frist überschritten hast, obwohl du Kenntnis von der geänderten Situation hast, sind deine Möglichkeiten in der Tat erschöpft (Ausschlussfrist; siehe Jörgs Antwort).

Wenn du allerdings ohne Verschulden gehindert warst, die gesetzliche Frist einzuhalten, ist dir auf Antrag „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu gewähren, § 27 Abs. 1 SGB X. In diesem Fall müsstest du innerhalb von vierzehn Tagen nach „Wegfall des Hindernisses“, also nach deiner Kenntnisnahme, sowohl die Wiedereinsetzung beantragen als auch deinen eigentlichen Antrag stellen, § 27 Abs. 2 SGB X. Jedenfalls bestimmt, § 8 SGB V nicht, dass eine Wiedereinsetzung unzulässig wäre (ansonsten könnte sie nicht über § 27 SGB X erreicht werden, § 27 Abs. 5 SGB V).

Sofern du also deinen Antrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme gestellt hast, könntest du die Krankenkasse auffordern, ihn gleichzeitig als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten. Ist die Ablehnung der Krankenkasse bereits in Bestandskraft erwachsen (mit Rechtsbehelfsbelehrung nach einem Monat, ohne nach einem Jahr, § 84 SGB X), gehen deine Chancen m.E. gegen Null. Vor Bestandskraft könntest du gegen die Entscheidung Widerspruch erheben und beantragen, dass dein Antrag zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet wird. In diesem Fall müsstest du allerdings die Gründe für dein Nichthandeln noch einmal detailliert darlegen.

Herzliche Grüße
Ernst
([email protected]; www.heise-luis.de)
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